14. JUNI 2017 - Königlicher Erlass zur Ausführung der Artikel 32quater/1 § 1 und 32quater/2 §§ 1 und 6 des Gerichtsgesetzbuches - Inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache

Der folgende Text ist die inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache des Königlichen Erlasses vom 14. Juni 2017 zur Ausführung der Artikel 32quater/1 § 1 und 32quater/2 §§ 1 und 6 des Gerichtsgesetzbuches, so wie er durch den Königlichen Erlass vom 28. November 2021 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 14. Juni 2017 zur Ausführung der Artikel 32quater/1 § 1 und 32quater/2 §§ 1 und 6 des Gerichtsgesetzbuches im Hinblick auf die Bestimmung der nicht zugestellten authentischen Urkunden des Zentralregisters der entmaterialisierten authentischen Urkunden der Gerichtsvollzieher abgeändert worden ist.

Diese inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ

  1. JUNI 2017 - Königlicher Erlass zur Ausführung der Artikel 32quater/1 § 1

    und 32quater/2 §§ 1 und 6 des Gerichtsgesetzbuches

    KAPITEL 1 - Zustellung an die gerichtliche elektronische Adresse

    Artikel 1 - Ein Gerichtsvollzieher, der in Ausführung von Artikel 32quater/1 § 1 des Gerichtsgesetzbuches auf elektronischem Weg eine Zustellung an eine gerichtliche elektronische Adresse vornehmen möchte, sendet über das in Artikel 32quater/2 § 1 des Gerichtsgesetzbuches erwähnte Zentralregister der entmaterialisierten authentischen Urkunden der Gerichtsvollzieher an die dem Adressaten zugewiesene gerichtliche elektronische Adresse eine Meldung über die Zustellung auf elektronischem Weg.

    1. 2 - Diese Meldung über die Zustellung enthält mindestens folgende Angaben:

  2. im Betreff des Ersuchens, folgenden Text: "Meldung über die Zustellung auf elektronischem Weg durch den Gerichtsvollzieher X", wobei "X" durch den Namen und den Vornamen des Gerichtsvollziehers ersetzt wird, der die Zustellung vornehmen möchte,

  3. folgenden Text: "Eine Zustellung auf elektronischem Weg erfolgt durch die elektronische Zurverfügungstellung einer Urkunde durch den Gerichtsvollzieher und hat zur Folge, dass Sie offiziell vom Inhalt dieser Urkunde in Kenntnis gesetzt werden.",

  4. Name, Vorname und Adresse der Amtsstube des Gerichtsvollziehers, der die Zustellung vornehmen möchte,

  5. folgenden Text: "Die zugestellte Urkunde kann nur vom Inhaber der gerichtlichen elektronischen Adresse anhand seines elektronischen Personalausweises eingesehen werden. Sie haben die Möglichkeit, die Urkunde auszudrucken und aufzubewahren.",

  6. nach Zustellung der Urkunde oder Einsichtnahme in die Urkunde werden folgende Daten im Register gespeichert:

    1. wenn die Urkunde für eine natürliche Person bestimmt ist: Name, Vorname und Nationalregisternummer oder Bis-Registernummer,

    2. wenn die Urkunde für eine juristische Person bestimmt ist: Unternehmensname, Unternehmensform und Eintragungsnummer bei der Zentralen Datenbank der Unternehmen und Name, Vorname und Nationalregisternummer oder Bis-Registernummer der natürlichen Person, die diese Urkunde für diese juristische Person eingesehen hat,

    3. Zeitpunkt, zu dem die Meldung über die Zustellung auf elektronischem Weg versandt wurde, und Zeitpunkt, zu dem die Urkunde eingesehen wurde,

  7. folgenden Text: "Diese Daten werden dreißig Jahre im Register aufbewahrt. Sie haben jederzeit das Recht, die verarbeiteten personenbezogenen Daten einzusehen und zu berichtigen.",

  8. folgenden Text: "Wenn Sie die Ihnen zugestellte Urkunde nicht binnen vierundzwanzig Stunden nach Versendung der Meldung über die Zustellung auf elektronischem Weg geöffnet haben, wird der Gerichtsvollzieher Ihnen noch einen gewöhnlichen Brief zusenden, um Sie über diese Zustellung an Ihre gerichtliche elektronische Adresse zu informieren."

    KAPITEL 2 - Weise der Zustimmung zur Zustellung auf elektronischem Weg

    1. 3 - Ein Gerichtsvollzieher, der in Ausführung von Artikel 32quater/1 § 1 des Gerichtsgesetzbuches eine Zustellung auf elektronischem Weg an eine andere elektronische Adresse als die gerichtliche elektronische Adresse vornehmen möchte, sendet über das Zentralregister der entmaterialisierten authentischen Urkunden der Gerichtsvollzieher an eine elektronische Adresse, die in der Liste der Adressen des gewählten elektronischen Wohnsitzes in diesem Register aufgeführt ist, oder in Ermangelung dessen, an eine elektronische Adresse, von der der Gerichtsvollzieher vermutet, dass sie vom Adressaten verwendet wird, ein Ersuchen um Zustimmung zur Zustellung auf elektronischem Weg.

    2. 4 - Dieses Ersuchen enthält mindestens folgende Angaben:

  9. im Betreff des Ersuchens...

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