15 MAI 2014. - Loi relative aux droits et obligations des voyageurs ferroviaires. - Traduction allemande

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 15 mai 2014 relative aux droits et obligations des voyageurs ferroviaires (Moniteur belge du 12 juin 2014).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

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  1. MAI 2014 - Gesetz über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr

    PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

    Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

    KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung

    Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

    KAPITEL 2 - Begriffsbestimmungen

    Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter:

  2. "Verordnung": die Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr,

  3. "Behörde": die gemäß Artikel 3 bestimmte Behörde,

  4. "Beschwerde": jede Anzeige eines vermeintlichen Verstoßes gegen die Verordnung,

  5. "Verwaltung": die mit dem Eisenbahnverkehr beauftragte Verwaltung.

    KAPITEL 3 - Mit der Anwendung der Verordnung beauftragte Behörde

    Art. 3 - Der König bestimmt die mit der Anwendung der Verordnung beauftragte Behörde.

    KAPITEL 4 - Überwachung und Kontrolle

    Art. 4 - § 1 - Der König bestimmt die Personalmitglieder der Verwaltung, die damit beauftragt sind, Verstöße gegen die Verordnung zu ermitteln und festzustellen, die zu administrativen Geldbußen führen können.

    Der König bestimmt das Muster der Legitimationskarten der Personalmitglieder der in Artikel 3 erwähnten Behörde.

    § 2 - Um alle für die Ermittlung und Feststellung von Verstößen erforderlichen Informationen zusammenzutragen, sind die vom König zu diesem Zweck bestimmten Personalmitglieder ermächtigt, Feststellungen zu machen, Informationen zu sammeln, Erklärungen aufzunehmen und sich Dokumente, Schriftstücke, Bücher und Gegenstände vorlegen zu lassen, die für die Ausführung ihres Auftrags erforderlich sind.

    § 3 - Die in § 1 erwähnten Personalmitglieder unterliegen der Geheimhaltungspflicht bezüglich der von ihnen bei der Ausübung ihrer Kontrollaufgaben erhaltenen Informationen.

    Art. 5 - § 1 - Infolge einer Beschwerde, einer spontanen Kontrolle oder aufgrund von Aktenstücken der Verwaltungsakte stellen die bestimmten Personalmitglieder die Verstöße durch Berichte fest, die bis zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft haben.

    Der Bericht wird von seinem Verfasser datiert und unterzeichnet.

    Der Bericht enthält mindestens:

  6. den Namen des mutmaßlichen Zuwiderhandelnden,

  7. gegebenenfalls den Verstoß und seine Rechtsgrundlage,

  8. gegebenenfalls den Ort, das Datum und die Uhrzeit der Feststellung des Verstoßes.

    KAPITEL 5 - Beschwerden

    Art. 6 - § 1 - Jeder Reisende kann kostenlos Beschwerde bei der Behörde einlegen. Die Beschwerde wird per Brief, Fax oder elektronisches Formular von der Behörde oder mündlich und persönlich eingereicht.

    Die Beschwerde enthält folgende Angaben:

  9. die Identität und Adresse des Beschwerdeführers,

  10. eine Darlegung des Tatbestands,

  11. alle Aktenstücke, die der Beschwerdeführer für notwendig erachtet.

    § 2 - Ist die Behörde der Ansicht, dass die Beschwerde zulässig ist, notifiziert sie dies dem Beschwerdeführer binnen einer Frist von dreißig Tagen ab Empfang der Beschwerde schriftlich und setzt gleichzeitig das Unternehmen, das Gegenstand der Beschwerde ist, darüber in Kenntnis.

    § 3 - Die Behörde lehnt die Bearbeitung einer Beschwerde ab und erklärt die Beschwerde für unzulässig, wenn:

  12. die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist,

  13. der Inhalt im Zusammenhang mit Taten steht, die sich vor dem 3. Dezember 2009, Datum, an dem die Verordnung in Kraft getreten ist, ereignet haben,

  14. der Inhalt der Beschwerde sich auf einen Artikel der Verordnung bezieht, für den der belgische Staat gemäß Artikel 2 der Verordnung eine Ausnahme von dieser Verordnung gewährt hat, und zwar während der Gültigkeitsdauer dieser Ausnahme,

  15. die Beschwerde die gleiche ist wie eine vorher von der Behörde bearbeitete Beschwerde, zu der nichts Neues hinzugekommen ist,

  16. der Tatbestand gemäß der in Artikel 14 erwähnten Frist verjährt ist.

    § 4 - Wenn eine Behörde eine Beschwerde nicht bearbeitet oder deren Bearbeitung nicht fortsetzt, notifiziert sie dies dem Beschwerdeführer schriftlich unter Angabe der Gründe binnen einer Frist von dreißig Tagen ab Empfang der Beschwerde.

    § 5 - Eine Beschwerde im Zusammenhang mit einer Zugreise oder einem Fahrdienst, die/der nicht auf belgischem Staatsgebiet erfolgt ist, wird von der Behörde schriftlich an die für die Bearbeitung zuständige Stelle übermittelt, die von dem Mitgliedstaat, auf dessen Staatsgebiet die Zugreise oder der Fahrdienst erfolgt ist, angegeben wird.

    Der Beschwerdeführer wird binnen einer Frist von...

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