15. MÄRZ 2018 - Dekret über den kurzfristigen Geschäftsmietvertrag und zur Abänderung des Zivilgesetzbuches (1)

Das Wallonische Parlament hat Folgendes angenommen und, Wir, Regierung sanktionieren es:

KAPITEL I - Kurzfristiger Geschäftsmietvertrag

Artikel 1 - Das vorliegende Dekret findet Anwendung auf schriftlich für eine Dauer von einem Jahr oder weniger abgeschlossene Mietverträge über Immobilien oder Teile von Immobilien, die ausdrücklich vom Mieter oder von einem Untermieter hauptsächlich für das Betreiben eines Einzelhandels oder für die Tätigkeit eines in direktem Kontakt mit der Öffentlichkeit stehenden Handwerkers genutzt werden, nachstehend "Mietvertrag" genannt.

Die Untervermietung und die Abtretung eines Mietvertrags sind verboten, außer bei ausdrücklicher schriftlicher Willenserklärung der Parteien.

Art. 2 - Der Mietvertrag endet von Rechts wegen am Ablauf seiner Laufzeit.

In Abweichung von Absatz 1 kann der Mietvertrag verlängert werden:

  1. in gegenseitigem Einvernehmen der Parteien, das ausdrücklich schriftlich erklärt wurde;

  2. unter denselben Bedingungen wie denjenigen des ursprünglichen Mietvertrags;

  3. ohne das die Gesamtdauer der Miete ein Jahr überschreitet.

    Wenn der Mieter bei Ablauf der vereinbarten ggf. verlängerten Laufzeit, die Räumlichkeiten ohne innerhalb des Monats nach dem Ablaufdatum mitgeteilten schriftlichen Einspruch des Vermieters weiterhin bewohnt, so dass er sie während einer Gesamtdauer von mehr als einem Jahr ab dem Abschluss des ursprünglichen Mietvertrags bewohnt, unterliegt der Mietvertrag den Bestimmungen von Buch III; Titel VIII, Kapitel II, Abschnitt IIbis des Zivilgesetzbuches und es wird davon ausgegangen, dass er für eine Dauer von neun Jahren ab dem ursprünglichen Inkrafttreten abgeschlossen wurde.

    Art. 3 - Der Mieter kann den Mietvertrag vorbehaltlich der Zustellung einer Kündigung von mindestens einem Monat per Einschreiben jederzeit beenden. Die Kündigungsfrist läuft ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Empfang des Einschreibens folgt.

    Die Parteien können ebenfalls jederzeit in gegenseitigem, schriftlich festgelegtem Einvernehmen den Mietvertrag beenden.

    Art. 4 - Außer bei anders lautender schriftlicher Vereinbarung umfasst die Miete die Steuern, Abgaben und Gebühren und Lasten, denen das Immobilien unterworfen ist.

    Art. 5 - Außer bei anders lautender Vereinbarung kann der Mieter oder ein Untermieter jeden Umbau der Mietsache, den er für sein Geschäft als dienlich betrachtet und deren Kosten ein Jahr Miete nicht übersteigen, durchführen, unter der Bedingung, dass:

  4. dadurch weder die Sicherheit...

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