15. OKTOBER 2020 - Dekret über die Organisation des Wärmeenergiemarkts und über die Wärmenetze (1)

Das Wallonische Parlament hat Folgendes angenommen, und Wir, Wallonische Regierung, sanktionieren es:

KAPITEL I - Einleitende Bestimmung und Definitionen

Artikel 1 - Durch vorliegendes Dekret werden die Richtlinie (EU) 2012/27 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG, die Richtlinie (EU) 2018/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz und die Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen teilweise umgesetzt.

Art. 2 - Im Sinne des vorliegenden Dekrets gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. Wärmenergie: die Energie in Form von Dampf, heißem Wasser oder kalten Flüssigkeiten;

  2. Wärmenetz: die Versorgung von mehreren Gebäuden oder Standorten mit Wärmeenergie von einer zentralen oder dezentralen Produktionsanlage aus durch ein Rohrleitungsnetz, zwecks der Heizung oder Kühlung von Räumen oder von Industrieanlagen;

  3. Wärmeenergiezähler: der Zähler, der den tatsächlichen Verbrauch von Wärmeenergie seitens des Verbrauchers angibt;

  4. Wärmenetzbetreiber: eine natürliche oder juristische Person, die ein Wärmenetz besitzt, oder über ein Recht verfügt, das ihm die Nutzung dieses Netzes sichert;

  5. Wärmeenergieversorger: eine natürliche oder juristische Person, die den Verbrauchern Wärmeenergie verkauft;

  6. Netznutzer: eine natürliche oder juristische Person, die als Erzeuger das Netz speist oder als Verbraucher aus dem Netz Energie bezieht;

  7. Anschluss: sämtliche Ausrüstungen, die nötig sind, um die Anlagen des Netznutzers an das Wärmenetz anzuschließen, einschließlich generell auch die Messgeräte und die dazu gehörigen Dienstleistungen;

  8. Abwärme und Abkälte: unvermeidbare Wärme oder Kälte, die als Nebenprodukt in einer Industrieanlage, in einer Stromerzeugungsanlage oder im tertiären Sektor anfällt und die ungenutzt in Luft oder Wasser abgeleitet werden würde, wo kein Zugang zu einem Wärmesystem oder einem Fernkältesystem besteht, in dem ein Kraft-Wärme-Kopplungsprozess genutzt wird, genutzt werden wird oder in dem Kraft-Wärme-Kopplung nicht möglich ist;

  9. Wärmespeicher: transportierbare oder ortsfeste Speichereinheit, die einen Wärmeträger enthält, und zur Verteilung oder zum Verkauf von Wärme oder Wärmeenergie bestimmt ist;

  10. Verwaltung: die Abteilung Energie des ÖDW Raumordnung Wohnungswesen Erbe Energie;

  11. Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft: eine Rechtsperson:

    1. die, im Einklang mit den geltenden nationalen Rechtsvorschriften, auf offener und freiwilliger Beteiligung basiert, unabhängig ist und unter der wirksamen Kontrolle von Anteilseignern oder Mitgliedern steht, die in der Nähe der Projekte im Bereich erneuerbare Energie, deren Eigentümer und Betreiber diese Rechtsperson ist, angesiedelt sind;

    2. deren Anteilseigner oder Mitglieder natürliche Personen, lokale Behörden einschließlich Gemeinden, oder KMU sind;

    3. deren Ziel vorrangig nicht im finanziellen Gewinn, sondern darin besteht, ihren Mitgliedern oder Anteilseignern oder den Gebieten vor Ort, in denen sie tätig ist, ökologische, wirtschaftliche oder sozialgemeinschaftliche Vorteile zu bringen.

    KAPITEL II - Allgemeine Bestimmungen

    Abschnitt 1 - Zählung

    Art. 3 - Der Wärmenetzbetreiber bietet den Verbrauchern Wärmezähler zu wettbewerbsfähigen Preisen an.

    Art. 4 - § 1. Wenn ein Gebäude durch ein Wärmenetz versorgt wird, wird ein Zähler am Wärmetauscher oder an der Übergabestelle installiert.

    § 2. In Gebäuden mit mehreren Wohnungen und in Mehrzweckgebäuden, die über ein Wärmenetz verfügen, werden - soweit technisch machbar oder kosteneffizient durchführbar, d.h. wenn dies im Verhältnis zu den möglichen Energieeinsparungen steht - individuelle Verbrauchszähler installiert, um den Wärme-, Kälte- oder Warmwasserverbrauch der einzelnen Einheiten zu messen.

    § 3. Wenn es technisch nicht machbar ist, individuelle Wärmeverbrauchszähler in jeder Gebäudeeinheit zu installieren, oder wenn dies nicht kosteneffizient ist, werden individuelle Heizkostenverteiler zur Messung des Wärmeenergieverbrauchs verwendet.

    § 4. In den Fällen, wo nachgewiesen ist, dass die Installierung von individuellen Kostenverteilern keinem günstigen Kosten-Nutzen-Verhältnis entspricht, kann die Regierung Methoden zur Messung des Wärmeenergieverbrauchs bestimmen, die billiger sind als individuelle Heizkostenverteiler.

    § 5. In neuen Gebäuden mit mehreren Wohnungen und in dem Wohnbereich von neuen Mehrzweckgebäuden, die über ein Wärmenetz verfügen, werden individuelle Zähler für das Warmwasser vorgesehen, was die Kosten für deren Installierung auch sein mögen.

    § 6. Wenn an einem Gebäude erhebliche Modernisierungsarbeiten durchgeführt werden, sind individuelle Warmwasserzähler zu installieren, wenn das Gebäude vor der Modernisierung über keine solcher Zähler verfügte.

    Die Regierung kann die Bestimmungen des vorliegenden Paragrafen präzisieren. Das modernisierte Gebäude unterliegt den in § 2 bis § 4 des vorliegenden Artikels angeführten Regeln für die Wärmeenergiezähler.

    Art. 5 - Wenn Gebäude mit mehreren Wohnungen oder Mehrzweckgebäude durch ein Wärmenetz versorgt werden oder wenn solche Gebäude hauptsächlich durch gemeinsame Wärme- oder Kälteerzeugungsanlagen versorgt werden, enthalten die Miteigentumsordnungen transparente Regeln für die Verteilung der Kosten des Wärmeenergieverbrauchs, um die Transparenz und die Genauigkeit des individuellen Verbrauchs zu gewährleisten.

    Art. 6 - Zwecks der Abrechnung und der Information der Verbraucher über die tatsächliche Nutzungszeit der Wärmeenergie kann die Regierung Anforderungen in Sachen Fernablesung der zu installierenden Wärmeenergiezähler auferlegen.

    Die Regierung kann technische Anforderungen an den Wärmeenergiezählern auferlegen.

    Art. 7 - Die Verbraucher erhalten alle ihre Energieverbrauchsabrechnungen und diesbezüglichen Abrechnungsinformationen kostenlos. Die Verbraucher haben ebenfalls kostenlos Zugang zu ihren Verbrauchsdaten entweder über die Website ihres Wärmeenergieversorgers oder in ihrer Rechnung oder in einem Anhang zu ihrer Rechnung.

    Auf ihrer Website geben die Versorger eine Telefonnummer und eine E-Mail-Adresse an, die die Verbraucher benutzen können, um auf Anfrage die in § 1 genannten Auskünfte zu erhalten.

    Art. 8 - Die Kosten von Abrechnungsinformationen über den individuellen Verbrauch von Wärmeenergie in Gebäuden mit mehreren...

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