15. JULI 2020 - Gesetz zur Festlegung verschiedener dringender Steuermaßnahmen aufgrund der COVID-19-Pandemie (CORONA III) - Inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache von Auszügen

Der folgende Text ist die inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache der Artikel 1 bis 3, 7 bis 18, 20, 27, 28, 30 und 31 des Gesetzes vom 15. Juli 2020 zur Festlegung verschiedener dringender Steuermaßnahmen aufgrund der COVID-19-Pandemie (CORONA III), so wie sie nacheinander abgeändert worden sind durch:

- das Gesetz vom 20. Dezember 2020 zur Festlegung von zeitweiligen Unterstützungsmaßnahmen aufgrund der COVID-19-Pandemie,

- das Gesetz vom 27. Juni 2021 zur Festlegung verschiedener steuerrechtlicher Bestimmungen und zur Abänderung des Gesetzes vom 18. September 2017 zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der Nutzung von Bargeld.

Diese inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN

15. JULI 2020 - Gesetz zur Festlegung verschiedener dringender

Steuermaßnahmen aufgrund der COVID-19-Pandemie (CORONA III)

TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

TITEL 2 - Abänderungen in Bezug auf die Einkommensteuern

KAPITEL 1 - Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs

  1. 2 - Vorliegender Artikel ist auf Arbeitgeber anwendbar, die in Anwendung von Artikel 270 Absatz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 den Berufssteuervorabzug schulden und zwischen dem 12. März 2020 und dem 31. Mai 2020, beide Daten einbegriffen, während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens dreißig Kalendertagen das System der zeitweiligen Arbeitslosigkeit in Anspruch genommen haben.

    In Absatz 1 erwähnte Arbeitgeber sind nicht verpflichtet, der Staatskasse einen Teil des Berufssteuervorabzugs zuzuführen, den sie aufgrund der in Artikel 273 Nr. 1 desselben Gesetzbuches erwähnten Zahlung oder Zuerkennung von steuerpflichtigen Entlohnungen an ihre Arbeitnehmer schulden, sofern sie 100 Prozent des vorerwähnten Berufssteuervorabzugs auf die vorerwähnten Entlohnungen einbehalten.

    In vorhergehendem Absatz erwähnte steuerpflichtige Entlohnungen sind die steuerpflichtigen Entlohnungen der Arbeitnehmer, die gemäß Artikel 31 Absatz 2 Nr. 1 und 2 festgelegt werden, ohne Urlaubsgeld, Jahresendprämie und ausstehende Entlohnungen.

    Für jeden der Monate Juni 2020, Juli 2020 und August 2020 beträgt der Berufssteuervorabzug, der nicht gezahlt werden muss, 50 Prozent der Differenz zwischen einerseits dem Gesamtbetrag des für diesen Monat geschuldeten Berufssteuervorabzugs auf die in den Absätzen 2 und 3 erwähnten Entlohnungen und andererseits dem Gesamtbetrag des Berufssteuervorabzugs, der für den Bezugszeitraum, das heißt den Monat Mai 2020, für die in den Absätzen 2 und 3 erwähnten Entlohnungen geschuldet wird, ohne dass diese Befreiung für die vorgesehenen drei Monate mehr als 20 Millionen EUR betragen darf.

    Diese Befreiung kann in Verbindung mit der Anwendung der in den Artikeln 2751 bis 27511 desselben Gesetzbuches vorgesehenen Befreiungen von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs angewandt werden und wird auf den Restbetrag des Berufssteuervorabzugs angerechnet, der nach Anwendung der in den Artikeln 2751 bis 27511 desselben Gesetzbuches vorgesehenen Befreiungen geschuldet wird.

    Die vorerwähnte Befreiung ist nicht auf Gesellschaften anwendbar, die im Zeitraum vom 12. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 einen Rückkauf eigener Aktien oder Anteile getätigt haben oder eine Zuerkennung oder Ausschüttung von Dividenden wie in Artikel 18 desselben Gesetzbuches erwähnt, einschließlich der Ausschüttung von Liquidationsrücklagen wie in den Artikeln 184quater und 541 desselben Gesetzbuches erwähnt, oder eine Kapitalherabsetzung, einschließlich der Kapitalherabsetzung wie in Artikel 537 desselben Gesetzbuches erwähnt, oder jede andere Herabsetzung oder Ausschüttung des Eigenkapitals durchgeführt haben.

    Schließlich ist diese Regelung nicht auf Gesellschaften anwendbar, die im Zeitraum vom 12. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020:

    - entweder eine unmittelbare Beteiligung an einer Gesellschaft halten, die in einem Staat ansässig ist, der in einer der in Artikel 307 § 1/2 desselben Gesetzbuches erwähnten Listen aufgenommen ist, oder in einem Staat, der in der in Artikel 179 des KE/EStGB 92 erwähnten Liste aufgenommen ist,

    - oder Zahlungen an Gesellschaften getätigt haben, die in einem der im ersten Gedankenstrich erwähnten Staaten ansässig sind, sofern diese Zahlungen sich im Laufe des Besteuerungszeitraums auf einen Gesamtbetrag von mindestens 100.000 EUR belaufen und nicht nachgewiesen wurde, dass diese Zahlungen im Rahmen tatsächlicher und ehrlicher Geschäfte getätigt wurden, die aus rechtmäßigen finanziellen oder wirtschaftlichen Bedürfnissen hervorgehen.

    Der König bestimmt die Modalitäten für die Anwendung des vorliegenden Artikels.

    KAPITEL 2 - Steuerermäßigung für unentgeltliche Zuwendungen

  2. 3 - Für unentgeltliche Zuwendungen, die 2020 gemacht werden:

    1. wird der in Artikel 14533 § 1 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnte Prozentsatz von 45 Prozent auf 60 Prozent angehoben,

    2. wird der in Artikel 14533 § 1 Absatz 4 desselben Gesetzbuches erwähnte Prozentsatz von 10 Prozent auf 20 Prozent angehoben.

    (...)

    KAPITEL 4 - Konsumscheck

  3. 7 - Konsumschecks, die gemäß [Artikel 19quinquies §§ 2 und 3] des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer bewilligt werden, sind von der Einkommensteuer befreit.

    [Art. 7 abgeändert durch Art. 17 des G. vom 20. Dezember 2020 (B.S. vom 30. Dezember 2020)]

  4. 8 - In Artikel 7 erwähnte Konsumschecks gelten gemäß Artikel 49 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 als Werbungskosten.

    KAPITEL 5 - Empfangskosten

  5. 9 - Unbeschadet des Artikels 49 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 und in Abweichung von den Artikeln 53 Nr. 8, 183 und 235...

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