15. JUNI 2017 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Abänderung des Kodex des wallonischen öffentlichen Dienstes im Hinblick auf die Umsetzung verschiedener Maßnahmen des qualitativen Teils des sektoriellen Abkommens 2013-2016 über die Beschäftigung von statutarischen Bediensteten, das Wohlbefinden bei der Arbeit und die Bekämpfung des Absentismus

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, Artikel 87 § 3, ersetzt durch das Sondergesetz vom 8. August 1988 und abgeändert durch das Sondergesetz vom 6. Januar 2014;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 18. Dezember 2003 zur Festlegung des Kodex des wallonischen öffentlichen Dienstes;

Aufgrund der am 31. Januar 2017 abgegebenen Stellungnahme des Finanzinspektors;

Aufgrund des am 9. Februar 2017 gegebenen Einverständnisses des Ministers für Haushalt;

Aufgrund des am 9. Februar 2017 gegebenen Einverständnisses des Ministers für den öffentlichen Dienst;

Aufgrund des Beurteilungsberichts über die Auswirkungen der Maßnahme auf die jeweilige Situation der Frauen und der Männer vom 20. April 2017, der in Anwendung von Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben erstellt wurde;

Aufgrund des am 28. April 2017 aufgestellten Protokolls Nr. 718 des Sektorenausschusses Nr. XVI;

Aufgrund des am 6. Juni 2017 in Anwendung des Artikels 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens 61.467/4 des Staatsrats;

Auf Vorschlag des Ministers für den öffentlichen Dienst;

Nach Beratung,

Beschließt:

Artikel 1 - In Artikel 401 Absatz 2 Ziffer 3 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 18. Dezember 2003 zur Festlegung des Kodex des wallonischen öffentlichen Dienstes, eingefügt durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 27. März 2009 wird das Wort "achtzehn" durch das Wort "fünfundzwanzig" ersetzt.

Art. 2 - In denselben Erlass wird ein Artikel 413/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

"Art. 413/1 - Jede Abwesenheit kann Gegenstand einer Kontrolle in Anwendung der Artikel 413ter bis 413octies sein.".

Art. 3 - In Artikel 413bis desselben Erlasses, eingefügt durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 15. November 2012, werden zwischen die Absätze 1 und 2 die Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt:

"In Abweichung von Absatz 1 unterzieht sich der Bedienstete nach der dritten eintägigen Abwesenheit innerhalb eines Kalenderjahres bei jeder weiteren Abwesenheit, für die er erwartet, dass sie nicht länger als einen Tag andauern wird, noch am selben Tag auf eigene Kosten einer Untersuchung durch einen Arzt, der ein...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT