16. DEZEMBER 2020 - Sondervollmachtenerlass der Wallonischen Regierung Nr. 69 zur Anpassung bestimmter steuerrechtlicher Bestimmungen im Rahmen der COVID-19-Krise

Bericht an die Regierung über den Entwurf eines Sondervollmachtenerlasses der Wallonischen Regierung Nr. 69 zur Anpassung bestimmter steuerrechtlicher Bestimmungen im Rahmen der COVID-19-Krise

1. Allgemeine Präsentation:

Die außergewöhnliche Gesundheitskrise im Zusammenhang mit COVID-19, die Belgien derzeit erlebt, und die aktuellen und zukünftigen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Virus in der Bevölkerung werden wahrscheinlich jede Form von Aktivität auf dem Gebiet der Wallonischen Region verzögern. Die WHO stuft die COVID-19-Krise seit dem 11. März 2020 offiziell als Pandemie ein.

Diese Krise führte insbesondere zu den Eindämmungsmaßnahmen, die von der föderalen Regierung durch die aufeinanderfolgenden ministeriellen Erlasse vom 13., 18. und 23. März 2020 sowie vom 3. und 17. April 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 ergriffen wurden, die jeweils im Belgischen Staatsblatt vom 13., 18. und 23. März 2020 sowie vom 3. und 17. April 2020 veröffentlicht wurden.

In der zweiten Welle, die wir derzeit erleben, ergriff die Föderalregierung neue einschränkende Maßnahmen durch die aufeinanderfolgenden ministeriellen Erlasse vom 28. Oktober, 1. November und 28. November 2020, die alle drei Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19 enthalten, und die jeweils im Belgischen Staatsblatt vom 28. Oktober, 1. November und 29. November 2020 veröffentlicht wurden.

Diese mehrfachen Verlängerungen der Notfallmaßnahmen zur Begrenzung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 sind jeweils die Folge von Entscheidungen des Nationalen Sicherheitsrates, der die verschiedenen Regierungsebenen zur effektiven Koordination des Kampfes gegen die Pandemie zusammenführt. Diese Entscheidungen beruhen ihrerseits auf Expertengutachten wissenschaftlicher Sachverständiger, die den weiteren Handlungsbedarf angesichts der sich ändernden Gesundheitsbedingungen hinreichend belegen.

Die derzeitigen Maßnahmen zur Begrenzung der Ausbreitung des Virus in der Bevölkerung verzögern erneut jede Art von Aktivität auf dem Gebiet der Wallonischen Region, was die reibungslose Arbeitsweise der verschiedenen öffentlichen Dienste beeinträchtigt, bestimmte Dienste sogar zum Erliegen bringt, und den Bürgern ebenfalls die Möglichkeit nehmen könnte, ihre Rechte und Pflichten auf dem vorgeschriebenen Rechtsweg effektiv und effizient geltend zu machen.

Dies alles hat zur Folge, dass diese COVID-19-Gesundheitskrise immer noch erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen hat und es in der Verantwortung einer öffentlichen Behörde wie der Wallonischen Region liegt, im Rahmen und innerhalb der Grenzen ihrer Zuständigkeiten und ihrer Handlungsfähigkeit eine angemessene Unterstützung für juristische und natürliche Personen zu gewährleisten, die stark betroffen sind.

In dieser Hinsicht betrifft das Steuerwesen alle Wirtschaftsbereiche und stellt und daher ein wirksames Instrument zur wirtschaftlichen und finanziellen Unterstützung dar.

Schließlich weist auch die am 11. Dezember 2020 beim föderalen Minister der Finanzen eingegangene Stellungnahme zur technischen Durchführbarkeit der Maßnahmen gemäß Artikel 5 § 3 Absatz 3 des Sondergesetzes vom 16. Januar 1989 bezüglich der Finanzierung der Gemeinschaften und Regionen auf keine technische Unmöglichkeit der Durchführung der geplanten Maßnahmen hin.

2. Kommentare zu den Artikeln:

2.1. Artikel 1

In der aktuellen Situation ist es wichtig, dass der Grundsatz der Gleichheit gewahrt und die Rechtssicherheit aufrechterhalten werden, und dass demnach die erforderlichen Maßnahmen zu treffen sind, damit kein Bürger infolge der Auswirkungen der Gesundheitskrise weder bei der Ausübung seiner Rechte noch bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen verhindert wird.

In diesem Zusammenhang sollten bestimmte Fristen, die in den Rechtsvorschriften in Bezug auf regionale Steuern im Sinne von Artikel 3 des Sondergesetzes vom 16. Januar 1989 über die Finanzierung der Gemeinschaften und der Regionen vorgesehen sind, angepasst werden, wenn die Wallonische Region den Dienst dafür noch nicht übernommen hat, diese Fristen jedoch tatsächlich ihrer Zuständigkeit unterliegen;

Es ist interessant festzustellen, dass, wie in der vom Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen zum vorliegenden Entwurf vorgelegten technischen Machbarkeitsstudie vermerkt, der föderale Gesetzgeber, der nach wie vor für den Steuerdienst zuständig ist, für die Änderung der Bestimmungen des Erbschaftssteuergesetzbuchs in Bezug auf die Erbschaftssteuererklärungen, die Zahlung der fälligen Abgaben, die Beweismittel, die Erhebungsverfahren, die Bußgelder und die Verordnungen zuständig bleibt. In ihrem Föderalen Rundschreiben 2020/C/138 vom 13. November 2020 über Unterstützungsmaßnahmen und administrative Toleranzen bezüglich der Registrierungs- und Erbschaftsgebühren im Rahmen der Gesundheitskrise im Zusammenhang mit COVID-19 hat sie die Verlängerung der Fristen für die Registrierung und Zahlung um vier Monate vorgesehen, die zwischen dem 1. November 2020 und dem 31. Januar 2021 ablaufen.

Die regionalen Fristen, auf die in diesem Artikel Bezug genommen wird, sind die Artikel 55sexies, 60bis und 135bis des Erbschaftssteuergesetzbuches, und viele Bürger laufen Gefahr, sie nicht einhalten zu können, insbesondere aufgrund von Notmaßnahmen des föderalen Staates. Aus diesem Grund zielt dieser Artikel darauf ab, den Grundsatz der Rechtssicherheit der anzuwendenden Gesetzgebung bei der Ausübung der Rechte und Pflichten sowohl der Bürger als auch der verschiedenen betroffenen öffentlichen Dienste zu wahren.

Zweitens und um dem letzten föderalen ministeriellen Erlass vom 28. November 2020 zur Änderung des ministeriellen Erlasses vom 28. Oktober 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 Rechnung zu tragen, der die föderalen Notfallmaßnahmen über den 31. Dezember 2020 hinaus verlängert, und um der Forderung des Föderalen Öffentlichen Dienstes der Finanzen in seiner Stellungnahme zur technischen Durchführbarkeit nachzukommen, die Anwendungszeiträume der Verlängerungsmaßnahmen aus operativen Gründen zusammenfallen zu lassen, wird vorgesehen, dass dieser Artikel für die Fristen gilt, die zwischen dem 1. November 2020 und dem 31. Januar 2021 ablaufen.

Schließlich wird, wie vom Staatsrat in seinem Gutachten Nr. 68.415/4 vom 10. Dezember 2020 gefordert, die restriktive Liste der von der 4-monatigen Verlängerung betroffenen Fristen direkt in den Mechanismus aufgenommen. Diese Auflistung enthält die bereits im o.g. Föderalen Rundschreiben 2020/C/138 genannten Bestimmungen und schafft damit Rechtssicherheit für deren Anwendung.

2.2. Artikel 2

Es ist klar, dass die von der Föderalen Regierung zu Recht getroffenen Entscheidungen, alle Geschäfte und Unternehmen zu schließen, die keine entscheidende Rolle für das minimale Funktionieren des Staates spielen, und die Bevölkerung einzuschränken, die finanzielle Leistungsfähigkeit vieler Personen, sowohl natürlicher als auch juristischer, ernsthaft beeinträchtigen. Und viele von ihnen sind durch finanzielle Verpflichtungen wie Hypothekarkredite gebunden, wobei der Bankensektor im Falle einer Nichterfüllung oder der Feststellung eines besonderen Risikos bei den vorerwähnten Personen Hypothekenvollmachten zur Deckung der aufgenommenen Kredite aktivieren könnte, um sich selbst durch die Aufnahme von Hypotheken gegen die potenziell katastrophalen Auswirkungen dieser großen Krise zu schützen.

Wie bei der ersten Welle dieser Krise liegt es in der Verantwortung der Region, dafür zu sorgen, dass die Inanspruchnahme von Sicherheitsleistungen durch die Banken zu einer weiteren Verschlechterung der Finanzlage von Unternehmen und Privatpersonen führt, und dies umso mehr, dass diese mögliche Inanspruchnahme von Sicherheitsleistungen unter normalen Umständen nicht eingetreten wäre.

Und der beste Ansatzpunkt in diesem Punkt bleibt, die Registrierungsgebühr ausnahmsweise und zeitweilig auf null Prozent zu senken, wenn diese Gebühr in der Wallonischen Region zahlbar ist gemäß Artikel 5 § 1 Ziffer 7, erster Gedankenstrich des Sondergesetzes vom 16. Januar 1989 über die Finanzierung der Gemeinschaften und der Regionen in Bezug auf die Bestellung einer Hypothek an einem unbeweglichen Gut, jedoch nur im Falle der Umwandlung einer vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses bereits bestehenden Hypothekenvollmacht in eine Hypothek, um auch jede Situation eines potentiellen Missbrauchs dieser außergewöhnlichen Vergünstigungsmaßnahme zu vermeiden.

Interessant ist, wie in der technischen Machbarkeitsstudie, die der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen zum vorliegenden Entwurf vorgelegt hat, angemerkt wird, dass die Festsetzung der anwendbaren Proportionalgebühr auf null Prozent nicht zu einer Erhebungsgebühr von null führt. In der Tat, gemäß Artikel 167 des Gesetzbuches über die Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebühren "darf der Betrag der auf eine Urkunde oder Erklärung zu erhebenden Proportionalgebühr nicht geringer sein als die allgemeine festgesetzte Gebühr", die regionale Proportionalgebühr, die erhoben wird, ist dann ein Betrag in Höhe von fünfzig Euro. Dieser Betrag erscheint in Anbetracht der zu erledigenden Verwaltungsformalitäten nicht unverhältnismäßig.

Darüber hinaus und aus Gründen der Kohärenz mit dem Anwendungszeitraum der Artikel 1 und 4 dieses Erlasses zur Erleichterung der Umsetzung auf der Ebene des Föderalen Öffentlichen Dienstes der Finanzen ist vorgesehen, dass die Maßnahme für alle bis zum 31. Januar 2021 durchgeführten Umwandlungen angewendet wird.

Schließlich, und als Antwort auf die Bemerkung des Staatsrates in seinem Gutachten Nr. 68.415/4 vom 10. Dezember 2020, und da dieser Artikel ab dem 27. März 2020 gilt, um alle Fälle der Umwandlung von Hypothekenmandaten seit Beginn der Geltungsdauer der Maßnahme zu erfassen, die in Artikel 1 des Sondervollmachtenerlasses der Wallonischen Regierung...

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