15. JULI 2020 - Gesetz zur Verbesserung der Lage der Arbeitnehmer im Kultursektor Inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache

Der folgende Text ist die inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache des Gesetzes vom 15. Juli 2020 zur Verbesserung der Lage der Arbeitnehmer im Kultursektor, so wie es nacheinander abgeändert worden ist durch:

- den Königlichen Erlass vom 22. Dezember 2020 zur Verlängerung der im Gesetz vom 15. Juli 2020 zur Verbesserung der Lage der Arbeitnehmer im Kultursektor festgelegten Maßnahmen,

- den Königlichen Erlass vom 2. Mai 2021 zur Ergänzung der im Gesetz vom 15. Juli 2020 zur Verbesserung der Lage der Arbeitnehmer im Kultursektor festgelegten Maßnahmen und zur zeitweiligen Erhöhung der Mindestbeträge der Leistungen für bestimmte im künstlerischen Sektor beschäftigte Arbeitnehmer (I),

- den Königlichen Erlass vom 2. Mai 2021 zur Verlängerung verschiedener Maßnahmen im Bereich Arbeitslosigkeit im Rahmen der Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 und zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 20. Januar 2021 über die Gewährung eines Zuschlags für die im Jahr 2020 vorübergehend arbeitslos gewordenen Arbeitnehmer (II),

- den Königlichen Erlass vom 11. Juli 2021 zur Verlängerung der Maßnahmen, die im Gesetz vom 15. Juli 2020 zur Verbesserung der Lage der Arbeitnehmer im Kultursektor und im Königlichen Erlass vom 2. Mai 2021 zur Ergänzung der im Gesetz vom 15. Juli 2020 zur Verbesserung der Lage der Arbeitnehmer im Kultursektor festgelegten Maßnahmen und zur zeitweiligen Erhöhung der Mindestbeträge der Leistungen für bestimmte im künstlerischen Sektor beschäftigte Arbeitnehmer festgelegt sind.

Diese inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG

15. JULI 2020 - Gesetz zur Verbesserung der Lage der Arbeitnehmer im Kultursektor

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - In Abweichung von Artikel 130 § 2 Absatz 3 des Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 zur Regelung der Arbeitslosigkeit werden die Einkünfte aus Urheberrechten und verwandten Schutzrechten, die während des Zeitraums vom 1. April 2020 bis [30. September 2021] bezogen werden, nicht berücksichtigt.

[Art. 2 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 22. Dezember 2020 (B.S. vom 11. Januar...

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