16. DEZEMBER 2020 - Erlass der Wallonischen Regierung über die Kennzeichnung von Baustellen und Hindernissen auf öffentlicher Straße

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Dekrets vom 19. Dezember 2007 über die Genehmigungsaufsicht der Wallonischen Region über die ergänzenden Regelungen bezüglich der öffentlichen Straßen und des Verkehrs der öffentlichen Verkehrsmittel; Artikel 10 § 4, ersetzt durch das Programmdekret vom 17. Juli 2018;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 7. Mai 1999 über die Kennzeichnung von Baustellen und Hindernissen auf öffentlicher Straße;

Aufgrund des in Anwendung von Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben aufgestellten Berichts vom 25. März 2019;

Aufgrund des am 20. Mai 2019 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens des Staatsrats Nr. 66.012/4;

Auf Vorschlag der Ministerin für die Verkehrssicherheit;

Nach Beratung,

Beschließt :

KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. stark verkehrsbeeinträchtigende Baustelle: eine Baustelle an einem beliebigen Ort, die eine Breite von mindestens einer Fahrspur hat oder bei der eine Fahrspurbreite für den Verkehr gesperrt ist;

  2. gering verkehrsbeeinträchtigende Baustelle: eine Baustelle an einem beliebigen Ort, die eine Breite von weniger als einer Fahrspur hat oder bei der weniger als eine Fahrspurbreite für den Verkehr gesperrt ist, sowie eine Baustelle, die außerhalb der Fahrbahn eingerichtet ist, den Verkehr auf dieserbeeinflusst;

  3. Straßenverkehrsordnung: der Königliche Erlass vom 1. Dezember 1975 über die allgemeine Straßenverkehrsordnung und die Benutzung der öffentlichen Straße;

  4. Dekret vom 19. Dezember 2007: das Dekret vom 19. Dezember 2007 über die Genehmigungsaufsicht der Wallonischen Region über die ergänzenden Regelungen bezüglich der öffentlichen Straßen und des Verkehrs der öffentlichen Verkehrsmittel;

  5. Verkehrsschilder: die Verkehrsschilder gemäß der Straßenverkehrsordnung.

    Art. 2 - § 1. Neben den durch den vorliegenden Erlass auferlegten Maßnahmen kann durch die Genehmigung gemäß Artikel 10 § 2 Absatz 2 des Dekrets vom 19. Dezember 2007 zur Sicherstellung der Verkehrssicherheit eine ergänzende Verkehrsbeschilderung vorgeschrieben werden.

    Durch die Genehmigung kann eine von der Zeit, der Position sowie den Arbeits- und Ruhezeiten der Baustelle abhängende Regelung der Geschwindigkeitsbeschränkung vorgesehen werden. Durch die Genehmigung kann eine Anpassung der Baustellenkennzeichnung gemäß dem geplanten oder vorhersehbaren Baustellenfortschritt festgelegt werden.

    Die Genehmigung ist auf Anfrage der zuständigen Behörde vorzulegen.

    § 2. Die Bestimmungen in Bezug auf die Abmessungen und die Anbringung von Verkehrsschildern und Zusatzschildern gemäß dem Ministeriellen Erlass vom 11. Oktober 1976 zur Festlegung der Mindestmaße und der Sonderbedingungen für das Anbringen der Verkehrszeichen finden Anwendung.

    Art. 3 - § 1. Die Arbeiten dürfen erst beginnen, wenn die Baustellenkennzeichnung vollständig angebracht wurde.

    § 2. Gemäß den Bestimmungen von Artikel 10 § 2 Absatz 4 des Dekrets vom 19. Dezember 2007 wird die Baustellenkennzeichnung entfernt, sobald die Arbeiten beendet sind. Gleiches gilt für die Kennzeichnungsausrüstung und die Schilder, auf denen in gelber Farbe auf schwarzem Untergrund der Name des Verantwortlichen für die Baustellenkennzeichnung sowie seine Telefonnummer angegeben sind.

    § 3. Außerhalb der Arbeitszeiten, insbesondere abends und an den Wochenenden sowie jedes Mal, wenn die Arbeiten für einen bestimmten Zeitraum unterbrochen werden, werden die nicht mehr erforderlichen Schilder vollflächig zugedeckt oder entfernt.

    Die Baustellenkennzeichnung wird außerdem gemäß dem Baustellenfortschritt und den Vorschriften der Genehmigung gemäß Artikel 10 § 2 Absatz 2 des Dekrets vom 19. Dezember 2007 angepasst.

    Art. 4 - Die Baustellenkennzeichnung erfolgt mit größter Sorgfalt und wird während des gesamten Zeitraums der Arbeiten in sauberem Zustand gehalten, sodass sie für die Verkehrsteilnehmer leicht zu erkennen und gut lesbar ist.

    Die Schilder dürfen nicht verblasst oder beschädigt sein.

    Der Zustand und die Anbringung der Baustellenkennzeichnung werden täglich sowie nach jedem meteorologischen Ereignis, bei dem die Kennzeichnung beeinträchtigt oder beschädigt werden kann (Sturm, Gewitter, Schnee usw.), überprüft.

    Art. 5 - § 1. Der in dem vorliegenden Erlass vorgesehene Bezugspunkt (0 m) für die Anbringung der Baustellenkennzeichnung befindet sich ggf. am Anfang der Umleitung, Verengung oder Fahrspursperrung oder auf Höhe des physischen Baustellenanfangs.

    § 2. Unbeschadet des Artikels 19 können die Verkehrsschilder zusätzlich auch auf der linken Seite angebracht werden.

    Art. 6 - § 1. Die Kennzeichnung der Umleitung wird am Anfang der Umleitungsstrecke und auf der gesamten Länge der Umleitung an Richtungsänderungen, an allen wichtigen oder unübersichtlichen Kreuzungen und mindestens in Abständen von 5 km aufgestellt.0]

    Die Kennzeichnung der Umleitung muss bis zur Rückkehr auf die normale Streckenführung oder an einem Punkt erfolgen, an dem die vorhandenen Schilder die auf den vorübergehend angebrachten Schildern angegebenen Ziele anzeigen.. In diesem Fall ist es ratsam, das Ende der Umleitung durch ein entsprechendes Verkehrsschild zu kennzeichnen.

    § 2. Je nach Standort und Anordnung der Baustelle kann es erforderlich sein, den Fußgänger- und ggf. Fahrradverkehr zu regeln oder sogar örtlich umzuleiten.

    Die Verlegung des Fußgänger- und Fahrradverkehrs muss unter Berücksichtigung folgender Aspekte geplant werden:

  6. Sicherstellung des Benutzungskomforts;

  7. größtmögliche Reduzierung der Streckenlänge der Umleitung;

  8. Anpassung für Personen mit Behinderung oder sehbehinderte Personen;

  9. Streckensicherung im Hinblick auf Kraftfahrzeugverkehr und Baustellenbewegungen.

    Art. 7 - Auf Autobahnen beträgt die durch die Markierungen ausgewiesene Breite der Fahrspuren bei dem rechten Streifen mindestens 3,25 m und bei den anderen Streifen mindestens 2,50 m. Für Fahrbahnverengungen auf eine Fahrspur beträgt die Mindestbreite 3,25 m.

    Außerhalb von Autobahnen beträgt die durch die Markierungen ausgewiesene Breite der Fahrspuren mindestens 2,75 m.

    Die Markierungen, mit denen die Fahrspuren ausgewiesen werden, sind in den Fahrspurbreiten inbegriffen. Die Fahrbahnrandmarkierungen sind in den Fahrspurbreiten nicht inbegriffen.

    Art. 8 - § 1. Verkehrsschilder und Baken sind retroreflektierend.

    Bei Verkehrszeichen für Baustellen und Hindernisse werden retroreflektierenden Folien des Typs 3 der Technischen Vorschriften PTV 662 oder eines gleichwertigen Typs verwendet. Die Mindestwerte der Retroreflexion dieser Folien entsprechen der Tabelle 3-3A der PTV 662 oder vergleichbaren Werten. Die Mindestwerte der Retroreflexion von fluoreszierenden Folien entsprechen in jedem Fall der Tabelle 3-3C der PTV 662 oder vergleichbaren Werten.

    Die Mindestwerte der Retroreflexion der Baken und Kegel entsprechen der Klasse R2A gemäß der Norm NBN EN 13422 oder vergleichbaren Werten.

    Die Schilder können Wechselverkehrszeichen (WVZ) sein. Auf Autobahnen sind in diesem Fall die gemäß der Norm NBN EN 12966 oder einer gleichwertigen Norm festgelegten Mindestanforderungen an die optische Qualität wie folgt:

  10. Farbe (C): Klasse C2;

  11. Leuchtdichte (La): Klasse L3;

  12. Leuchtdichteverhältnis (LR): Klasse R3;

  13. Abstrahlbreite (B): Klasse B6;

  14. Mindestschriftgröße (C): 240 mm.

    § 2. Die vorübergehenden Markierungen sind in gelber Farbe gemäß der Klasse Y2 der Norm NBN EN 1436 oder einer gleichwertigen Norm und haben eine Breite von mindestens 0,15 m.

    Die Retroreflexion entspricht mindestens der Klasse R3 der Norm NBN EN 1436 oder einer gleichwertigen Norm.

    § 3. Die in den Artikeln 68 und 70 sowie den Anhängen vorgesehenen abwechselnden roten und weißen Streifen sind unter Verwendung von retroreflektierenden Produkten ausgeführt.

    Die Mindestwerte der Retroreflexion der Streifen werden je nach dem Produkttyp und der Straßenart festgelegt.

    Art. 9 - Wenn auf öffentlichen Straßen eine Baustelle eingerichtet wird, bleibt die öffentliche Beleuchtung in Höhe des Bereichs, in dem die Baustellenkennzeichnung angebracht ist, über Nacht eingeschaltet.

    Die auf der Baustelle oder zur Abgrenzung eines Hindernisses verwendeten Lampen sind zwischen Einbruch der Dämmerung und Tagesanbruch sowie in allen Situationen, in denen eine klare Sicht bis zu einer Entfernung von ungefähr 200 m nicht mehr möglich ist, in Betrieb. Diese Lampen sind in gelber Farbe C1 und entsprechen dem Typ L6 oder L7 gemäß der Norm NBN EN 12352 oder einer gleichwertigen Norm. Die Lampen blinken unabhängig, gleichzeitig oder im Takt.

    Art. 10 - Wird am Baustellenanfang eine Absperrung angebracht, muss sie mindestens die Breite haben, die notwendig ist, um die Arbeiten in Sicherheit durchführen zu können.

    Art. 11 - Wenn der Baustellenstandort eine Umleitung des Verkehrs erfordert, wird eine vollständige Umleitungsstrecke ausgeschildert.

    Der Begriff "Umleitung" wird nur benutzt, wenn eine einzige Umleitungsstrecke für alle Arten von Verkehrsteilnehmern eingerichtet wird. Andernfalls werden alle Ziele, die auf der dauerhaften Beschilderung aufgeführt sind, sowie ggf. die Art der Verkehrsteilnehmer, für die die Ausschilderung bestimmt ist, angegeben.

    Fällt der Anfang der Umleitung nicht mit dem Anfang der Baustelle zusammen, wird die Ausschilderung an der Stelle angebracht, an der die Umleitung beginnt.

    Art. 12 - Außer in Ausnahmefällen sind auf den Verkehrsschildern C43 nur die in dem vorliegenden Erlass vorgesehenen Geschwindigkeitsbeschränkungen angegeben.

    Art. 13 - Die Kennzeichnung vor der Baustelle wird nur auf der öffentlichen Straße angebracht, auf der die Arbeiten durchgeführt werden.

    Sie kann jedoch auch auf anderen öffentlichen Straßen...

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