15. MÄRZ 2021 - Ministerieller Erlass zur Ausführung von Artikel 6 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 18. Dezember 2020 über Dringlichkeitsmaßnahmen in Sachen Fahrausbildung

Die Ministerin für die Verkehrssicherheit,

Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei, Artikel 23 § 1 Ziffer 4;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 18. Dezember 2020 über Dringlichkeitsmaßnahmen in Sachen Fahrausbildung, Artikel 6 Absatz 2;

Aufgrund des am 15. Januar 2021 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 3 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens des Staatsrats Nr. 68.642/4;

Aufgrund der am 5. Februar 2021 abgegebenen Stellungnahme Nr. 13/2021 der Datenschutzbehörde;

In der Erwägung, dass der Fahrlehrer nach dem Erlass der Regierung vom 18. Dezember 2020 den theoretischen Fahrunterricht per Videokonferenz erteilen darf, de facto ohne Gesundheitsrisiko für die Teilnehmer;

In der Erwägung, dass die Höchstanzahl der Teilnehmer auf 20 festgelegt ist, um eine ausreichende Interaktion zu gewährleisten;

In der Erwägung, dass es wichtig ist, die praktischen Vorkehrungen für diese Fernausbildung festzulegen, damit sie nach gemeinsamen und vereinbarten Richtlinien organisiert wird, insbesondere in Bezug auf die Anmeldung zu den Lehrgängen per Videokonferenz, die für die Erteilung der theoretischen Ausbildung verwendete Plattform und den Ablauf dieser Ausbildung in Anwesenheit des Fahrlehrers und der Teilnehmer;

Dass die Nichtbeachtung dieser Formalitäten durch die Fahrschule oder den Schüler die Ungültigkeit der Sitzung zur Folge haben kann;

Dass eine Konzertierung mit den zugelassenen Fahrschulen stattgefunden hat,

Beschliesst:

Artikel 1 - Die theoretische Fahrausbildung per Videokonferenz im Sinne von Artikel 6 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 18. Dezember 2020 über Dringlichkeitsmaßnahmen in Sachen Fahrausbildung wird nach den in den Artikeln 2 bis 5 festgelegten Modalitäten organisiert.

  1. 2 - § 1. Die Anmeldung zu den theoretischen Lehrgängen der Fahrausbildung per Videokonferenz erfolgt nach dem von der Fahrschule eingerichteten Anmeldungssystem.

    Die Anmeldungen werden spätestens 1 Werktag vor Beginn des Zyklus der theoretischen Lehrgänge per Videokonferenz geschlossen, unter Berücksichtigung der maximalen Anzahl Schüler nach Artikel 6 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 18. Dezember 2020 über Dringlichkeitsmaßnahmen in Sachen Fahrausbildung. Über diese Frist hinaus gestellte Anmeldungsanträge werden für diesen Zyklus nicht in Betracht gezogen. Geschlossene Anmeldungen können nicht geändert werden.

    § 2. Die...

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