15. OKTOBER 2020 - Dekret zur ersten Anpassung des Einnahmenhaushaltsplanes der Wallonischen Region für das Haushaltsjahr 2020 (1)

Das Wallonische Parlament hat Folgendes angenommen, und Wir, Wallonische Regierung, sanktionieren es:

KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 - Für das Haushaltsjahr 2020 werden die laufenden Einnahmen der Wallonie gemäß Titel I der diesem Dekret beiliegenden Tabelle auf 11.539.639.000 Euro veranschlagt.

Art. 2 - Für das Haushaltsjahr 2020 werden die Kapitaleinnahmen der Wallonie gemäß Titel II der diesem Dekret beiliegenden Tabelle auf 799.550.000 Euro veranschlagt.

Art. 3 - Für das Haushaltsjahr 2020 werden die Darlehenserträge der Wallonie gemäß Titel III der diesem Dekret beiliegenden Tabelle auf 741.835.000 veranschlagt.

KAPITEL II - Bestimmungen zur Abänderung des Steuerdekrets vom 22. März 2007 zur Förderung der Vermeidung und der Verwertung von Abfällen in der Wallonischen Region und zur Abänderung des Dekrets vom 6. Mai 1999 über die Festsetzung, die Beitreibung und die Streitsachen bezüglich der regionalen direkten Abgaben

Art. 4 - Artikel 14 des Dekrets vom 19. Dezember 2019 zur Festlegung des Einnahmenhaushaltsplanes der Wallonischen Region für das Haushaltsjahr 2020 wird gestrichen.

Art. 5 - Artikel 15 des Dekrets vom 19. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen Einnahmenhaushaltsplanes der Wallonischen Region für das Haushaltsjahr 2020 wird wie folgt abgeändert:

"In Artikel 6 § 1 des Steuerdekrets vom 22. März 2007 zur Förderung der Vermeidung und der Verwertung von Abfällen in der Wallonischen Region und zur Abänderung des Dekrets vom 6. Mai 1999 über die Festsetzung, die Beitreibung und die Streitsachen bezüglich der regionalen direkten Abgaben wird eine Ziffer 13 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

"13° 55 Euro/Tonne, wenn es sich um nicht brennbare Abfälle handelt, für welche kein anderer ermäßigter Satz kraft des vorliegenden Artikels anwendbar ist. Die Regierung kann eine Liste von Abfällen erstellen, die als brennbar bzw. als nicht brennbar betrachtet werden. Abfälle, die einen Glühverlust über 10% und einen Gehalt an organisch gebundenem Gesamtkohlenstoff über 6% aufweisen, gelten als brennbare Abfälle und werden vom Vorteil dieses Satzes ausgeschlossen".".

KAPITEL III - Schlussbestimmungen

Art. 6 - Das vorliegende...

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