15. JANUAR 2018 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Beschäftigung. - Deutsche Übersetzung von Auszügen

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung der Artikel 1 bis 15, 18 bis 44 und 46 bis 54 des Gesetzes vom 15. Januar 2018 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Beschäftigung.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG

15. JANUAR 2018 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Beschäftigung

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen

Art. 2 - In Artikel 2 § 3 des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen, abgeändert durch die Gesetze vom 17. Juni 1991, 19. Juli 2001, 24. Dezember 2002, 20. Juli 2005, 3. Juni 2007, 8. Juni 2008 und 29. März 2012 sowie den Königlichen Erlass vom 16. Juni 1994, wird eine Nummer 1/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

"1/1. die Personen, die von ausländischen öffentlichen Behörden beschäftigt werden, mit Ausnahme diplomatischer Missionen, Missionen bei internationalen Organisationen mit Sitz in Belgien, konsularischer Vertretungen sowie ausländischer Diplomaten oder Konsularbeamten, in Bezug auf ihr Personal, das keine privilegierte Stellung aufgrund der Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen und vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen oder aufgrund jeglichen anderen anwendbaren internationalen Vertragswerks innehat,".

Art. 3 - In Artikel 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 30. Dezember 2009, wird Absatz 2 wie folgt ersetzt:

Als repräsentative Arbeitgeberorganisationen werden außerdem die gemäß dem Gesetz vom 24. April 2014 über die Organisation der Vertretung von Selbständigen und KMB zugelassenen überberuflichen Organisationen und Berufsorganisationen angesehen, die repräsentativ sind für Selbständige, Kleine und Mittlere Betriebe, Handwerker sowie freie und geistige Berufe.

Art. 4 - Artikel 27 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:

"Wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer infolge eines Königlichen Erlasses im Sinne der Artikel 35 und 37 von einer paritätischen Kommission oder Unterkommission zu einer anderen paritätischen Kommission oder Unterkommission übergehen, bleiben sie durch die innerhalb der vormals zuständigen paritätischen Kommission oder Unterkommission abgeschlossenen Abkommen gebunden.

Für die Anwendung von Absatz 1 ist beziehungsweise sind zu verstehen unter:

- "infolge eines Königlichen Erlasses im Sinne der Artikel 35 und 37 von einer paritätischen Kommission oder Unterkommission zu einer anderen paritätischen Kommission oder Unterkommission übergehen": der Übergang zu einer anderen paritätischen Kommission oder Unterkommission infolge der Änderung des Zuständigkeitsbereichs einer paritätischen Kommission oder Unterkommission oder der Einrichtung oder Aufhebung einer paritätischen Kommission oder Unterkommission,

- "Arbeitnehmern": die Arbeitnehmer, die der Arbeitgeber bereits vor dem Übergang beschäftigte, und diejenigen, die nach dem Übergang eingestellt worden sind.

Diese Abkommen, so wie sie zum Zeitpunkt des Übergangs anwendbar waren, sind für die Arbeitgeber und Arbeitnehmer weiterhin bindend, bis die nun zuständige paritätische Kommission oder Unterkommission die Anwendung der innerhalb dieser Kommission abgeschlossenen Abkommen auf diese Arbeitgeber und Arbeitnehmer vor dem 1. Januar 2023 durch ein Sonderabkommen geregelt oder Abkommen mit demselben Gegenstand abgeschlossen hat.

Spätestens am 1. Januar 2021 erfolgt eine Beurteilung der Anwendung des vorliegenden Artikels."

Art. 5 - In Artikel 42 Absatz 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003, werden die Wörter "zwei Kandidaten" durch die Wörter "einen Kandidaten" ersetzt.

KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 12. April 1965 über den Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer

Art. 6 - In Artikel 23 des Gesetzes vom 12. April 1965 über den Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer werden zwischen den Absätzen 1 und 2 zwei Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt:

"Der König kann auf Vorschlag der zuständigen paritätischen Kommission erlauben, dass eine Beteiligung des Arbeitnehmers für die Erbringung der Vorteilsarten, wie sie in Artikel 6 erschöpfend aufgelistet sind, von der Entlohnung abgezogen wird. In diesem Fall und gemäß dem Vorschlag der zuständigen paritätischen Kommission bestimmt Er die Art und Weise, wie der betreffende Vorteil und die betreffende Beteiligung angerechnet werden.

Von der Anwendung des vorhergehenden Absatzes ausgeschlossen sind Saisonarbeitnehmer, die Drittstaatsangehörige im Sinne von Artikel 3 Buchstabe b der Richtlinie 2014/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zwecks Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer sind und im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a derselben Richtlinie Miete für eine durch oder über den Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Unterkunft zahlen."

Art. 7 - In Artikel 23 desselben Gesetzes werden in Absatz 2, der Absatz 4 wird, die Wörter "Gesamtbetrag der Abzüge" durch die Wörter "Gesamtbetrag der in den vorhergehenden Absätzen erwähnten Abzüge" ersetzt.

KAPITEL 4 - Änderung in Sachen Arbeitslosigkeit aus wirtschaftlichen Gründen

Art. 8 - In das Gesetz vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge wird ein Artikel 30quinquies mit folgendem Wortlaut eingefügt:

Artikel 30quinquies - Bei Arbeitsmangel aus wirtschaftlichen Gründen, wie in den Artikeln 51 und 77/1 bis 77/8 des vorliegenden Gesetzes bestimmt, wird die Erfüllung des Arbeitsvertrags ausgesetzt.

Der Grund für den in Absatz 1 erwähnten Arbeitsmangel muss unabhängig vom Willen des Arbeitgebers sein, was nicht der Fall ist, wenn er die Arbeiten, die während der Aussetzung der Erfüllung des Arbeitsvertrags von den Arbeitnehmern hätten ausgeführt werden können, an Dritte vergibt.

Bei Nichteinhaltung der Bestimmungen von Absatz 2 ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer für die Tage, an denen er die normalerweise von diesem Arbeitnehmer ausgeführte Arbeit an Dritte vergeben hat, seine normale Entlohnung zu zahlen.

Art. 9 - Artikel 51 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 26. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert:

1. In § 1 wird der letzte Absatz durch eine Nummer 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

3. die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Einhaltung der Bestimmungen von Artikel 30quinquies Absatz 2.

2. In § 2 wird Absatz 3 durch eine Nummer 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

"4. die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Einhaltung der Bestimmungen von Artikel 30quinquies Absatz 2."

3. In § 2 Absatz 4 werden die Wörter "Absatz 3 Nr. 2 und 3" durch die Wörter "Absatz 3 Nr. 2 bis 4" ersetzt.

Art. 10 - Artikel 77/4 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 12. April 2011 und abgeändert durch die Gesetze vom 22. Juni 2012, 27. Dezember 2012 und 26. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert:

1. In § 1 wird Absatz 3 wird durch eine Nummer 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

"4. die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Einhaltung der Bestimmungen von Artikel 30quinquies Absatz 2."

2. In § 1 Absatz 4 werden die Wörter "Absatz 3 Nr. 2 und 3" durch die Wörter "Absatz 3 Nr. 2 bis 4" ersetzt.

KAPITEL 5 - Verwendung der elektronischen Signatur für den Abschluss von Arbeitsverträgen sowie elektronische Versendung und Archivierung bestimmter Unterlagen im Rahmen der individuellen Arbeitsbeziehung

Abschnitt 1 - Verwendung der elektronischen Signatur für den Abschluss von Arbeitsverträgen

Art. 11 - Artikel 3bis des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge, eingefügt durch das Gesetz vom 3. Juni 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom 21. Juli 2016, wird wie folgt ersetzt:

"Art. 3bis - Ein elektronisch unterzeichneter Arbeitsvertrag wird einem mit einer handschriftlichen Unterschrift unterzeichneten Arbeitsvertrag auf Papier gleichgesetzt, sofern die elektronische Signatur wie folgt erstellt wird:

- mithilfe einer qualifizierten elektronischen Signatur oder eines qualifizierten elektronischen Siegels, die in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 12 beziehungsweise 27 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG erwähnt sind,

- oder mithilfe einer anderen elektronischen Signatur, durch die die Identität der Parteien, ihre Einwilligung zum Inhalt des Vertrags und die Erhaltung der Integrität dieses Vertrags gewährleistet sind. Im Streitfall obliegt es dem Arbeitgeber nachzuweisen, dass diese elektronische Signatur diese Funktionen tatsächlich erfüllt.

Der Arbeitgeber kann nicht dazu verpflichtet werden, die Möglichkeit zum elektronischen Abschluss von Arbeitsverträgen einzuführen.

Der Arbeitnehmer kann nicht dazu verpflichtet werden, einen Arbeitsvertrag mithilfe einer elektronischen Signatur abzuschließen.

Ein Exemplar des mithilfe einer elektronischen Signatur abgeschlossenen Arbeitsvertrags wird bei einem Dienstleistungsanbieter für elektronische Archivierung oder, in Ermangelung, beim Arbeitgeber, der einen solchen Dienst für eigene Rechnung erbringt, archiviert. Diese elektronische Archivierung ist kostenlos für den Arbeitnehmer und muss mindestens bis zum Ablauf einer Frist von fünf Jahren ab Ende des Arbeitsvertrags gewährleistet sein. Der Zugang des Arbeitnehmers zu dem archivierten Exemplar ist jederzeit gewährleistet.

Nach Ablauf dieser fünf...

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