15. MAI 2020 - Ministerieller Erlass zur Abänderungen verschiedener Anhänge betreffend die Erzeugung und den Verkehr mit Saatgut von Grünfutterpflanzen, Getreidesaatgut, Gemüsesaatgut und Saatgut der Wurzelzichorie sowie Saatgut von Öl- und Faserpflanzen in Bezug auf Pflanzenschädlinge an Saatgut und anderem Pflanzenvermehrungsmaterial

Der Minister für Landwirtschaft,

Aufgrund des Gesetzbuches über die Landwirtschaft, Artikel D.4 und Artikel D.134 Absatz 1 Ziffern 1 bis 5 und 8;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 9. Februar 2006 über die Erzeugung und den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut, Artikel 21;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 9. Februar 2006 über die Erzeugung und den Verkehr mit Getreidesaatgut, Artikel 20;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 9. Februar 2006 über die Erzeugung und den Verkehr mit Gemüsesaatgut und mit Saatgut der Wurzelzichorie, Artikel 18;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 6. Dezember 2012 über die Erzeugung und den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen, Artikel 19;

Aufgrund der am 11. März 2020 genehmigten Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der Föderalbehörde vom 20. Februar 2020;

Aufgrund des Berichts vom 10. April 2020, aufgestellt in Übereinstimmung mit Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben;

Aufgrund des am 11. Mai 2020 in Anwendung des Artikels 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens Nr. 67.244/4 des Staatsrats;

In Erwägung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates,

Beschließt :

Artikel 1 - Durch den vorliegenden Erlass wird die Durchführungsrichtlinie (EU) 2020/177 der Kommission vom 11. Februar 2020 zur Änderung der Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 68/193/EWG, 2002/55/EG, 2002/56/EG und 2002/57/EG des Rates, der Richtlinien 93/49/EWG und 93/61/EWG der Kommission sowie der Durchführungsrichtlinien 2014/21/EU und 2014/98/EU in Bezug auf Pflanzenschädlinge an Saatgut und anderem Pflanzenvermehrungsmaterial teilweise umgesetzt.

Art. 2 - In Anhang 1 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 9. Februar 2006 über die Erzeugung und den Verkehr mit Saatgut von Grünfutterpflanzen wird der Punkt 5 durch Folgendes ersetzt:

« 5. Der Bestand ist praktisch frei von Schädlingen, die den Gebrauchswert und die Qualität des Saatguts herabsetzen.

Der Bestand steht außerdem im Einklang mit den Anforderungen in Bezug auf Unionsquarantäneschädlinge, Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge und geregelte Nicht-Quarantäneschädlinge (nachstehend RNQPs) in den gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates erlassenen Durchführungsrechtsakten sowie mit den nach Artikel 30 § 1 der genannten Verordnung erlassenen Maßnahmen.

Hinsichtlich des Vorhandenseins von RNQPs in den Beständen der jeweiligen Kategorie sind die in der folgenden Tabelle genannten Anforderungen erfüllt:

RNQPs oder durch RNQPs verursachte Symptome Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen (Gattung oder Art) Schwellenwert für die Erzeugung von Vorstufensaatgut Schwellenwert für die Erzeugung von Basissaatgut Schwellenwert für die Erzeugung von zertifiziertem Saatgut Clavibacter michiganensis ssp. insidiosus (McCulloch 1925) Davis et al. [CORBIN] Medicago sativa L. 0 % 0 % 0 % Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev [DITYDI] Medicago sativa L. 0 % 0 % 0 %

".

Art. 3 - In Anhang II Abschnitt 1 desselben Erlasses wird Punkt 3 durch Folgendes ersetzt:

"3) Das Vermehrungsgut ist praktisch frei von Schädlingen, die den Gebrauchswert und die Qualität des Vermehrungsguts herabsetzen.

Das Saatgut steht außerdem im Einklang mit den Anforderungen in Bezug auf Unionsquarantäneschädlinge, Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge und RNQPs in den gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates erlassenen Durchführungsrechtsakten sowie mit den nach Artikel 30 § 1 der genannten Verordnung erlassenen Maßnahmen.

Hinsichtlich des Vorhandenseins von RNQPs auf dem Saatgut der jeweiligen Kategorie sind die in der folgenden Tabelle genannten Anforderungen erfüllt:

RNQPs oder durch RNQPs...

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