14. NOVEMBER 2019 - Zusammenarbeitsabkommen zwischen der Wallonischen Region und der Deutschsprachigen Gemeinschaft über die Ausübung der Zuständigkeiten im Bereich der Raumordnung und gewisser verbundener Bereiche

Aufgrund der Artikel 39 und 139 der Verfassung;

Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, Artikel 6 § 1 I. Nummern 1 bis 6 und Artikel 92bis § 1, eingefügt durch das Sondergesetz vom 8. August 1980 und zuletzt abgeändert durch das Sondergesetz vom 6. Januar 2014;

Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, Artikel 55bis, eingefügt durch das Gesetz vom 5. Mai 1993 und abgeändert durch das Gesetz vom 6. Januar 2014;

Aufgrund des Dekrets des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 29. April 2019 über die Ausübung der Zuständigkeiten der Wallonischen Region im Bereich der Raumordnung und gewisser verbundener Bereiche durch die Deutschsprachige Gemeinschaft;

Aufgrund des Dekrets des Wallonischen Parlaments vom 6. Mai 2019 über die Ausübung der Zuständigkeiten der Wallonischen Region im Bereich der Raumordnung und gewisser verbundener Bereiche durch die Deutschsprachige Gemeinschaft;

In Erwägung, dass die Ausübung bestimmter Zuständigkeiten im Bereich Raumordnung durch die Deutschsprachige Gemeinschaft im deutschen Sprachgebiet den Abschluss eines Abkommens zu bestimmten Punkten erfordert, insbesondere zur Garantie der Kohärenz zwischen verschiedenen verwaltungspolizeilichen Vorgaben und um zur Rechtssicherheit der Bürger, Unternehmen und Verwaltungen beizutragen;

In Erwägung, dass es somit wichtig ist, die Art und Weise zu bestimmen, nach denen die anwendbare Gesetzgebung ermittelt wird, wenn eine Städtebaugenehmigung oder -bescheinigung eingereicht wird, die Handlungen und Arbeiten an einem unbeweglichen Gut betreffen, dass sich über beide Sprachgebiete erstreckt; zu regeln, welche Stellungnahmen beiderseitig bei der Behandlung von Plänen und Programmen beziehungsweise Genehmigungen einzuholen sind; die Möglichkeit beizubehalten, eine Global- oder integrierte Genehmigung zu erteilen, wenn Handlungen und Arbeiten sowohl einer Städtebaugenehmigung und einer Umweltgenehmigung und/oder einer Genehmigung der Handelsniederlassung bedürfen; einen Informationsaustausch zwischen den betroffenen Verwaltungen einzurichten; Übergangsregelungen zu bestimmen für die am 1. Januar 2020 noch laufenden Akten;

die Wallonische Region, vertreten durch die Wallonische Regierung in Person des Ministerpräsidenten, des Ministers, der die Raumordnung in seinen Zuständigkeiten hat, und der Ministerin, die die städtische Erneuerung in ihren Zuständigkeiten hat,

und

die Deutschsprachige Gemeinschaft, vertreten durch die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft in Person des Ministerpräsidenten und der Ministerin, die die Vorbereitung der Übertragung der Ausübung der Raumordnung in ihren Zuständigkeiten hat,

Haben das Nachfolgende vereinbart:

KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 - Das vorliegende Zusammenarbeitsabkommen ist auf die Ausübung der Zuständigkeit Raumordnung, so wie in Artikel 6 § 1 I. Nummern 1 bis 6 des Sondergesetzes erwähnt, im deutschen Sprachgebiet anwendbar.

Es ist ebenso auf die Fälle anwendbar, in denen die verwaltungspolizeilichen Vorgaben der Raumordnung einen teilweisen und unmittelbaren Einfluss auf andere verwaltungspolizeiliche Vorgaben haben, die von der Wallonischen Region im deutschen Sprachgebiet ausgeübt werden, insbesondere die Vorgaben zu eingestuften Betrieben und Handelsniederlassungen.

Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Zusammenarbeitsabkommens versteht man unter:

  1. Sondergesetz: das Sondergesetz vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen;

  2. Städtebaugenehmigung oder -bescheinigung (deutschsprachig): die Entscheidung oder Bescheinigung der in der Deutschsprachigen Gemeinschaft zuständigen Behörde, getroffen oder ausgestellt aufgrund der in Artikel 6 § 1 I. Nummer 1 des Sondergesetzes genannten Zuständigkeit, im deutschen Sprachgebiet und auf deren Grundlage eine Person Handlungen und Arbeiten, die in der anwendbaren Gesetzgebung vorgesehen sind, unter bestimmten Bedingungen im deutschen Sprachgebiet ausführen darf, gegebenenfalls in Anwendung der in Kapitel 2 genannten Bestimmungen;

  3. Städtebaugenehmigung oder -bescheinigung (wallonisch): die Entscheidung oder Bescheinigung der in der Wallonischen Region zuständigen Behörde, getroffen oder ausgestellt aufgrund der in Artikel 6 § 1 I. Nummer 1 des Sondergesetzes genannten Zuständigkeit, im französischen Sprachgebiet und auf deren Grundlage eine Person Handlungen und Arbeiten, die in der anwendbaren Gesetzgebung vorgesehen sind, unter bestimmten Bedingungen im französischen Sprachgebiet ausführen darf, gegebenenfalls in Anwendung der in Kapitel 2 genannten Bestimmungen;

  4. Umweltgenehmigung: die Entscheidung der in der Wallonischen Region zuständigen Behörde, getroffen aufgrund der in Artikel 6 § 1 II. Nummer 3 des Sondergesetzes genannten Zuständigkeit, im französischen und deutschen Sprachgebiet und auf Grundlage derer eine Person einen Betrieb gemäß der anwendbaren Gesetzgebung für eine bestimmte Dauer und zu bestimmten Bedingungen betreiben, verlegen, umbauen oder ausbauen darf;

  5. gemischtes Projekt: das Projekt, für das zum Zeitpunkt der Einreichung des Genehmigungsantrags ersichtlich wird, dass seine Verwirklichung einer Umweltgenehmigung und einer Städtebaugenehmigung (deutschsprachig) bedarf;

  6. Globalgenehmigung: die Entscheidung der zuständigen Behörden bezüglich eines gemischten Projekts, ausgestellt nach dem Verfahren gemäß Kapitel 4 Abschnitt 1, die als Umweltgenehmigung und Städtebaugenehmigung (deutschsprachig) gilt;

  7. Betrieb: technische und geografische Einheit, in der eine oder mehrere im Hinblick auf den Umweltschutz eingestufte Anlagen und/oder Tätigkeiten eine Rolle spielen, sowie jede andere Anlage und/oder Tätigkeit, die unmittelbar damit in Zusammenhang steht und Ein- und Auswirkungen auf die Emissionen und die Verschmutzung haben könnte. Ein Betrieb, in dem eine oder mehrere eingestufte Anlagen oder Tätigkeiten involviert sind, die in der Nähe zu gleichartigen Anlagen oder Tätigkeiten niedergelassen sind, die aber in materieller oder funktioneller Hinsicht keine gegenseitige Abhängigkeit haben, bildet einen anderen, von dem bestehenden Betrieb getrennten Betrieb;

  8. zeitweiliger Betrieb: jeglicher Betrieb, der von seiner Art her zeitlich begrenzt ist und dessen durchgehende Betriebsdauer folgende Zeiträume nicht überschreitet:

    1. drei Jahre falls es sich:

      1. entweder um einen Betrieb handelt, der für eine Baustelle erforderlich ist;

      2. um einen Betrieb handelt, der für die Gewinnung oder Verwertung von Ziergesteinen bestimmt ist, die von einem Steinbruch stammen, der bewirtschaftet wurde oder in Betrieb war und der für eine Baustelle zur Renovierung, baulichen Veränderung, Erweiterung oder zum Wiederaufbau eines Gebäudes unter Beachtung des bebauten Standorts notwendig ist;

      3. oder um die ordnungsgemäß genehmigte Umänderung oder Erweiterung eines Steinbruchs und gegebenenfalls seiner Nebenanlagen handelt, wenn diese Umänderung oder Erweiterung zur Bestreitung augenblicklicher Bedürfnisse öffentlichen Interesses erforderlich ist;

    2. die Dauer der Wiederinstandsetzung des Orts, falls es sich um einen zur Wiederinstandsetzung eines verschmutzten Geländes bestimmten Betrieb handelt;

    3. drei Monate oder ein geringerer von der Regierung festgelegter Zeitraum für die von ihr bezeichneten Betriebe;

  9. versuchsweise eingerichteter Betrieb: jeglicher Betrieb, der dazu bestimmt ist, während einer Dauer von höchstens 6 Monaten in Funktion zu sein und der ausschließlich oder hauptsächlich zur Ausarbeitung oder Erprobung neuer Methoden oder Produkte dient;

  10. Betrieb der Klassen 1 oder 2: die gemäß der in der Wallonischen Region anwendbaren Gesetzgebung einer Umweltgenehmigung unterworfenen Anlagen und Aktivitäten im französischen und deutschen Sprachgebiet;

  11. Betreiber: jede Person, die einen eingestuften Betrieb bewirtschaftet, oder für deren Rechnung ein eingestufter Betrieb bewirtschaftet wird. Während des Verfahrens der Genehmigungserteilung wird der Antragsteller mit dem Betreiber gleichgestellt;

  12. Umweltverträglichkeitsakte: die Bewertungsnotiz oder Umweltverträglichkeitsstudie, die aufgrund der Gesetzgebung zur Organisation der Bewertung der Ein- und Auswirkungen auf die Umwelt in der Wallonischen Region erforderlich sind;

  13. Genehmigung der Handelsniederlassung: die Entscheidung der in der Wallonischen Region zuständigen Behörde, getroffen aufgrund der in Artikel 6 § 1 VI. Absatz 1 Nummer 6 und § 5bis des Sondergesetzes genannten Zuständigkeit, im französischen und deutschen Sprachgebiet und auf Grundlage derer eine Person ein Projekt der Handelsniederlassung gemäß der anwendbaren Gesetzgebung für eine bestimmte Dauer und zu bestimmten Bedingungen betreiben, verlegen, umbauen oder ausbauen darf;

  14. integriertes Projekt: das Projekt, für das zum Zeitpunkt der Einreichung des Genehmigungsantrags ersichtlich wird, dass seine Verwirklichung entweder einer Genehmigung der Handelsniederlassung und einer Globalgenehmigung im Sinne des vorliegenden Zusammenarbeitsabkommens oder einer Genehmigung für Handelsniederlassungen und einer Städtebaugenehmigung (deutschsprachig) bedarf;

  15. integrierte Genehmigung: die Entscheidung der zuständigen Behörden bezüglich eines integrierten Projekts, ausgestellt nach dem Verfahren gemäß Kapitel 4 Abschnitt 2, die als Genehmigung der Handelsniederlassung und Globalgenehmigung im Sinne des vorliegenden Zusammenarbeitsabkommens oder Städtebaugenehmigung (deutschsprachig) gilt;

  16. Einzelhandelsbetrieb: die Vertriebseinheit, deren Tätigkeit in dem alltäglichen Weiterverkauf von Waren an Verbraucher im eigenen Namen und für eigene Rechnung besteht, ohne mit diesen Waren anderweitig als durch ihre handelsübliche Handhabung umzugehen;

  17. Nettohandelsfläche: die für den Verkauf bestimmte, der Öffentlichkeit zugängliche Fläche einschließlich der nicht überdachten Flächen. Im Falle eines Ausbaus ist die für die Anwendung dieses Zusammenarbeitsabkommens zu berücksichtigende...

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