15. FEBRUAR 2024 - Nachtrag zur Umweltvereinbarung vom 4. Februar 2021 über die Umsetzung der Rücknahmepflicht für Antriebsbatterien aus Hybrid- und Elektroaltfahrzeugen

Aufgrund des Dekrets vom 27. Juni 1996 über die Abfälle;Aufgrund des Dekrets vom 27. Mai 2004 über das Buch I des Umweltgesetzbuches, insbesondere seines Artikels D.89;Aufgrund des Dekrets vom 9. März über Abfälle, Stoffkreislaufwirtschaft und öffentliche Sauberkeit;Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 23. September 2010 zur Einführung einer Pflicht zur Rücknahme bestimmter Abfälle im Hinblick auf deren Verwertung oder Bewirtschaftung;Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 8. Juni 2017 zur Organisation der internen Kontrolle und des internen Audits des Haushalts und der Buchführung sowie der Verwaltungs- und Haushaltskontrolle in den Dienststellen der Wallonischen Regierung, den Verwaltungsdiensten mit autonomer Buchführung, den regionalen Unternehmen, den Einrichtungen und dem Vermittlungsdienst der Wallonischen Region;Aufgrund des Beschlusses der Wallonischen Regierung vom 4. Februar 2021 zur Genehmigung des Entwurfs der Umweltvereinbarung;Aufgrund einer fehlenden Reaktion im Rahmen der öffentlichen Untersuchung, die gemäß Artikel D.89 des Buches I des Umweltgesetzbuches durchgeführt wurde;In der Erwägung, dass die am 15. Januar 2022 in Kraft getretene Umweltvereinbarung vom 4. Februar 2021 am 14. Januar 2024 abläuft;In der Erwägung, dass die unterzeichnenden Organisationen den Anwendungsbereich der genannten Umweltvereinbarung auf Antriebsbatterien aus Hybrid- und Elektrofahrzeugen der Kategorien M, N und O ausdehnen wollen;In Erwägung der Notwendigkeit, eine Umsetzung der Rücknahmepflicht für Antriebsbatterien aus Hybrid- und Elektroaltfahrzeugen sicherzustellen, die der geltenden Gesetzgebung entspricht und die gegenüber den öffentlichen Behörden und den verschiedenen Akteuren transparent ist;In der Erwägung, dass es wünschenswert ist, dass die Rücknahmepflicht für Antriebsbatterien aus Hybrid- und Elektroaltfahrzeugen auch nach dem 14. Januar 2024 in ähnlicher Weise ausgeführt wird, bis der neue gesetzliche und Verwaltungsrahmen umgesetzt ist;In der Erwägung, dass es angebracht ist, weiterhin für mehr Verantwortungsbewusstsein zu sorgen seitens der Sektoren, die am Ursprung der Produktion von Antriebsbatterien aus Hybrid- und Elektroaltfahrzeugen stehen;In der Erwägung, dass es demnach angebracht ist, den Anwendungsbereich und die Gültigkeitsdauer der genannten Umweltvereinbarung abzuändern,VEREINBAREN DIE FOLGENDEN PARTEIEN1° die Wallonische Region, vertreten durch Herrn Elio DI RUPO, Ministerpräsident der Wallonischen...

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