16. APRIL 2019 - Ministerieller Erlass über die Bedingungen hinsichtlich der Neutralität und Einheitlichkeit der Packungen und Außenverpackungen von Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Wasserpfeifentabak - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Ministeriellen Erlasses vom 16. April 2019 über die Bedingungen hinsichtlich der Neutralität und Einheitlichkeit der Packungen und Außenverpackungen von Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Wasserpfeifentabak.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

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16. APRIL 2019 - Ministerieller Erlass über die Bedingungen hinsichtlich der Neutralität und Einheitlichkeit der Packungen und Außenverpackungen von Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Wasserpfeifentabak

Die Ministerin der Volksgesundheit,

Aufgrund des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren, des Artikels 6 § 1 Buchstabe a), abgeändert durch das Gesetz vom 22. März 1989;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. April 2019 über Standardverpackungen für Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Wasserpfeifentabak, der Artikel 5 § 2, 6 § 2, 8 § 2, 9 § 2, 10 § 5 und 11 § 4;

Aufgrund der Mitteilung an die Europäische Kommission vom 7. September 2018 in Anwendung von Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 24. Januar 2019;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 65.369/3 des Staatsrates vom 11. März 2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat,

Erlässt:

Anwendungsbereich

Artikel 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf Packungen und Außenverpackungen von Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Wasserpfeifentabak.

Packungen und Außenverpackungen

Art. 2 - Packungen und Außenverpackungen haben die Farbe Pantone 448 C in matter Ausführung.

Angabe des Handelsnamens, der Kontaktdaten des Herstellers und des Barcodes

Art. 3 - § 1 - Die Angabe des Handelsnamens darf einmal vorkommen:

1. auf der Vorderseite und auf der Ober- und Unterseite der Packung und der Außenverpackung,

2. auf der Vorderseite, auf der Rückseite und auf der Innenseite der Klappe oder auf dem Deckel bei Tabak zum Selbstdrehen oder Wasserpfeifentabak, deren Packung oder Außenverpackung ein Beutel ist oder eine...

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