16. APRIL 2020 - Erlass der Regierung zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 11. Juni 2009 zur Einführung eines Meistervolontariates in der Grundausbildung des Mittelstandes

DIE REGIERUNG DER DEUTSCHSPRACHIGEN GEMEINSCHAFT,

Aufgrund des Dekrets vom 16. Dezember 1991 über die Aus- und Weiterbildung im Mittelstand und in kleinen und mittleren Unternehmen Artikel 9.1 Absatz 2, eingefügt durch das Dekret vom 25. Mai 2009;

Aufgrund des Erlasses der Regierung vom 11. Juni 2009 zur Einführung eines Meistervolontariates in der Grundausbildung des Mittelstandes;

Aufgrund des Gutachtens des Instituts für Aus- und Weiterbildung im Mittelstand und in kleinen und mittleren Unternehmen vom 8. April 2019;

Aufgrund des Gutachtens des Finanzinspektors vom 6. Mai 2019;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministerpräsidenten, zuständig für den Haushalt, vom 6. Mai 2019;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 66.403/2/V des Staatsrates, das am 30. Juli 2019 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nummer 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 abgegeben wurde;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 158/2019 der Datenschutzbehörde, das am 27. September 2019 abgegeben wurde;

Auf Vorschlag des für die Ausbildung zuständigen Ministers;

Nach Beratung,

Beschließt :

Artikel 1 - Artikel 1 des Erlasses der Regierung vom 11. Juni 2009 zur Einführung eines Meistervolontariates in der Grundausbildung des Mittelstandes wird wie folgt abgeändert:

  1. Paragraf 1 wird wie folgt ersetzt:

    " § 1 - Das Meistervolontariat dient zur Vorbereitung eines Volontärs auf eine selbstständige Tätigkeit, auf eine Tätigkeit in einem Unternehmen oder zur Erlangung praktischer Kenntnisse und Kompetenzen im Rahmen eines dualen Studiums. Das Meistervolontariat umfasst sowohl einen fachtheoretischen als auch einen betrieblichen Teil einer Meisterausbildung oder eines anderen dualen Studiengangs an einer anerkannten Hochschule oder Universität im In- oder Ausland und bereitet auf die Meister- oder Bachelor- bzw. Masterprüfung vor."

  2. In Paragraf 2 wird zwischen den Wortfolgen "Artikel 8" und "des Dekretes" die Wortfolge "und Artikel 9.1" und nach dem Wort "Meisterausbildungen" die Wortfolge "oder dualen Studiengänge" eingefügt.

  3. In Paragraf 3 wird die Wortfolge "Minister für Ausbildung" durch das Wort "Regierung" ersetzt und folgender Absatz 2 eingefügt:

    Im Falle eines dualen Studiengangs liegt dem Meistervolontariat das Studienprogramm zu Grunde, das an der anerkannten Hochschule oder Universität den dualen Studiengang regelt und auf Vorschlag des IAWM durch den Minister für Ausbildung genehmigt wurde.

    Art. 2 - Artikel 2 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:

  4. In Paragraf 2 Absatz 1 wird Satz 2 wie folgt ersetzt:

    Der Betriebsleiter muss den Nachweis einer anerkannten Meister-, Bachelor- bzw. Masterausbildung im Beruf und zusätzlich eine zumindest dreijährige Berufserfahrung in diesem Fachbereich nach dieser Ausbildung nachweisen.

  5. In Paragraf 3 werden folgende Absätze 2 und 3 eingefügt:

    Ein Ausbilder kann nicht mehrere Berufe zeitgleich ausbilden.

    Wenn der im Meistervolontariatsvertrag bezeichnete Ausbilder den Ausbildungsbetrieb während der Volontariatsvertragszeit verlässt, kann...

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