15. FEBRUAR 2019 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 57/6/1 § 3 Absatz 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern in Bezug auf die Festlegung der Liste der sicheren Herkunftsländer - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlichen Erlasses vom 15. Februar 2019 zur Ausführung von Artikel 57/6/1 § 3 Absatz 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern in Bezug auf die Festlegung der Liste der sicheren Herkunftsländer.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

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15. FEBRUAR 2019 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 57/6/1 § 3 Absatz 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern in Bezug auf die Festlegung der Liste der sicheren Herkunftsländer

BERICHT AN DEN KÖNIG

Sire,

Ziel des vorliegenden Erlasses ist, die Liste der sicheren Herkunftsländer festzulegen, die erwähnt ist in Artikel 57/6/1 § 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern (nachstehend "Ausländergesetz" genannt), eingefügt durch das Gesetz vom 19. Januar 2012 und abgeändert durch das Gesetz vom 21. November 2017.

In dem Gesetz wird ein beschleunigtes Verfahren mit kürzeren Fristen für die Bearbeitung von Anträgen auf internationalen Schutz von Personen, die aus als sicher angesehenen Ländern stammen, vorgesehen. Eine effektive und individuelle Prüfung bleibt unerlässlich, jedoch gilt die Annahme, dass für eine aus einem sicheren Herkunftsland stammende Person, die internationalen Schutz beantragt, weder Furcht vor Verfolgung noch eine tatsächliche Gefahr, ernsthaften Schaden zu erleiden, bestehen.

Der Königliche Erlass vom 17. Dezember 2017 (Belgisches Staatsblatt vom 27. Dezember 2017, deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 18. April 2018) hatte die Ausführung von Artikel 57/6/1 Absatz 4 des Ausländergesetzes zum Ziel, in dem die Festlegung einer Liste der sicheren Herkunftsländer auf gemeinsamen Vorschlag des für die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern zuständigen Ministers und des Ministers der Auswärtigen Angelegenheiten vorgesehen ist.

In Artikel 57/6/1 § 3 Absatz 4 des Ausländergesetzes ist bestimmt, dass der König mindestens einmal pro Jahr durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Liste der sicheren Herkunftsländer festlegt. Soweit der Gegenstand des vorliegenden Entwurfs eines Königlichen Erlasses.

Durch die Gesetzesabänderungen vom 21. November 2017 und 17. Dezember 2017 (Belgisches Staatsblatt vom 12. März 2018, deutsche Übersetzungen Belgisches Staatsblatt vom 9. Oktober 2018) ist das Verfahren zur Gewährung internationalen Schutzes für Antragsteller, die aus sicheren Herkunftsländern stammen, abgeändert worden. Es handelt sich dabei jedoch hauptsächlich um technische Anpassungen: Fortan werden solche Anträge gemäß einem beschleunigten Verfahren binnen fünfzehn Werktagen nach Erhalt des Antrags behandelt, den der Minister oder sein Beauftragter dem Generalkommissar für Flüchtlinge und Staatenlose übermittelt. Das bedeutet, dass der Antrag Gegenstand einer vollständigen und individuellen Prüfung und einer Untersuchung zur Sache ist, aber binnen einer kurzen Frist von fünfzehn Werktagen behandelt wird. Der Generalkommissar für Flüchtlinge und Staatenlose kann den Antrag in diesem Fall auch als offensichtlich unbegründet betrachten.

Der Rat für Ausländerstreitsachen wird die Beschwerde gegen den Beschluss zur Sache aufgrund der Tatsache, dass der Antragsteller aus einem sicheren Herkunftsland stammt, nur binnen verkürzter Fristen (zehntägige Beschwerdefrist und zweimonatige Beschlussfassungsfrist) behandeln, wenn der Generalkommissar für Flüchtlinge und Staatenlose die Frist von fünfzehn Werktagen eingehalten hat. Wurde diese Frist überschritten, gelten die üblichen Fristen vor dem Rat für...

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