15. APRIL 2018 - Gesetz zur Reform des Unternehmensrechts - Deutsche Übersetzung von Auszügen

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung der Artikel 1 bis 20, 252 und 253 des Gesetzes vom 15. April 2018 zur Reform des Unternehmensrechts.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ

15. APRIL 2018 - Gesetz zur Reform des Unternehmensrechts

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL 2 - Abänderung des Zivilgesetzbuches

Art. 2 - In Buch 3 Titel 3 Kapitel 6 des Zivilgesetzbuches wird ein Abschnitt 2/1 mit folgender Überschrift eingefügt:

"Abschnitt 2/1 - Beweis durch und gegen Unternehmen".

Art. 3 - In Abschnitt 2/1, eingefügt durch Artikel 2, wird ein Artikel 1348bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:

"Art. 1348bis - Beweis durch und gegen Unternehmen

§ 1 - Der Beweis zwischen oder gegenüber Unternehmen, wie in Artikel I.1 Absatz 1 des Wirtschaftsgesetzbuches definiert, kann mit allen rechtlichen Mitteln erbracht werden, außer wenn das Gesetz es anders bestimmt.

Absatz 1 ist nicht auf Unternehmen anwendbar, wenn sie beabsichtigen, Beweise gegen eine Partei vorzubringen, die kein Unternehmen ist. Parteien, die kein Unternehmen sind und Beweise gegen ein Unternehmen vorbringen möchten, können dies mit allen rechtlichen Mitteln tun.

Absatz 1 ist auch nicht gegenüber natürlichen Personen, die ein Unternehmen betreiben, anwendbar, was den Nachweis von Rechtshandlungen betrifft, die offensichtlich unternehmensfremd sind.

§ 2 - Die Buchhaltung eines Unternehmens kann vom Richter zugelassen werden, um als Beweis zwischen Unternehmen zu dienen.

Die Buchhaltung eines Unternehmens hat keine Beweiskraft gegenüber Personen, die keine Unternehmen sind, außer was die Bestimmungen über den Eid betrifft.

Die Buchhaltung eines Unternehmens hat diesem Unternehmen gegenüber Beweiskraft. Die Buchhaltung darf nicht zum Nachteil des Unternehmens aufgeteilt werden.

§ 3 - Der Richter kann, auf Antrag oder von Amts wegen, im Laufe eines Verfahrens anordnen, dass ein Unternehmen einen Teil oder die gesamte Buchhaltung in Bezug auf den zu behandelnden Rechtsstreit vorlegt. Der Richter kann außerdem Maßnahmen zur Gewährleistung der Vertraulichkeit der betreffenden Belege auferlegen.

§ 4 - Eine von einem Unternehmen angenommene Rechnung hat Beweiskraft diesem Unternehmen gegenüber."

KAPITEL 3 - Abänderung des Strafgesetzbuches

Art. 4 - In Artikel 489 des Strafgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 8. August 1997 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 11. August 2017, werden die Wörter "Artikel XX.1 § 1" durch die Wörter "Artikel I.1 Absatz 1 Nr. 1" ersetzt.

KAPITEL 4 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches

Art. 5 - In Artikel 85 Absatz 3 des Gerichtsgesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 8. Mai 2014, werden die Wörter "Präsidenten der Handelsrichter" durch die Wörter "Präsidenten der Unternehmensrichter" ersetzt.

Art. 6 - In Artikel 203 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 22. Dezember 1998, 10. April 2014 und 8. Mai 2014, werden die Wörter "von den repräsentativen Berufsverbänden oder den repräsentativen berufsübergreifenden Verbänden für Handel oder Industrie" durch die Wörter "von den repräsentativen Berufsorganisationen beziehungsweise -verbänden oder den repräsentativen berufsübergreifenden Organisationen beziehungsweise Verbänden einschließlich einer Kammer, eines Instituts von Freiberuflern oder einer anderen repräsentativen Berufsvereinigung oder berufsübergreifenden Vereinigung der Industrie oder des Vereinigungswesens" ersetzt.

Art. 7 - In Artikel 205 desselben Gesetzbuches werden die Absätze 1 bis 3 wie folgt ersetzt:

"Um zum effektiven oder stellvertretenden Unternehmensrichter ernannt werden zu können, muss der Bewerber das dreißigste Lebensjahr vollendet haben und während mindestens fünf Jahren ehrenvoll ein Unternehmen mit Hauptniederlassung in Belgien geleitet oder entweder an der Leitung eines solchen Unternehmens oder an der Geschäftsführung einer repräsentativen Berufsorganisation oder berufsübergreifenden Organisation beziehungsweise eines repräsentativen Berufsverbandes oder berufsübergreifenden Verbandes einschließlich einer Kammer, eines Instituts von Freiberuflern oder einer anderen repräsentativen Berufsvereinigung oder berufsübergreifenden Vereinigung der Industrie oder des Vereinigungswesens teilgenommen haben oder Erfahrung in Betriebsführung und Buchführung haben.

Für folgende...

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