15. APRIL 2018 - Gesetz zur Reform des Unternehmensrechts - Deutsche Übersetzung von Auszügen

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung der Artikel 21 bis 251 und 254 bis 260 des Gesetzes vom 15. April 2018 zur Reform des Unternehmensrechts.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ

15. APRIL 2018 - Gesetz zur Reform des Unternehmensrechts

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

(...)

KAPITEL 5 - Abänderungen des Gesellschaftsgesetzbuches

Art. 21 bis 34 - [Abänderungen des Gesellschaftsgesetzbuches]

KAPITEL 6 - Abänderungen des Wirtschaftsgesetzbuches

Abschnitt 1 - Abänderungen Buch I

Art. 35 - Artikel I.1 einziger Absatz des Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 7. November 2013 und abgeändert durch das Gesetz vom 11. August 2017, wird wie folgt abgeändert:

  1. Im einleitenden Satz werden die Wörter "in Titel 2" aufgehoben.

    b) Nummer 1 wird wie folgt ersetzt:

    "1. Unternehmen: jede der folgenden Organisationen:

    (a) natürliche Personen, die eine berufliche Tätigkeit als Selbständige ausüben,

    (b) juristische Personen,

    (c) andere Organisationen ohne Rechtspersönlichkeit.

    Sofern in den folgenden Büchern oder in anderen gesetzlichen Bestimmungen, die eine solche Anwendung vorsehen, nichts anderes festgelegt ist, sind ungeachtet des Vorhergehenden keine Unternehmen:

    (

  2. Organisationen ohne Rechtspersönlichkeit, die kein Verteilungsziel verfolgen und tatsächlich keine Verteilung an ihre Mitglieder oder an Personen, die entscheidenden Einfluss auf die Organisationspolitik ausüben, vornehmen,

    (b) juristische Personen des öffentlichen Rechts, die keine Waren oder Dienstleistungen auf einem Markt anbieten,

    (c) der Föderalstaat, die Regionen, die Gemeinschaften, die Provinzen, die Hilfeleistungszonen, die vorläufigen Zonen, die Brüsseler Agglomeration, die Gemeinden, die Mehrgemeindezonen, die intrakommunalen territorialen Organe, die Französische Gemeinschaftskommission, die Flämische Gemeinschaftskommission, die Gemeinsame Gemeinschaftskommission und die öffentlichen Sozialhilfezentren,".

    c) Nummer 14 wird wie folgt ersetzt:

    "14. Freiberufler: ein Unternehmen, dessen Tätigkeit hauptsächlich darin besteht, unabhängig und in eigener Verantwortung geistige Leistungen zu erbringen, für die eine vorherige Ausbildung und eine Weiterbildung erforderlich sind, und das Verhaltensregeln unterliegt, deren Einhaltung von einer durch oder aufgrund des Gesetzes bestellten Disziplinareinrichtung durchgesetzt werden kann."

    Art. 36 - Artikel I.2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Juli 2013 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai 2016, wird wie folgt abgeändert:

  3. Die Nummern 9, 10, 11 und 14 werden aufgehoben.

    b) In Nummer 16 werden die Wörter "des Unternehmens" durch die Wörter "der registrierten Körperschaft" ersetzt.

    Art. 37 - Artikel I.4 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Juli 2013, wird wie folgt abgeändert:

  4. In Nummer 1 wird das Wort "Unternehmen" durch die Wörter "registrierte Körperschaft" ersetzt.

    b) Der Artikel wird durch eine Nummer 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    5. eintragungspflichtiges Unternehmen: Körperschaft, die sich aufgrund des Artikels III.49 eintragen lassen muss.

    Art. 38 - In Buch I Titel 2 Kapitel 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Juli 2013, wird ein Artikel I.4/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    Art. I.4/1 - Folgende Begriffsbestimmung gilt für Buch III Titel 3 Kapitel 1:

    1. Unternehmen: natürliche oder juristische Personen, die auf dauerhafte Weise einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, und ihre Vereinigungen.

    Art. 39 - Artikel I.5 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Juli 2013, wird wie folgt ersetzt:

    Art. I.5 - Folgende Begriffsbestimmung gilt für Buch III Titel 3 Kapitel 2:

    1. buchführungspflichtiges Unternehmen: ein Unternehmen im Sinne von Artikel III.82.

    Art. 40 - Artikel I.6 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 3. April 2013 und abgeändert durch das Gesetz vom 29. Juni 2016, wird durch eine Nummer 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    3. Unternehmen: natürliche oder juristische Personen, die auf dauerhafte Weise einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, und ihre Vereinigungen.

    Art. 41 - Artikel I.7 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 3. April 2013, wird wie folgt ersetzt:

    Art. I.7 - Folgende Begriffsbestimmungen gelten für Buch V:

    1. Preisbeobachtungsstelle: Einrichtung, die mit den in Artikel 108 Buchstabe i) des Gesetzes vom 21. Dezember 1994 zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen erwähnten Beobachtungen und Analysen beauftragt ist,

    2. Unternehmen: natürliche oder juristische Personen, die auf dauerhafte Weise einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, und ihre Vereinigungen.

    Art. 42 - Artikel I.8 desselben Gesetzbuches mit den Buch VI eigenen Begriffsbestimmungen, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 13. Dezember 2017, wird durch eine Nummer 39 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    "39. Unternehmen: natürliche oder juristische Personen, die auf dauerhafte Weise einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, und ihre Vereinigungen."

    Art. 43 - In Buch I Titel 2 desselben Gesetzbuches wird Kapitel 5 mit der Überschrift "Begriffsbestimmungen Buch XIV", das Artikel I.8 umfasst, eingefügt durch das Gesetz vom 15. März 2014, aufgehoben.

    Art. 44 - Artikel I.9 einziger Absatz desselben Gesetzbuches mit den Buch VII eigenen Begriffsbestimmungen, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2017, wird wie folgt abgeändert:

    a) [Abänderung des französischen Textes von Nummer 9]

    b) In Nummer 17 werden zwischen dem Wort "Geschäftstag" und den Wörtern ": Tag, an dem" die Wörter ", in den Titeln 1 bis 6" eingefügt.

    Art. 45 - Artikel I.19 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 4. April 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 26. Oktober 2015, wird durch eine Nummer 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    6. Unternehmen: natürliche oder juristische Personen, die auf dauerhafte Weise einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, und ihre Vereinigungen.

    Art. 46 - Artikel I.20 desselben Gesetzbuches mit den Buch XV eigenen Begriffsbestimmungen, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Juli 2013 und abgeändert durch das Gesetz vom 1. Dezember 2016, wird durch Nummern 7 und 8 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    "7. Unternehmen: natürliche oder juristische Personen, die auf dauerhafte Weise einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, und ihre Vereinigungen,

    8. eintragungspflichtiges Unternehmen: Körperschaft, die sich aufgrund des Artikels III.49 eintragen lassen muss."

    Art. 47 - Artikel I.21 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. März 2014, wird wie folgt abgeändert:

  5. Im einleitenden Satz werden zwischen den Wörtern "Buch XVII" und den Wörtern "Titel 2" die Wörter "Titel 1 und" eingefügt.

    b) Der Artikel wird durch eine Nummer 8 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    8. Unternehmen: natürliche oder juristische Personen, die auf dauerhafte Weise einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, und ihre Vereinigungen.

    Art. 48 - Artikel I.22 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 11. August 2017, wird wie folgt abgeändert:

  6. Eine Nummer 7/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:

    "7/1. Unternehmen: ein Unternehmen im Sinne von Artikel I.1 Nr. 1 Absatz 1 des vorliegenden Buches,".

    b) Nummer 8 wird wie folgt ersetzt:

    "8. Schuldner: ein Unternehmen, juristische Personen des öffentlichen Rechts ausgenommen,".

    c) Eine Nummer 28 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:

    "28. Minister: der für Justiz zuständige Minister."

    Abschnitt 2 - Abänderungen Buch III

    Art. 49 - Artikel III.15 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Juli 2013, wird wie folgt abgeändert:

  7. In Absatz 2 werden die Wörter "den Unternehmen" durch die Wörter "den registrierten Körperschaften" ersetzt.

    b) In Absatz 3 werden die Wörter "die Identifizierung der Unternehmen" durch die Wörter "die Identifizierung der registrierten Körperschaften" ersetzt.

    c) In Absatz 4 werden die Wörter "über die Unternehmen" durch die Wörter "über die registrierten Körperschaften" ersetzt.

    d) In Absatz 5 Nr. 2 werden die Wörter "die Identifizierung der Unternehmen" durch die Wörter "die Identifizierung der registrierten Körperschaften" ersetzt.

    Art. 50 - Artikel III.16 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Juli 2013, wird wie folgt ersetzt:

    "Art. III.16 - § 1 - In der Zentralen Datenbank der Unternehmen werden Daten eingetragen in Bezug auf:

    1. natürliche Personen, die in Belgien ein Unternehmen sind, in Artikel III.49 § 2 Nr. 6 und 9 erwähnte natürliche Personen ausgenommen,

    2. juristische Personen nach belgischem Recht,

    3. juristische Personen nach ausländischem oder internationalem Recht mit Sitz oder Zweigniederlassung in Belgien,

    4. andere Organisationen ohne Rechtspersönlichkeit, die in Belgien entweder als Arbeitgeber der sozialen Sicherheit unterliegen oder der Mehrwertsteuer unterliegen oder sich gemäß Artikel III.49 eintragen lassen müssen oder können,

    5. Niederlassungen, Einrichtungen und Dienste nach belgischem Recht, die gemeinnützige Aufträge oder mit der öffentlichen Ordnung verbundene Aufträge ausführen und die über finanzielle und buchhalterische Autonomie verfügen, die getrennt von der der juristischen Personen nach belgischem öffentlichem Recht ist, von denen sie abhängen,

    6. natürliche Personen, juristische Personen nach ausländischem oder internationalem Recht oder andere Organisationen ohne Rechtspersönlichkeit, die sich in Ausführung der besonderen belgischen Rechtsvorschriften registrieren lassen müssen,

    7. Niederlassungseinheiten der vorerwähnten registrierten Körperschaften.

    § 2 - Der König legt die Modalitäten für die Eintragung in die Zentrale Datenbank der Unternehmen der in § 1 erwähnten...

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