15. FEBRUAR 2024 - Nachtrag zu der Umweltvereinbarung vom 5. Juli 2022 über die Umsetzung der Rücknahmepflicht für Altmatratzen

Aufgrund des Dekrets vom 27. Juni 1996 über die Abfälle;Aufgrund des Dekrets vom 27. Mai 2004 über das Buch I des Umweltgesetzbuches;Aufgrund des Dekrets vom 9. März über Abfälle, Stoffkreislaufwirtschaft und öffentliche Sauberkeit;Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 23. September 2010 zur Einführung einer Pflicht zur Rücknahme bestimmter Abfälle im Hinblick auf deren Verwertung oder Bewirtschaftung;Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 8. Juni 2017 zur Organisation der internen Kontrolle und des internen Audits des Haushalts und der Buchführung sowie der Verwaltungs- und Haushaltskontrolle in den Dienststellen der Wallonischen Regierung, den Verwaltungsdiensten mit autonomer Buchführung, den regionalen Unternehmen, den Einrichtungen und dem Vermittlungsdienst der Wallonischen Region;Aufgrund des Beschlusses der Wallonischen Regierung vom 16. Dezember 2021 zur Genehmigung des Entwurfs der Umweltvereinbarung;Aufgrund einer fehlenden Reaktion im Rahmen der öffentlichen Untersuchung, die gemäß Artikel D.89 des Buches I des Umweltgesetzbuches durchgeführt wurde;In der Erwägung, dass die am 23. September 2022 in Kraft getretene Umweltvereinbarung vom 5. Juli 2022 am 22. September 2024 abläuft;In der Erwägung, dass es angebracht ist, das Verursacherprinzip anzuwenden;In der Erwägung, dass es angebracht ist, für mehr Verantwortungsbewusstsein zu sorgen seitens der Sektoren, die am Ursprung der Produktion von Matratzen stehen und das Recycling und die Verwertung von Altmatratzen zu fördern, um einen hochwertigen Umweltschutz zu sichern;In der Erwägung, dass die Parteien sich die optimale Qualität, Effizienz, Transparenz der Sammlung und der Behandlung der Altmatratzen zum Ziel setzen, wobei sie gleichzeitig darauf achten, die Gerechtigkeit zwischen allen Beteiligten zu gewährleisten;In der Erwägung, dass die Abfallvermeidungs- und Bewirtschaftungsgrundsätze zur Verbesserung der Umweltleistung aller betroffenen Wirtschaftsbeteiligten führen müssen;In der Erwägung; dass es angebracht ist, die Sensibilisierung und Information des gesamten Sektors zu verstärken;In Erwägung des Wallonischen Abfall-Ressourcenplans und insbesondere der Aktion 41 des 2. Heftes, der zufolge es angebracht ist, "in der Gesetzgebung eine quantitative, von der Zielsetzung in Sachen Recycling unterschiedliche Zielvorgabe in Sachen Wiederverwendung für jeden Abfallstrom vorzuschreiben", um "die Wiederverwendung von Gütern durch eine gesetzliche Verpflichtung zu...

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