14. SEPTEMBER 2019 - Erlass der Wallonischen Regierung über die Kabinette der Minister der Wallonischen Regierung, das Sekretariat der Wallonischen Regierung und das Sekretariat zur Unterstützung der internen Verwaltung und Kontrolle der ministeriellen Kabinette (SePAC)

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, in seiner abgeänderten Fassung;

Aufgrund des Dekrets vom 15. Dezember 2011 zur Organisation des Haushaltsplans und der Buchführung der Dienststellen der Wallonischen Regierung, in seiner abgeänderten Fassung;

Aufgrund des Dekrets vom 19. November 2015 zur Zustimmung zum Kooperationsabkommen zwischen der Wallonischen Regierung, der Französischen Gemeinschaft und der Französischen Gemeinschaftskommission über die kostenlose Abordnung von Bediensteten in die ministeriellen Kabinette;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 8. Juni 2017 zur Organisation der internen Kontrolle und des internen Audits des Haushalts und der Buchführung sowie der Verwaltungs- und Haushaltskontrolle in den Dienststellen der Wallonischen Regierung, den Verwaltungsdiensten mit autonomer Buchführung, den regionalen Unternehmen, den Einrichtungen und dem Vermittlungsdienst der Wallonischen Region;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 3. August 2017 über die Kabinette der Minister der Wallonischen Regierung;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors;

Aufgrund des am 14. September 2019 gegebenen Einverständnisses des Ministers für Haushalt;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;

In Erwägung der Dringlichkeit wegen der Unerlässlichkeit, die Kontinuität der Tätigkeiten der ministeriellen Kabinette der Wallonischen Regierung sicherzustellen;

Auf Vorschlag des Ministerpräsidenten;

Nach Beratung,

Beschließt :

Abschnitt 1 -Die Akteure der Wallonischen Regierung

Artikel 1 - Der vorliegende Erlass ist auf die folgenden Akteure der Wallonischen Regierung anwendbar:

- die ministeriellen Kabinette;

- das Sekretariat der Regierung;

- das Sekretariat zur Unterstützung der internen Verwaltung und Kontrolle der ministeriellen Kabinette (SePAC).

Art. 2 - Ein ministerielles Kabinett ist seinem Wesen nach eine politische Instanz. Es unterstützt den Minister bei seinen vielfältigen Tätigkeiten. Obwohl es ein öffentlicher Dienst ist, handelt es sich nicht um eine Verwaltung. Sein Personal kann im Laufe der Ausübung seiner Tätigkeiten nicht den Status eines endgültig ernannten Beamten erlangen, und unterliegt ebenfalls nicht dem Gesetz vom 3. Juli 1978 über den Arbeitsvertrag. Es unterliegt einem administrativen Stand sui generis.

Art. 3 - Das Sekretariat der Regierung hat gegenüber den ministeriellen Kabinetten eine unabhängige Arbeitsweise. Es untersteht dem Ministerpräsidenten.

Art. 4 - § 1. Gemeinsame Aufgaben aller Kabinettssekretariate der Wallonischen Regierung und der Regierung der Föderation Wallonie-Brüssel werden zusammengelegt und einem spezifischen und ständigen Büro, das beiden Befugnisebenen gemeinsam ist und "Sekretariat zur Unterstützung der internen Verwaltung und Kontrolle der ministeriellen Kabinette" (SePAC) genannt wird, anvertraut.

Dieses Büro hat seinen Sitz in Namur, arbeitet unabhängig von den ministeriellen Kabinetten und wird für die wallonischen Angelegenheiten unter die funktionelle Aufsicht des Ministerpräsidenten der Wallonischen Regierung und für die Angelegenheiten der Französischen Gemeinschaft unter die funktionelle Aufsicht des Ministerpräsidenten der Regierung der Französischen Gemeinschaft gestellt.

§ 2. Ein Vereinbarungsprotokoll zwischen der Wallonischen Regierung und der Regierung der Französischen Gemeinschaft bestimmt die Tätigkeiten und die Synergien in Sachen Arbeitsweise und Organisation des SePAC.

Abschnitt 2 - Synergien mit der Regierung der Französischen Gemeinschaft

Art. 5 - § 1. Zwecks einer optimalen Verwaltung der zu ihrer Verfügung gestellten menschlichen Ressourcen legen die Minister, die gleichzeitig innerhalb der Regierungen der Wallonischen Region und der Französischen Gemeinschaft tagen, die Organisation und den Arbeitsort der Bediensteten ihrer Kabinette fest.

§ 2. Um die Betriebskosten zu verringern und größenbedingte Kostenvorteile zu erreichen, bestimmen sie ebenfalls die Bedingungen für die Verwendung und die Verteilung der logistischen Mittel, über die sie verfügen. Das SePAC gewährleistet die Kontrolle der Inventare und Haushaltsbeschränkungen, die jeder Körperschaft eigen sind.

§ 3. Die Haushaltslast der logistischen Mittel, die mit der Ausübung des Amtes eines Bediensteten verbunden ist, wird auf die Existenzmittel des Kabinetts, das seine Entlohnung übernimmt, angerechnet.

Abschnitt 3 - Globaler Höchstbetrag der Existenzmittel und Definition des als Referenz dienenden Multiplikationskoeffizienten

Art. 6 - Der als Referenz dienende Multiplikationskoeffizient ist die pauschale Anzahl Vollzeitäquivalenten, der ein gegebenenfalls indexierter Nennwert entspricht, und der den Gesamthaushalt eines ministeriellen Kabinetts oder des Sekretariats der Regierung darstellt.

Art. 7 - § 1. Der Nennwert nach Artikel 5 wird auf 58.140€ pro Jahr und pro Vollzeitäquivalenten (VZÄ) festgelegt. Dieser gegebenenfalls indexierte Betrag deckt die Kosten für die Entlohnung eines Bediensteten, seine unterschiedlichen Vergütungen, seine Funktions- und Vermögenskosten.

§ 2. Der als Referenz dienende Multiplikationskoeffizient beträgt 41 VZÄ für einen Minister, 55 VZÄ für einen Vizepräsidenten und 68 VZÄ für den Ministerpräsidenten.

Der Multiplikationskoeffizient nach Absatz 2 wird automatisch um 5 VZÄ verringert, wenn das Mitglied der Wallonischen Regierung ebenfalls Mitglied der Regierung der Französischen Gemeinschaft ist.

Der als Referenz dienende Multiplikationskoeffizient umfasst nicht die Sachverständigen, Reinigungskräfte und Studenten. Diese können nur im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel eingestellt werden.

Für das Sekretariat der Regierung beträgt der als Referenz dienende Multiplikationskoeffizient 11 VZÄ.

§ 3. Jeder Minister kann die Haushaltsmittel für einen VZÄ auf ein anderes ministerielles Kabinett oder auf VZÄ ohne Haushaltsmittel übertragen. Eine Kopie des Übertragungserlasses wird dem Ministerpräsidenten übermittelt. Ein Original und zwei gleichlautende Kopien werden dem SePAC übermittelt.

§ 4. Wenn der Minister innerhalb einer Körperschaft benannt worden ist, bleibt er dieser Körperschaft hauptsächlich zugeordnet, auch im Falle einer ministeriellen Umbildung oder einer Benennung in beiden Körperschaften.

Abschnitt 4 - Zusammensetzung

Art. 8 - § 1. Das Kabinett eines Ministers kann sich aus folgenden Personen zusammensetzen:

- Bediensteten der Stufe 1, mit einer universitären oder gleichwertigen Ausbildung;

- Mitarbeitern, worunter einer Haushaltskorrespondent ist, einschließlich der Fahrer;

- Wartungspersonal;

- Sachverständigen;

- Studenten.

Kein Kabinettsbediensteter darf mit dem Minister bis zum zweiten Grad einschließlich verwandt oder verschwägert sein.

§ 2. Unter den Bediensteten der Stufe 1 zählt das Kabinett eines Ministers einen Kabinettschef. Die Kabinette der Vizepräsidenten und des Ministerpräsidenten verfügen über 2 Kabinettschefs.

Das Amt eines beigeordneten Kabinettschefs, eines Kabinettssekretärs, eines Beraters und eines Attachés wird von Bediensteten der Stufe 1 ausgeübt.

Das Amt eines Haushaltskorrespondenten wird von einem Mitarbeiter oder einem Bediensteten der Stufe 1 ausgeübt.

Der Minister kann über einen Privatsekretär verfügen.

§ 3. Unter den Mitarbeitern zählt das Kabinett eines Ministers höchstens 5 VZÄ, die das Amt eines Fahrers ausüben. Die Kabinette der Vizepräsidenten und des Ministerpräsidenten zählen höchstens 6 VZÄ, die das Amt eines Fahrers ausüben.

§ 4. Hinsichtlich der Reinigungskräfte kann ein Bediensteter für jeweils 10 Räume eingestellt werden, wenn die Reinigung der gesamten Räume des Kabinetts nicht einer Privatfirma anvertraut wird.

§ 5. Die Sachverständigen können entlohnt oder nicht entlohnt werden. Sie werden für 1/10. oder 2/10. Zeit oder für eine genau bestimmte Arbeit eingestellt.

- die gesamten benannten entlohnten Sachverständigen dürfen nicht mehr als 1 VZÄ/Jahr für die Kabinette der Minister, 1,5 VZÄ/Jahr für die Kabinette der Vizepräsidenten und 2 VZÄ/Jahr für das Kabinett des Ministerpräsidenten darstellen.

- den nicht entlohnten Sachverständigen können die verschiedenen Unkosten in Verbindung mit der Ausübung ihres Amtes erstattet werden. Die Tage und Uhrzeiten, an denen die Sachverständigen ihre Leistungen erbringen, werden genau bestimmt, um eine Kontrolle durch den Kabinettssekretär oder den Kabinettschef zu ermöglichen.

Das gesamte Kontingent oder ein Teil davon, das nicht von einem Kabinett benutzt wird, kann einem anderen Kabinett, dem Sekretariat der Regierung oder dem SePAC übertragen werden.

Diese Übertragung hat keinerlei finanzielle Auswirkungen und muss durch einen ministeriellen Erlass formalisiert werden.

§ 6. Im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel können Studenten, höchstens 1 VZÄ pro Jahr, eingestellt werden.

Art. 9 - Das Sekretariat der Wallonischen Regierung setzt sich aus 11 VZÄ zusammen, mit folgender Verteilung:

- 6 Bediensteten der Stufe 1, worunter der Sekretär der Regierung;

- 5 Mitarbeitern.

Art. 10 - § 1. Das zu Lasten des Haushalts der Wallonischen Region fallende Personal des SePAC setzt sich aus den nachstehenden Bediensteten mit folgender Verteilung zusammen:

- 1 Direktor;

- 2 Bediensteten der Stufe 1, worunter ein Auditor;

- 11 Mitarbeitern, worunter 2 dezentrale Kassenführer und 3 Informatiker;

- 2 Ausführungsbediensteten, worunter 1 Fahrer,

d.h. insgesamt 16 VZÄ.

§ 2. Um über eine rechtliche Legitimität in allen ausgeübten Ämtern zu verfügen, wird jeder Bedienstete des SePAC mit Ausnahme der Ausführungsbediensteten in der anderen Körperschaft als 1/10-zeitiger, nicht entlohnter Sachverständiger benannt.

§ 3. Im Rahmen der dem SePAC gewährten Haushaltsmittel kann der Ministerpräsident außerhalb des zugelassenen Stellenplans für punktuelle oder spezifische Aufträge einen oder mehrere Sachverständige für insgesamt höchstens 0,5 VZÄ pro Jahr...

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