14. SEPTEMBER 2018 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Abänderung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 18. Oktober 2012 zur Festlegung der Bedingungen für die Fütterung von Großwild und des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 24. März 2016 zur Festlegung der Daten für den Beginn, das Ende oder die Aussetzung der Jagd vom 1. Juli 2016 bis zum 30. Juni 2021

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund der Richtlinie 2002/60/EG des Rates vom 27. Juni 2002 zur Festlegung von besonderen Vorschriften für die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest sowie zur Änderungen der Richtlinie 92/119/EWG hinsichtlich der Teschener Krankheit und der Afrikanischen Schweinepest, Artikel 15 und 16;

Aufgrund des Gesetzes vom 28. Februar 1882 über die Jagd, Artikel 1ter und 12ter, eingefügt durch das Dekret vom 14. Juli 1994 und abgeändert durch das Dekret vom 16. Februar 2017;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 18. Oktober 2012 zur Festlegung der Bedingungen für die Fütterung von Großwild, Artikel 3;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 24. März 2016 zur Festlegung der Daten für den Beginn, das Ende oder die Aussetzung der Jagd vom 1. Juli 2016 bis zum 30. Juni 2021, Artikel 4 bis 8;

Aufgrund des nach Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben erstellten Berichts vom 14. September 2018;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, Artikel 3 § 1;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass die Bestätigung eines Primärfalls der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in einem Teil des wallonischen Gebiets am 13. September 2018 die Regierung gemäß der Richtlinie 2002/60 des Rates vom 27. Juni 2002 verpflichtet, mehrere Sofortmaßnahmen gegen die Ausbreitung der Seuche zu ergreifen, einschließlich der Ausweisung eines Seuchengebiets und der Festlegung geeigneter Maßnahmen, die dort anzuwenden sind und die eine Aussetzung der Jagd und ein Verbot der Fütterung von Wildschweinen umfassen können.

Auf Vorschlag des Ministers für Natur und ländliche Angelegenheiten;

Nach Beratung,

Beschließt :

Artikel 1 - In den Erlass der Wallonischen Regierung vom 18. Oktober 2012 zur Festlegung der Bedingungen für die Fütterung von Großwild und in den Erlass der Wallonischen Regierung vom 24. März 2016 zur Festlegung der Daten für den Beginn, das Ende oder die Aussetzung der Jagd vom 1. Juli 2016 bis zum 30. Juni 2021 wird jeweils ein Anhang eingefügt, der den Anhang des vorliegenden Erlasses bildet.

Art. 2 - In Artikel 3 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 18. Oktober 2012 zur Festlegung der Bedingungen für die Fütterung von Großwild wird Absatz 2 durch...

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