15. DEZEMBER 2021 - Programmdekret 2021

Das Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft hat das Folgende angenommen und wir, Regierung, sanktionieren es:

KAPITEL 1. - PERSONENBEZOGENE ANGELEGENHEITEN

Abschnitt 1 - Senioren

Artikel 1 - In Kapitel 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Dekrets vom 13. Dezember 2018 über die Angebote für Senioren und Personen mit Unterstützungsbedarf sowie über die Palliativpflege wird folgender Artikel 26.1 eingefügt:

"Art. 26.1 - Mitspracherecht in Wohnstrukturen

Dienstleister von Wohn- und Pflegezentren für Senioren und von Wohn- und Pflegezentren für Personen mit Unterstützungsbedarf richten jeweils folgende Gremien ein:

  1. ein Bewohnergremium, bestehend aus Bewohnern des Angebots;

  2. ein Angehörigengremium, bestehend aus Bezugspersonen von Bewohnern des Angebots.

    Die in Absatz 1 erwähnten Gremien sind entweder pro Wohn- bzw. Teilbereich oder für die gesamte Einrichtung einzurichten.

    Der Dienstleister ist verpflichtet, beide Gremien zu informieren und anzuhören, wenn er Veränderungen oder Entscheidungen in den folgenden Themenbereichen vorzunehmen beabsichtigt:

  3. in Fragen des Miteinanderlebens und des Wohnens;

  4. in Fragen der Pflege, Begleitung und der Mahlzeiten;

  5. bei Änderung der Hausordnung und Verträge;

  6. bei der Gestaltung der Aufenthaltsbedingungen, des Alltags und der Freizeit.

    Der Dienstleister ist zudem verpflichtet, beide Gremien über anstehende bauliche Maßnahmen, eine Erweiterung, Einschränkung oder Einstellung der Angebote zu informieren.

    Die Gremien haben mindestens in den in den Absätzen 3 und 4 erwähnten Themengebieten Mitwirkungsrecht und können dem Dienstleister hierzu Anregungen und Vorschläge unterbreiten.

    Beide Gremien können Beschwerden von Bewohnern und Bezugspersonen weiterleiten und an einer Lösungsfindung mitwirken. Sie ermuntern und unterstützen die Bewohner sowie die Bezugspersonen aktiv, Missstände und Verbesserungspotentiale aufzuzeigen.

    Sie helfen neuen Bewohnern und deren Bezugspersonen, sich in der Wohnstruktur zurechtzufinden."

    Abschnitt 2 - Gesundheit

    Art. 2 - Artikel 10.1.10 § 2 Absatz 1 des Dekrets vom 1. Juni 2004 zur Gesundheitsförderung und zur medizinischen Prävention, eingefügt durch das Dekret vom 26. April 2021, wird wie folgt abgeändert:

  7. In Nummer 5 wird der Punkt am Ende des Satzes durch ein Semikolon ersetzt.

  8. Folgende Nummer 6 wird eingefügt:

    "6. Impfzentren schaffen und deren Funktionsweise festlegen."

    Art. 3 - Artikel 10.6.1 desselben Dekrets, eingefügt durch das Dekret vom 26. April 2021, wird wie folgt abgeändert:

  9. In § 4 Absatz 1 Nummer 2 wird der Punkt am Ende des Satzes durch ein Semikolon ersetzt.

  10. In § 4 Absatz 1 wird folgende Nummer 3 eingefügt:

    3. können Personen, die keine Gefahr für die Volksgesundheit darstellen, ganz oder teilweise von der zeitlich begrenzten Isolation oder der Quarantäne sowie der Untersuchung freigestellt werden.

  11. Folgender § 4.1 wird eingefügt:

    " § 4.1 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels und um dem Bürger den Nachweis auf eine Infektion mit dem Coronavirus (COVID-19) zu ermöglichen, kann die Regierung:

  12. die Durchführung von Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus (COVID-19) organisieren und die entsprechenden Modalitäten festlegen;

  13. Testzentren schaffen und ihre Funktionsweise festlegen."

    Art. 4 - Artikel 10.6.4 Absatz 1 desselben Dekrets, eingefügt durch das Dekret vom 29. Oktober 2021, wird wie folgt abgeändert:

  14. In Nummer 2 wird die Angabe "200 Personen" durch die Angabe "100 Personen" ersetzt.

  15. In Nummer 3 wird die Angabe "200 Personen" durch die Angabe "100 Personen" ersetzt.

    Art. 5 - Artikel 10.6.11 Absatz 2 desselben Dekrets, eingefügt durch das Dekret vom 29. Oktober 2021, wird aufgehoben.

    Abschnitt 3 - Familie

    Art. 6 - In Artikel 7 Absatz 2 des Dekrets vom 31. März 2014 über die Kinderbetreuung, abgeändert durch die Dekrete vom 2. März 2015 und vom 10. Dezember 2020, wird die Wortfolge "den Räumlichkeiten einer Unterrichtseinrichtung oder in Räumlichkeiten statt, die dieser angegliedert sind" durch die Wortfolge "einer Niederlassung einer von der Deutschsprachigen Gemeinschaft organisierten oder subventionierten Regel- oder Fördergrundschule statt" ersetzt.

    Art. 7 - In Artikel 15 § 3 Absatz 1 Nummer 1 desselben Dekrets wird folgender Buchstabe j) eingefügt:

    "j) die Nationalregisternummer;"

    Art. 8 - In Artikel 42 Absatz 2 des Dekrets vom 23. April 2018 über die Familienleistungen wird die Wortfolge "kann die Regierung, nachdem sie alle dienlichen Schritte zur Erlangung dieser Auskünfte unternommen hat, ihren Beschluss auf Grundlage der Auskünfte fassen, über die sie verfügt" durch die Wortfolge "lehnt die Regierung den Antrag ab" ersetzt.

    Art. 9 - Artikel 50 desselben Dekrets, abgeändert durch das Dekret vom 10. Dezember 2020, wird wie folgt abgeändert:

  16. In § 1 wird zwischen Absatz 2 und Absatz 3, der zu Absatz 4 wird, folgender Absatz eingefügt:

    "In Abweichung von Absatz 1 erfolgt die Zahlung auf ein Konto, dessen Kontonummer nicht im SEPA-Format ausgegeben ist, im Laufe des Monats nach dem Halbjahr, auf das sie sich bezieht."

  17. In § 2 Absatz 1 wird die Wortfolge "bei einem Kreditinstitut, wie in Artikel 1 § 3 des Gesetzes vom 25. April 2014 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute und der Börsengesellschaften bestimmt," gestrichen.

    Art. 10 - Artikel 57 Absatz 1 desselben Dekrets wird wie folgt abgeändert:

  18. In Nummer 2 wird der Punkt am Ende des Satzes durch ein Semikolon ersetzt.

  19. Folgende Nummer 3 wird eingefügt:

    "3. sie für einen Zeitraum ausgezahlt wurden, für den der Empfänger in Anwendung von Artikel 42 trotz eines Erinnerungsschreibens nach mehr als einem Monat ab Versand dieses Schreibens nicht die beantragten zusätzlichen Auskünfte erteilt hat."

    Art. 11 - Artikel 75 desselben Dekrets wird wie folgt abgeändert:

  20. In § 1 wird die Wortfolge "fünf Jahren" durch die Wortfolge "drei Jahren" ersetzt.

  21. In § 2 Absatz 2 wird die Wortfolge "fünf Jahre" durch die Wortfolge "drei Jahre" ersetzt.

    Art. 12 - In Kapitel 9 Abschnitt 2 desselben Dekrets, zuletzt abgeändert durch das Dekret vom 11. Dezember 2018, wird folgender Artikel 117.2 eingefügt:

    Art. 117.2 - Übergangsbestimmung

    Artikel 75, in seiner Fassung vom 1. April 2022, ist anwendbar auf alle Anträge und Rechtsklagen zur Einforderung von Familienleistungen, die ab dem 1. April 2022 eingereicht werden. Anträge und Rechtsklagen, die vor diesem Datum eingereicht wurden, unterliegen der Anwendung von Artikel 75 in seiner Fassung vom 31. März 2022.

    Abschnitt 4 - Soziales

    Art. 13 - In Kapitel III des Dekrets vom 29. April 1996 über Schuldnerberatung und Entschuldung, abgeändert durch das Dekret vom 25. Februar 2013, wird folgender Artikel 14ter eingefügt:

    Art. 14ter - In Abweichung von Artikel 3 § 2 Absatz 2 zweiter Spiegelstrich sind die Schuldnerberatungsstellen für die Jahre 2020 und 2021 von der Verpflichtung befreit, die mit der Schuldnerberatung beauftragte Person an einer von der Regierung anerkannten Weiterbildung von mindestens sechs Stunden teilnehmen zu lassen.

    Abschnitt 5 - Jugendhilfe und Adoption

    Art. 14 - - Artikel 6bis § 2 Nummer 2 des Dekrets vom 9. Mai 1988 über den Fonds für besondere Hilfe für Kinder und Jugendliche, ersetzt durch das Dekret vom 27. April 2020, wird wie folgt ersetzt:

    "2. Übernahme von Kosten und finanziellen Unterstützungen, die im Rahmen der Artikel 5 Absatz 2, 33 § 1, 35 Absatz 4, 55 Absatz 4 und 56 Absatz 4 des Dekrets vom 27. April 2020 über die Adoption von Kindern entstehen;"

    Art. 15 - In Artikel 33.1 des Dekrets vom 19. Mai 2008 über die Jugendhilfe und zur Umsetzung von Jugendschutzmaßnahmen, eingefügt durch das Dekret vom 23. April 2018, wird die Wortfolge "von vorliegendem Dekret" durch die Wortfolge "einer Jugendhilfemaßnahme" ersetzt.

    Art. 16 - In Artikel 33.2 desselben Dekrets, eingefügt durch das Dekret vom 23. April 2018, wird die Wortfolge "von vorliegendem Dekret" durch die Wortfolge "einer Jugendhilfe- oder Jugendschutzmaßnahme" ersetzt.

    Art. 17 - In Artikel 3 Nummer 3 des Dekrets vom 27. April 2020 über die Adoption von Kindern wird zwischen das Wort "anerkannte" und das Wort "juristische" die Wortfolge "Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht oder" eingefügt und die Wortfolge "privaten oder" gestrichen.

    Art. 18 - In Artikel 12 § 3 desselben Dekrets wird die Wortfolge "bzw. Teilantrag" gestrichen.

    Art. 19 - Artikel 24 § 4 desselben Dekrets wird wie folgt ersetzt:

    § 4 - Die ZBGA kann einen anerkannten Adoptionsvermittlungsdienst mit der vollständigen oder teilweisen Durchführung der in § § 2 und 3 erwähnten Aufgaben beauftragen.

    Art. 20 - Artikel 25 § 2 desselben Dekrets wird wie folgt ersetzt:

    § 2 - Die ZBGA kann einen anerkannten Adoptionsvermittlungsdienst mit der vollständigen oder teilweisen Durchführung der in § 1 erwähnten Aufgaben beauftragen.

    Art. 21 - Artikel 26 Absatz 3 desselben Dekrets wird wie folgt ersetzt:

    Die ZBGA kann einen anerkannten Adoptionsvermittlungsdienst mit der vollständigen oder teilweisen Durchführung der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Aufgaben beauftragen.

    Art. 22 - Artikel 31 desselben Dekrets wird wie folgt abgeändert:

  22. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt:

    "Die ZBGA kann unter den von der Regierung festgelegten Bedingungen Dritte mit der vollständigen oder teilweisen Durchführung der Adoptionsvorbereitung beauftragen."

  23. In Absatz 3 wird das Wort "ganz" durch das Wort "vollständig" ersetzt.

    Art. 23 - In Artikel 33 § 1 desselben Dekrets wird die Wortfolge ", die Höhe der Kostenbeteiligung der Adoptionskandidaten sowie die Überweisungsmodalitäten dieser Kostenbeteiligung" durch die Wortfolge "sowie die Modalitäten zur Finanzierung dieser Adoptionsvorbereitung, einschließlich einer eventuellen finanziellen Unterstützung der Adoptionskandidaten," ersetzt.

    Art. 24 - Artikel 35 desselben Dekrets wird wie folgt abgeändert:

  24. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt:

    "Die ZBGA kann Honorarkräfte mit der vollständigen oder teilweisen Durchführung der in Absatz 1 erwähnten Sozialuntersuchung beauftragen."

  25. In Absatz 4 wird zwischen das...

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