16. DEZEMBER 2020 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Festlegung der vorläufigen Regeln, die als Geschäftsführungsverträge zwischen der Wallonischen Regierung und den autonomen Häfen von Charleroi, Namur, Mitte-West und Lüttich gelten

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Dekrets vom 12. Februar 2004 betreffend den Geschäftsführungsvertrag und die Informationsverpflichtungen, Artikel 8 § 3 Absatz 3;

Aufgrund der am 22. Juni 2020 abgegebenen Stellungnahme des Finanzinspektors;

Aufgrund des am 2. Juli 2020 gegebenen Einverständnisses des Ministers für Haushalt;

Aufgrund des nach Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben erstellten Berichts vom 26. Mai 2020;

In der Erwägung, dass in Anwendung des Dekrets vom 12. Februar 2004 betreffend den Geschäftsführungsvertrag und die Informationsverpflichtungen die Wallonische Regierung in ihrer Sitzung vom 11. Dezember 2014 Geschäftsführungsverträge mit jedem der vier wallonischen autonomen Häfen, und dies zum ersten Mal, genehmigt und abgeschlossen hat; dass diese Geschäftsführungsverträge am 1. Januar 2015 für eine Dauer von fünf Jahren in Kraft getreten sind;

In der Erwägung, dass die Geschäftsführungsverträge am 31. Dezember 2019 abgelaufen sind; dass das Verfahren jedoch wegen der wallonischen politischen Lage in Kombination mit der derzeit stattfindenden Reorganisation des Öffentlichen Dienstes der Wallonie Mobilität und Infrastrukturen sowie den vom Rechnungshof hervorgehobenen Missständen innerhalb des autonomen Hafens Mitte-West verzögert wurde und es nicht möglich gewesen ist, die neuen Geschäftsführungsverträge binnen der gesetzten Frist zu verabschieden; dass die Durchführung der zur Aufstellung des neuen Geschäftsführungsvertrags nötigen Schritte eine gewisse Zeit erfordert;

In der Erwägung folglich dass, um bis zur Annahme eines neuen Geschäftsführungsvertrags die Erreichung der von der Regierung mittels des zwischen den Häfen und der Wallonie abgeschlossenen Geschäftsführungsvertrags verfolgten Ziele fortzusetzen und das Fehlen eines Rechtsrahmens zu vermeiden, der Aufsichtsminister in Anwendung von Artikel 8 § 3 Absatz 2 des vorgenannten Dekrets vom 12. Februar 2004 durch Ministeriellen Erlass den Geschäftsführungsvertrag jedes Hafens um einen nicht erneuerbaren Zeitraum von sechs Monaten verlängert hat; dass sich im vorliegenden Fall die Verlängerung vom 1. Januar 2020 bis zum 30. Juni 2020 erstreckt;

In der Erwägung, dass es daher notwendig und unerlässlich ist, die Ausführung der derzeitigen...

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