15. FEBRUAR 2024. - Nachtrag zu der Umweltvereinbarung vom 4. Februar 2021 über die Umsetzung der Rücknahmepflicht für Altöle

Aufgrund des Dekrets vom 27. Juni 1996 über die Abfälle;

Aufgrund des Dekrets vom 27. Mai 2004 über das Buch I des Umweltgesetzbuches, insbesondere seines Artikels D.89;

Aufgrund des Dekrets vom 9. März über Abfälle, Stoffkreislaufwirtschaft und öffentliche Sauberkeit;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 23. September 2010 zur Einführung einer Rücknahmepflicht für bestimmte Abfälle im Hinblick auf deren Verwertung oder Bewirtschaftung;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 8. Juni 2017 zur Organisation der internen Kontrolle und des internen Audits des Haushalts und der Buchführung sowie der Verwaltungs- und Haushaltskontrolle in den Dienststellen der Wallonischen Regierung, den Verwaltungsdiensten mit autonomer Buchführung, den regionalen Unternehmen, den Einrichtungen und dem Vermittlungsdienst der Wallonischen Region;

Aufgrund des Beschlusses der Wallonischen Regierung vom 4. Februar 2021 zur Genehmigung des Entwurfs der Umweltvereinbarung;

Aufgrund einer fehlenden Reaktion im Rahmen der öffentlichen Untersuchung, die gemäß Artikel D.89 des Buches I des Umweltgesetzbuches durchgeführt wurde;

In der Erwägung, dass die am 6. Februar 2022 in Kraft getretene Umweltvereinbarung vom 4. Februar 2021 am 5. Februar 2024 abläuft;

In Erwägung der Notwendigkeit, eine Umsetzung der Rücknahmepflicht für Altöle sicherzustellen, die der geltenden Gesetzgebung entspricht und die gegenüber den öffentlichen Behörden und den verschiedenen Akteuren transparent ist;

In der Erwägung, dass es wünschenswert ist, dass die Rücknahmepflicht für Altöle auch nach dem 5. Februar 2024 in ähnlicher Weise ausgeführt wird, bis der neue gesetzliche und Verwaltungsrahmen umgesetzt ist;

In der Erwägung, dass Anlass besteht, das Verantwortungsbewusstsein der Sektoren, die am Herkunft der Produktion von Altölen stehen, weiterhin zu stärken;

In der Erwägung, dass es demnach angebracht ist, die Gültigkeitsdauer der genannten Umweltvereinbarung abzuändern,

VEREINBAREN DIE FOLGENDEN PARTEIEN

  1. Die Wallonische Region, vertreten Herrn Elio Di Rupo, Ministerpräsident der Regierung der Wallonischen Region und Frau Céline Tellier, Ministerin für Umwelt, Natur, Forstwesen, ländliche Angelegenheiten und Tierschutz, nachstehend "die Region" genannt;

  2. die folgenden repräsentativen Organisationen:

- die VoG Energia, gelegen in 1040 Brüssel, avenue des Arts 39, vertreten durch Frau Bernadette SPINOY, Vorsitzende;

- die VoG Essenscia, Division LAB, gelegen...

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