15. JULI 2020 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 4. Mai 2020 zur Regelung der Aussetzung des Verfahrens der Sozialwahlen des Jahres 2020 infolge der Pandemie des Coronavirus COVID-19 zur Verlängerung der Frist für das Schließen einer Vereinbarung über die elektronische Stimmabgabe bei den Sozialwahlen 2020 - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Gesetzes vom 15. Juli 2020 zur Abänderung des Gesetzes vom 4. Mai 2020 zur Regelung der Aussetzung des Verfahrens der Sozialwahlen des Jahres 2020 infolge der Pandemie des Coronavirus COVID-19 zur Verlängerung der Frist für das Schließen einer Vereinbarung über die elektronische Stimmabgabe bei den Sozialwahlen 2020.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

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15. JULI 2020 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 4. Mai 2020 zur Regelung der Aussetzung des Verfahrens der Sozialwahlen des Jahres 2020 infolge der Pandemie des Coronavirus COVID-19 zur Verlängerung der Frist für das Schließen einer Vereinbarung über die elektronische Stimmabgabe bei den Sozialwahlen 2020

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - In Kapitel 3 des Gesetzes vom 4. Mai 2020 zur Regelung der Aussetzung des Verfahrens der Sozialwahlen des Jahres 2020 infolge der Pandemie des Coronavirus COVID-19 wird ein Artikel 15/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

"Art. 15/1 - § 1 - In Abweichung von den Artikeln 71 und 74 des Gesetzes vom 4. Dezember 2007 kann der Beschluss, eine elektronische Wahl vorzunehmen, ob vom gewöhnlichen Arbeitsplatz aus oder nicht, nach der Wiederaufnahme des in Artikel 6 erwähnten Verfahrens unter den nachfolgend festgelegten Bedingungen noch gefasst werden. Unter Vorbehalt der in vorliegendem Artikel vorgesehenen Bestimmungen und Abweichungen gelten die Bestimmungen von Kapitel III Abschnitt V des Gesetzes vom 4. Dezember 2007 über die elektronische Wahl weiterhin uneingeschränkt.

§ 2 - In Abweichung von den Artikeln 14 Absatz 1 Nr. 9, 71 und 74 Absatz 4 des Gesetzes vom 4. Dezember 2007 kann der Beschluss, eine elektronische Wahl vorzunehmen, ob vom gewöhnlichen Arbeitsplatz aus oder nicht, noch bis zu vierunddreißig Tage vor dem gemäß Artikel 6 festgelegten Datum der verschobenen Wahlen gefasst werden.

§ 3 - In Abweichung von den Artikeln 71 und 74 Absatz 1 und 3 des Gesetzes vom 4. Dezember 2007 wird der in § 2 erwähnte Beschluss im Einvernehmen zwischen dem Arbeitgeber und allen Vertretern der...

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