16. DEZEMBER 2015 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen

Art. 2 - In Artikel 18 § 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen werden die Wörter "des Staates" durch die Wörter "öffentlicher Behörden" ersetzt.

Art. 3 - In Artikel 42 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter "von Artikel 13 und Kapitel 9 des vorliegenden Titels" durch die Wörter "der Artikel 13 und 18 und der Kapitel 9 und 14 des vorliegenden Titels" ersetzt.

Art. 4 - In Titel I desselben Gesetzes wird ein Kapitel 13 mit der Überschrift "Sonderbestimmungen über autonome öffentliche Unternehmen in Sektoren, die dem Wettbewerb offenstehen" eingefügt.

Art. 5 - In Kapitel 13, eingefügt durch Artikel 4, wird ein Artikel 54/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

Art. 54/1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels sind auf folgende autonome öffentliche Unternehmen anwendbar:

1. Proximus,

2. bpost und

3. ab einem vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegten Datum, andere autonome öffentliche Unternehmen, die während mindestens zweier aufeinander folgender Geschäftsjahre mindestens 75 Prozent ihres Jahresumsatzes ohne Mehrwertsteuer in Tätigkeiten erzielen, die dem Wettbewerb offenstehen, ohne durch oder aufgrund des Gesetzes den betreffenden Unternehmen vorbehalten zu sein.

Art. 6 - In dasselbe Kapitel 13 wird ein Artikel 54/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

Art. 54/2 - Artikel 13 ist nicht auf die in Artikel 54/1 erwähnten autonomen öffentlichen Unternehmen anwendbar.

Art. 7 - In dasselbe Kapitel 13 wird ein Artikel 54/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

Art. 54/3 - In Artikel 54/1 erwähnte autonome öffentliche Unternehmen dürfen ihren Personalbedarf durch Anwerbung und Beschäftigung von Personen aufgrund eines Arbeitsvertrags, der dem Gesetz vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge unterliegt, decken, einschließlich in anderen als den in Artikel 29 § 1 Absatz 2 vorgesehenen Fällen. Artikel 34 § 2 Buchstabe G Nr. 1 ist nicht auf diese Unternehmen anwendbar.

Art. 8 - In dasselbe Kapitel 13 wird ein Artikel 54/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

"Art. 54/4 - In Artikel 54/1 erwähnte autonome öffentliche Unternehmen können:

  1. im Rahmen ihrer Tätigkeiten Subunternehmerverträge mit...

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