14. JUNI 2021 - Ministerieller Erlass zur Ausführung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 22. April 2021 über die Gewährung einer spezifischen Entschädigung für Selbstständige und Unternehmen, die im BtoB-Bereich tätig und indirekt von den Schließungsbeschlüssen betroffen sind

Der Minister für Wirtschaft,

Aufgrund des Dekrets vom 11. März 2004 über die regionalen Anreize für Klein- oder Mittelbetriebe, Artikel 10 und 19;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 22. April 2021 über die Gewährung einer spezifischen Entschädigung für Selbstständige und Unternehmen, die im BtoB-Bereich tätig und indirekt von den Schließungsbeschlüssen betroffen sind, Artikel 3 Absatz 4 und 5 Absatz 1;

Aufgrund des gemäß Artikel 11 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben erstellten Berichts vom 31. Mai 2021;

Aufgrund der am 1. Juni 2021 abgegebenen Stellungahme der Finanzinspektion;

Aufgrund des am 1. Juni 2021 gegebenen Einverständnisses des Ministers für Haushalt;

Aufgrund des in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 3 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat am 3. Juni 2021 an den Staatsrat gerichteten Antrags auf Abgabe eines Gutachtens innerhalb einer Frist von 5 Tagen;

In Erwägung, dass dieses Gutachten nicht innerhalb dieser Frist übermittelt worden ist;

Aufgrund von Artikel 84 § 4 Absatz 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Aufgrund der Mitteilung an die Europäische Kommission und deren Genehmigung vom 12. Mai 2021 über die Beihilferegelung Nr. SA.62884 (2021/N);

Aufgrund der Dringlichkeit;

In Erwägung des Ministeriellen Erlasses vom 28. Oktober 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19, zuletzt abgeändert durch den Ministeriellen Erlass vom 26. März 2021;

In Erwägung des Konzertierungsausschusses vom 24. März 2021;

In der Erwägung, dass Selbstständige und Unternehmen, die im BtoB (Business-to-Business) tätig sind, zwar nicht in der Liste der von einer Schließungsverpflichtung betroffenen Sektoren aufgeführt sind, aber aufgrund der Schließung der Niederlassungen einiger ihrer Kunden indirekt von allen Maßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 betroffen sind;

In der Erwägung, dass es notwendig ist, den betroffenen Unternehmen Soforthilfe zu leisten, um den wirtschaftlichen Schaden zu begrenzen;

In der Erwägung, dass der Zweck dieser Beihilfe insbesondere darin besteht, die aufgetretenen Schwierigkeiten zu mildern und zu versuchen, eine Konkurswelle bei Unternehmen zu vermeiden, die infolge der...

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