15. OKTOBER 2020 - Dekret zur ersten Anpassung des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplanes der Wallonischen Region für das Haushaltsjahr 2020 (1)

Das Wallonische Parlament hat Folgendes angenommen, und Wir, Wallonische Regierung, sanktionieren es:

KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 - Die zur Deckung der Ausgaben der Wallonie für das Haushaltsjahr 2020 bestimmten Haushaltsmittel werden bereitgestellt und gemäß den Programmen und der Haushaltstabelle, die vorliegendem Dekret beigefügt und in nachfolgender Aufstellung zusammengefasst werden, in Basisartikel gegliedert.

Diese Tabellen geben die Veranschlagung der im Jahre 2020 zu Lasten der Haushaltsfonds anzurechnenden voraussichtlichen Ausgaben.

(In Tausend EUR) Verpflichtungs-ermächtigungen Einschränkende Ausgabenfest-stellungskredite Nicht einschränkende Ausgabenfest-stellungskredite Ausgabenhaus-haltsmittel 17 162 226 16 978 912 Worunter Verpflichtungsmittel Ausgabenfest-stellungsmittel Voraussichtliche Ausgaben zu Lasten der Haushaltsfonds 328 491 331 747

Art. 2 - Artikel 5 des Dekrets vom 19. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans der Wallonischen Region für das Haushaltsjahr 2020 wird wie folgt abgeändert:

"In Abweichung von Artikel L1332-3 des Kodex für lokale Demokratie und Dezentralisierung werden die Haushaltsmittel des Sonderfonds für Sozialhilfe für den ursprünglichen Haushaltsplan 2020 auf 69.420.000 Euro festgelegt, unter Berücksichtigung der im Juni 2020 veröffentlichten Prognosen des Föderalen Planbüros für die Inflation 2019 und 2020 und der bei der ursprünglichen Haushaltsplanung 2010 bestätigten strukturellen Refinanzierung in Höhe von 5.000.000 Euro.

Die Neutralität der vorliegenden Maßnahme auf die Entwicklung der Haushaltsmittel des Fonds wird bei der Anpassung 2020 garantiert, wenn die endgültige Festlegung des durchschnittlichen Verbraucherpreisindex des Haushaltsjahrs 2019 berücksichtigt wird.".

Art. 3 - Artikel 6 des Dekrets vom 19. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplanes der Wallonischen Region für das Haushaltsjahr 2020 wird wie folgt abgeändert:

"In Abweichung von Artikel L1332-4 des Kodex für lokale Demokratie und Dezentralisierung werden die dem CRAC gewährten Haushaltsmittel für den ursprünglichen Haushaltsplan 2020 auf 34.207.000 Euro unter Berücksichtigung der im Juni 20250 veröffentlichten Prognosen des Föderalen Planbüros für die Inflation 2019 und 2020 festgelegt.

Die Neutralität der vorliegenden Maßnahme auf die Entwicklung der dem CRAC gewährten Haushaltsmittel wird bei der Anpassung 2020 garantiert, wenn die endgültige Festlegung des durchschnittlichen Verbraucherpreisindex des Haushaltsjahrs 2019 berücksichtigt wird.".

Art. 4 - Artikel 7 des Dekrets vom 19. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans der Wallonischen Region für das Haushaltsjahr 2020 wird wie folgt abgeändert:

"In Abweichung von Artikel L1332-5 des Kodex für lokale Demokratie und Dezentralisierung werden die dem Gemeindefonds für den ursprünglichen Haushaltsplan 2020 gewährten Haushaltsmittel auf 1.266.894.000 Euro festgelegt, unter Berücksichtigung der im Juni 2020 veröffentlichten Prognosen des föderalen Planbüros für die Inflation 2019 und 2020, der bei der ursprünglichen Haushaltsplanung 2009 berücksichtigten strukturellen Wiederfinanzierung i.H.v. 10.000.000 Euro sowie einer Ausstattung i.H.v 11.189.000 Euro für 2020.

Die Neutralität der vorliegenden Maßnahme auf die Entwicklung der Haushaltsmittel des Fonds wird bei der Anpassung 2020 garantiert, wenn die endgültige Festlegung des durchschnittlichen Verbraucherpreisindex des Haushaltsjahrs 2019 berücksichtigt wird.".

Art. 5 - Artikel 9 des Dekrets vom 19. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplanes der Wallonischen Region für das Haushaltsjahr 2020 wird wie folgt abgeändert:

" § 1. In Abweichung von Artikel 26 § 1 des Dekrets vom 15. Dezember 2011 zur Organisation des Haushaltsplans, der Buchführung und der Berichterstattung der wallonischen öffentlichen Verwaltungseinheiten werden die Mitglieder der Wallonischen Regierung und der Minister für Haushalt dazu ermächtigt, aus gleich welchem Haushaltsprogramm die für die Entlohnung des Personals notwendigen Mittel auf den Basisartikel 11.03 des Programms 02 des Organisationsbereichs 11 und auf den Basisartikel 11.11 des Programms 04 des Organisationsbereichs 09 zu übertragen.

§ 2. In Abweichung von Artikel 26 § 1 des Dekrets vom 15. Dezember 2011 zur Organisation des Haushaltsplans, der Buchführung und der Berichterstattung der wallonischen öffentlichen Verwaltungseinheiten werden die Mitglieder der Wallonischen Regierung und der Minister für Haushalt dazu ermächtigt, aus den Haushaltsprogrammen die für die Fahrtkosten notwendigen Mittel auf die Basisartikel 11.02 des Programms 02 des Organisationsbereichs 11 zu übertragen.".

Art. 6 - Artikel 11 des Dekrets vom 19. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplanes der Wallonischen Region für das Haushaltsjahr 2020 wird gestrichen.

Art. 7 - Artikel 12 des Dekrets vom 19. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplanes der Wallonischen Region für das Haushaltsjahr 2020 wird durch Folgendes ersetzt:

" § 1. In Artikel 6 § 1 des Dekrets vom19. März 2009 über die Erhaltung des regionalen öffentlichen Straßen- und Wasserstraßennetzes wird Absatz 1 durch Folgendes ersetzt:

"Art. 6 - § 1. Unbeschadet der Befugnisse der Beamten der föderalen Polizei und der lokalen Polizei zwecks der Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Dekrets können die regionalen statutarischen oder Vertragsbediensteten, die gemäß Paragraf 2 bestellt wurden, mit der Kontrolle, Ermittlung und Verstellung folgender Verstöße beauftragt werden:

  1. Verstöße, die in Artikel 5 und 5bis des vorliegenden Dekrets genannt sind;

  2. Verstöße gegen die gemeinschaftlichen Vorschriften nach Artikel 5 Ziffer 16 des Gesetzes über den Güterkraftverkehr und zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates und zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs, gegen dieses Gesetz sowie gegen seine Ausführungserlasse;

  3. Verstöße gegen die gemeinschaftlichen Vorschriften nach Artikel 5 Ziffer 16 des Gesetzes über den Personenkraftverkehr und zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates und zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, gegen dieses Gesetz sowie gegen seine Ausführungserlasse;

  4. Verstöße gegen die Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter, die Anhang C des am 3. Juni 1999 in Vilnius geschlossenen Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr bildet, in seiner abgeänderten Fassung, gegen das am 30. September 1957 in Genf unterzeichnete Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, in seiner abgeänderten Fassung, und gegen den Königlichen Erlass vom 28. Juni 2009 über die Beförderung von gefährlichen Gütern im Straßen- und Eisenbahnverkehr, mit Ausnahme von explosionsfähigen und radioaktiven Stoffen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 21. Dezember 2013;

  5. Verstöße gegen die Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 2. Juni 2010 über außergewöhnliche Fahrzeuge im Straßenverkehr, in seiner abgeänderten Fassung;".

    § 2. In das Dekret vom 19. März 2009 über die Erhaltung des regionalen öffentlichen Straßen- und Wasserstraßennetzes wird ein Artikel 8ter mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    "Art. 8ter - Die Domänenpolizisten können vom Generalprokurator beim Appellationshof für die Anwendung des in den folgenden Königlichen Erlassen festgehaltenen Verfahrens eingesetzt werden:

  6. Königlicher Erlass vom 24. März 1997 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Beförderung von gefährlichen Gütern im Straßenverkehr, mit Ausnahme von explosionsfähigen und radioaktiven Stoffen, in seiner geänderten Fassung;

  7. Königlicher Erlass vom 19. Juli 2000 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im Straßenverkehr, in seiner geänderten Fassung;

  8. Königlicher Erlass vom 1. September 2006 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Verstöße in Sachen technische Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen;

  9. Königlicher Erlass vom 27. Februar 2013 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung von Verstößen von außergewöhnlichen Fahrzeugen im Straßenverkehr und zur Abänderung der Königlichen Erlasse vom 24. März 1997, 19. Juli 2000, 22. Dezember 2003 und 1. September 2006 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Verstöße.".

    Art. 8 - In Abweichung von Artikel 26 § 1 des Dekrets vom 15. Dezember 2011 zur Organisation des Haushaltsplans, der Buchführung und der Berichterstattung der wallonischen öffentlichen Verwaltungseinheiten werden der Ministerpräsident, der Minister für Haushalt und der von der Funktion her zuständige Minister dazu ermächtigt, die notwendigen Haushaltsmittel vom BA 41.01 "Nach-COVID 19-Fonds für den Ausweg aus der Armut" des Programms 10.02 auf Basisartikel zu übertragen, die zur Finanzierung von Ausgaben...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT