15. MÄRZ 2016 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 13. Januar 1999 zur Festlegung des Betrags und der Modalitäten für die Zahlung der mit dem europäischen Umweltzeichen verbundenen Kosten und Gebühren - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlichen Erlasses vom 15. März 2016 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 13. Januar 1999 zur Festlegung des Betrags und der Modalitäten für die Zahlung der mit dem europäischen Umweltzeichen verbundenen Kosten und Gebühren.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

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15. MÄRZ 2016 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 13. Januar 1999 zur Festlegung des Betrags und der Modalitäten für die Zahlung der mit dem europäischen Umweltzeichen verbundenen Kosten und Gebühren

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 782/2013 der Kommission vom 14. August 2013 zur Änderung von Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates über das EU-Umweltzeichen;

Aufgrund des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über Produktnormen zur Förderung umweltverträglicher Produktions- und Konsummuster und zum Schutz der Umwelt, der Gesundheit und der Arbeitnehmer, des Artikels 14sexiesdecies, eingefügt durch das Gesetz vom 25. April 2014;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. Januar 1999 zur Festlegung des Betrags und der Modalitäten für die Zahlung der mit dem europäischen Umweltzeichen verbundenen Kosten und Gebühren;

Aufgrund der Stellungnahme des Ausschusses für die Vergabe des europäischen Umweltzeichens vom 2. April 2015;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 5. Juni 2015;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 13. Juli 2015;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 58.072/1 des Staatsrates vom 21. September 2015, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

In Erwägung des Grundlagengesetzes vom 27. Dezember 1990 zur Schaffung von Haushaltsfonds, des Unterpostens 31-2 der Tabelle;

Auf Vorschlag der Ministerin der Umwelt und des Ministers der Wirtschaft

Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:

Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 13. Januar 1999 zur Festlegung des Betrags und der Modalitäten für die Zahlung der mit dem europäischen Umweltzeichen verbundenen Kosten und Gebühren, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 11. Juni 2003 und den Königlichen Erlass vom 23. Februar 2011, wird wie folgt abgeändert:

1. In Absatz 1 werden...

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