15 MAI 2014. - Loi portant exécution du pacte de compétitivité, d'emploi et de relance. - Traduction allemande d'extraits

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 1, 2, 11, 12, 13 et 24 à 28 de la loi du 15 mai 2014 portant exécution du pacte de compétitivité, d'emploi et de relance (Moniteur belge du 22 mai 2014).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS

15. MAI 2014 - Gesetz zur Ausführung des Pakts für Wettbewerbsfähigkeit, Beschäftigung und Wirtschaftsbelebung

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

TITEL 2 - Arbeitskostenverringerung und Unterstützung der Kaufkraft

KAPITEL 1 - Beitragsermäßigung

Art. 2 - Artikel 331 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 26. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert:

1. Absatz 2 wird wie folgt ergänzt:

Ab dem 1. Januar 2015 wird F für einen Arbeitnehmer der Kategorie 1 um einen Betrag von 14,00 EUR erhöht. Ab dem 1. Januar 2017 wird F für einen Arbeitnehmer der Kategorie 1 erneut um einen Betrag von 14,00 EUR erhöht. Ab dem 1. Januar 2019 wird F für einen Arbeitnehmer der Kategorie 1 erneut um einen Betrag von 14,00 EUR erhöht.

2. Der Artikel wird durch fünf Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt:

Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter Erhöhung der Lohngrenzen die Erhöhung der in Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1999 zur Gewährung eines Arbeitsbonus in der Form einer Ermäßigung der persönlichen Sozialversicherungsbeiträge an die Lohnempfänger mit Niedriglöhnen und an bestimmte Arbeitnehmer, die Opfer einer Umstrukturierung gewesen sind, erwähnten Lohngrenzen infolge der in Artikel 2 § 2 Absatz 3 des vorerwähnten Gesetzes erwähnten Bindung an den Preisindex ab dem Quartal nach dem Quartal, in dem diese Lohngrenzen erhöht werden, oder, wenn diese Erhöhung mit dem Beginn eines Quartals zusammenfällt, ab diesem Quartal.

Ab dem ersten Quartal 2015 wird S0, so wie vom König auf der Grundlage von Absatz 6 festgelegt, um einen Betrag von 480,00 EUR erhöht, der für jede Erhöhung der Lohngrenzen im Zeitraum 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014 um zwei Prozent erhöht wird.

Ab dem ersten Quartal 2017 wird S0, so wie vom König auf der Grundlage von Absatz 6 festgelegt und nach Anwendung des vorhergehenden Absatzes, um einen...

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