15. FEBRUAR 2024 - Nachtrag zur Umweltvereinbarung vom 4. Februar 2021 über die Umsetzung der Rücknahmepflicht für Altfahrzeuge
Aufgrund des Dekrets vom Donnerstag, 27. Juni 1996 über die Abfälle;Aufgrund des Dekrets vom 27. Mai 2004 über das Buch I des Umweltgesetzbuches, insbesondere seines Artikels D.89;Aufgrund des Dekrets vom 9. März über Abfälle, Stoffkreislaufwirtschaft und öffentliche Sauberkeit;Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 23. September 2010 zur Einführung einer Rücknahmepflicht für bestimmte Abfälle im Hinblick auf deren Verwertung oder Bewirtschaftung;Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 8. Juni 2017 zur Organisation der internen Kontrolle und des internen Audits des Haushalts und der Buchführung sowie der Verwaltungs- und Haushaltskontrolle in den Dienststellen der Wallonischen Regierung, den Verwaltungsdiensten mit autonomer Buchführung, den regionalen Unternehmen, den Einrichtungen und dem Vermittlungsdienst der Wallonischen Region;Aufgrund des Beschlusses der Wallonischen Regierung vom 4. Februar 2021 zur Genehmigung des Entwurfs der Umweltvereinbarung;Aufgrund einer fehlenden Reaktion im Rahmen der öffentlichen Untersuchung, die gemäß Artikel D.89 des Buches I des Umweltgesetzbuches durchgeführt wurde;In der Erwägung, dass die am Montag, 7. März 2022 in Kraft getretene Umweltvereinbarung vom Donnerstag, 4. Februar 2021 am Mittwoch, 6. März 2024 abläuft;In Erwägung der Notwendigkeit, eine Umsetzung der Rücknahmepflicht für Altfahrzeuge sicherzustellen, die der geltenden Gesetzgebung entspricht und die gegenüber den öffentlichen Behörden und den verschiedenen Akteuren transparent ist;In der Erwägung, dass es wünschenswert ist, dass die Rücknahmepflicht für Altfahrzeuge auch nach dem 6. März 2024 in ähnlicher Weise ausgeführt wird, bis der neue gesetzliche und Verwaltungsrahmen umgesetzt ist;In der Erwägung, dass es angebracht ist, weiterhin für mehr Verantwortungsbewusstsein zu sorgen seitens der Sektoren, die am Ursprung der Produktion von Altfahrzeugen stehen;In der Erwägung, dass es demnach angebracht ist, die Gültigkeitsdauer der genannten Umweltvereinbarung abzuändern;VEREINBAREN DIE FOLGENDEN PARTEIEN1° die Wallonische Region, vertreten durch Herrn Elio DI RUPO, Ministerpräsident der Wallonischen Region, und durch Frau Céline TELLIER, Ministerin für Umwelt, Natur, Forstwesen, ländliche Angelegenheiten und Tierschutz,nachstehend "die Region genannt;2° die folgenden repräsentativen Organisationen:- Die VoG FEBIAC, "Fédération belge de l'Industrie de l'Automobile et du Cycle", gelegen in 1200 Brüssel, boulevard de la Woluwe...
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