14. OKTOBER 2018 - Gesetz zur Abänderung des Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches im Hinblick auf die Reform der Kanzleigebühren - Deutsche Übersetzung von Auszügen

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung der Artikel 1 und 11 bis 29 des Gesetzes vom 14. Oktober 2018 zur Abänderung des Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches im Hinblick auf die Reform der Kanzleigebühren.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

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14. OKTOBER 2018 - Gesetz zur Abänderung des Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches im Hinblick auf die Reform der Kanzleigebühren

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

(...)

KAPITEL 3 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches

  1. 11 - In Artikel 702 des Gerichtsgesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 19. Oktober 2015, wird Nr. 1 wie folgt ergänzt: "und gegebenenfalls seine Nationalregister- oder Unternehmensnummer".

  2. 12 - In Artikel 706 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 10. Juli 2006, werden die Wörter ", nachdem gegebenenfalls die Gebühren für die Eintragung in die Liste gezahlt worden sind" aufgehoben.

  3. 13 - In Artikel 711 Absatz 2 desselben Gesetzbuches wird Nr. 4 aufgehoben.

  4. 14 - In Artikel 780 Absatz 1 desselben Gesetzbuches wird Nr. 2 wie folgt ergänzt: "und gegebenenfalls ihre Nationalregister- oder Unternehmensnummer".

  5. 15 - In Artikel 816 Absatz 1 desselben Gesetzbuches werden zwischen den Wörtern "ihr Wohnort" und den Wörtern "angegeben werden" die Wörter "und gegebenenfalls ihre Nationalregister- oder Unternehmensnummer" eingefügt.

  6. 16 - In Artikel 1026 Nr. 2 desselben Gesetzbuches werden zwischen den Wörtern "sowie gegebenenfalls" und den Wörtern "den Namen, Vornamen" die Wörter "seine Nationalregister- oder Unternehmensnummer und" eingefügt.

  7. 17 - In Artikel 1034ter Nr. 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 3. August 1992, werden die Wörter "seine Eintragung in das Handels- beziehungsweise Handwerksregister" durch die Wörter "seine Nationalregister- oder Unternehmensnummer" ersetzt.

  8. 18 - In Artikel 1034sexies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 3. August 1992, werden die Wörter "Nachdem gegebenenfalls die Gebühren für die Eintragung in die Liste bezahlt worden sind, werden die Parteien" durch die Wörter "Die...

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