14. NOVEMBER 2019 - Erlass der Regierung zur Verlängerung der Anerkennung einer Einrichtung zur Selbstregulierung des Berufsethos der Journalisten

Die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft,

Aufgrund des Dekretes vom 25. März 2013 zur Anerkennung und Bezuschussung einer Einrichtung zur Selbstregulierung des Berufsethos der Journalisten, Artikel 2 und 3;

Aufgrund des Erlasses der Regierung vom 5. Dezember 2013 zur Anerkennung einer Einrichtung zur Selbstregulierung des Berufsethos der Journalisten;

Aufgrund des Antrags der Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht "Association pour l'Autorégulation de la Déontologie journalistique" vom 25. September 2019;

In der Erwägung, dass die genannte Vereinigung den in Artikel 2 des Dekretes genannten Kriterien zur Anerkennung entspricht und der Antrag auf Anerkennung den in Artikel 4 des Dekretes genannten Kriterien zur Zulässigkeit entspricht;

In der Erwägung, dass die Zusammensetzung der Vereinigung repräsentativ den audiovisuellen Sektor und die geschriebene Presse abbildet und sie daher über die erforderliche Legitimität verfügt, um die Aufgaben der Selbstregulierung effizient ausführen zu können;

In der Erwägung, dass es angebracht ist, umgehend die Instanz zur Selbstregulierung des Berufsethos der Journalisten anzuerkennen, damit das Dekret ausgeführt werden kann;

Auf Vorschlag des Ministers für Medien;

Nach Beratung,

Beschließt :

Artikel 1 - Die Anerkennung der "Association pour l'Autorégulation de la Déontologie journalistique" mit Sitz rue de la Loi...

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