15. SEPTEMBER 2022 - Erlass der Regierung zur Abfederung der Auswirkungen der Corona-Krise im Bereich der Erwachsenenbildung

Die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft,

Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, Artikel 20, abgeändert durch das Sondergesetz vom 16. Juli 1993;

Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, Artikel 7;

Aufgrund des Dekretes vom 17. November 2008 zur Förderung der Einrichtungen der Erwachsenenbildung, Artikel 18, wieder eingeführt durch das Dekret vom 28. Juni 2021;

Aufgrund des Gutachtens des Finanzinspektors vom 6. September 2022;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministerpräsidenten, zuständig für den Haushalt, vom 15. September 2022;

In Erwägung des Gutachtens des Rates für Erwachsenenbildung vom 9. Dezember 2021;

Aufgrund der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973, Artikel 3 § 1;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass die Dringlichkeit dadurch begründet ist, dass die Einrichtungen der Erwachsenenbildung innerhalb von zwei Kalenderjahren mindestens 208 Weiterbildungseinheiten für die Bürger durchführen müssen, wovon sich mindestens 160 Einheiten an Erwachsene richten und mindestens 40 Einheiten im Norden und 40 Einheiten im Süden des deutschen Sprachgebiets stattfinden; dass es durch die Maßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) zumindest für einen Teil der Einrichtungen nicht möglich ist, die Anzahl der minimalen Weiterbildungseinheiten einzuhalten, so dass die Regierung während der Jahre 2020 und 2021 ermächtigt wurde, Zeiträume festzulegen, in denen proportionale Kürzungen der Mindestweiterbildungseinheiten erfolgen, so dass die Verabschiedung des vorliegenden Erlasses keinen Aufschub mehr duldet;

Auf Vorschlag des für Erwachsenenbildung zuständigen Ministers;

Nach Beratung,

Beschließt:

Artikel 1 - In Ausführung von Artikel 18 des Dekrets vom 17. November 2008 zur...

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