15. JULI 2016 - Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Gesetzes vom 15. Juli 2016 zur Ausführung der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE

15. JULI 2016 - Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

  1. 2 - Vorliegendes Gesetz bezweckt die Ausführung der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, nachstehend "Verordnung" genannt.

    Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes gelten die in Artikel 3 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen.

  2. 3 - In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass ein Genehmigungs- und/oder Registrierungssystem festlegen, wonach beschränkte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe Privatpersonen bereitgestellt werden dürfen und diese Personen sie in das Staatsgebiet verbringen, sie besitzen oder sie verwenden dürfen.

  3. 4 - Der König bestimmt, wie die in den Artikeln 3 Nr. 8 und 9 der Verordnung erwähnten verdächtigen Transaktionen, Abhandenkommen und Diebstähle gemeldet werden.

  4. 5 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass:

    1. beschränkte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe und der Meldepflicht unterliegende Ausgangsstoffe bestimmen, die neben den in den Anhängen I und II der Verordnung erwähnten Stoffen unter die Anwendung des vorliegenden Gesetzes fallen,

    2. für die in Anhang I der Verordnung aufgeführten Stoffe einen niedrigeren Konzentrationsgrenzwert festlegen und sie unter die Anwendung des vorliegenden Gesetzes fallen lassen,

    3. für die in Anhang II der Verordnung aufgeführten Stoffe einen Konzentrationsgrenzwert festlegen, oberhalb dessen sie den Beschränkungen unterliegen, die wie in Artikel 3 erwähnt für beschränkte...

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