14. MÄRZ 2019 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Festlegung der Liste der ergänzenden Angaben, die von den beurkundenden Beamten zu übermitteln sind, sowie der Modalitäten für die Notifizierung an die Beobachtungsstelle für landwirtschaftliche Böden gemäß Artikel D.54 und D.357 des Wallonischen Gesetzbuches über die Landwirtschaft

Die Wallonische Regierung

Aufgrund des Wallonischen Gesetzbuches über die Landwirtschaft, Artikel D.54 Absatz 1, ersetzt durch das Programmdekret vom 17. Juli 2018, D.56/1, eingefügt durch das Programmdekret vom 17. Juli 2018, D.58, D.61 § 2, D.63 und D.357, § § 1 und 3, abgeändert durch das Programmdekret vom 17. Juli 2018;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 7. Juli 2016 zur Festlegung der Liste der ergänzenden Angaben, die von den Notaren zu übermitteln sind, sowie der Modalitäten für die elektronische Mitteilung gemäß Artikel D.357 des Wallonischen Gesetzbuches über die Landwirtschaft;

Aufgrund des nach Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben erstellten Berichts vom 16. November 2018;

Aufgrund der am 16. Januar 2019 abgegebenen Stellungnahme der Datenschutzbehörde;

Aufgrund des am 11. Februar 2019 an den Staatsrat gerichteten Antrags auf Abgabe eines Gutachtens innerhalb einer Frist von 30 Tagen, in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

In Erwägung der fehlenden Mitteilung dieses Gutachtens binnen derselben Frist;

Aufgrund Artikel 84 § 4 Absatz 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag des Ministers für Landwirtschaft;

Nach Beratung,

Beschließt :

Artikel 1 - Zur Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. landwirtschaftliches Immobiliengut: das bebaute oder unbebaute Immobiliengut, das sich in einem Agrargebiet nach dem Sektorenplan befindet oder das im InVeKos (integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem) angegebene bebaute oder nicht bebaute Immobiliengut;

  2. Gesetzbuch: das Wallonische Gesetzbuch über die Landwirtschaft;

  3. Dienststelle: die Direktion der ländlichen Bodenumgestaltung der Abteilung Entwicklung, ländliche Angelegenheiten, Wasserläufe und Tierschutz der operativen Generaldirektion Landwirtschaft, Naturschätze und Umwelt.

    Art. 2 - Die in den Artikeln D.54 und D.357 des Gesetzbuches erwähnten Geschäfte sind der Verkauf, der Erwerb, der Austausch, die Schenkung zu Volleigentum und die Einbringung in eine juristische Person.

    Art. 3 - Die beurkundenden Beamten notifizieren die in den Artikeln 6 bis 10 und in den Artikeln D.54 und D.357 des Gesetzbuches genannten Informationen binnen dreißig Tagen nach der authentischen Urkunde der Beobachtungsstelle für landwirtschaftliche Böden.

    Im Falle eines öffentlichen Verkaufs wird die Frist nach Absatz 1 auf zwei Monate gebracht ab dem Tag, an dem der Zuschlag endgültig gewährt worden ist.

    Art. 4 - § 1. Wenn der beurkundende Beamte ein Notar mit Amtssitz in Belgien ist, erfolgt die in Artikel 3 erwähnte Notifizierung anhand des Internetportals E-Notariat des Königlichen Verbands des Belgischen Notariatswesens.

    Diese Notifizierung über das Internetportal E-Notariat des Königlichen Verbands Belgischer Notare gilt als für richtig...

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