14. JULI 2021 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Ausführung von Artikel 63 § 2 Ziffer 6 des Dekrets vom 6. Mai 1999 über die Festsetzung, die Beitreibung und die Streitsachen bezüglich der wallonischen regionalen Abgaben

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Dekrets vom 6. Mai 1999 über die Festsetzung, die Beitreibung und die Streitsachen bezüglich der wallonischen regionalen Abgaben, Artikel 63 § 2 Ziffer 6, eingefügt durch das Dekret vom 1. Oktober 2020;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 16. November 2000 zur Ausführung des Dekrets vom 6. Mai 1999 über die Festsetzung, die Beitreibung und die Streitsachen bezüglich der wallonischen regionalen Abgaben;

Aufgrund des Berichts vom 1. Oktober 2020, aufgestellt in Übereinstimmung mit Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben;

Aufgrund der am 2. Februar 2021 abgegebenen Stellungnahme des Finanzinspektors;

Aufgrund des am 25. Februar 2021 gegebenen Einverständnisses des Ministers für Haushalt;

Aufgrund der am 26. März 2021 abgegebenen Stellungnahme des Rates für das Steuer- und Finanzwesen der Wallonie;

Aufgrund des am 19. Mai 2021 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens 69.267/4 des Staatsrats;

In Erwägung der Tatsache, dass die Richtlinie (EU) 2018/822 des Rates vom 25. Mai 2018 die Richtlinie (EU) 2011/16 des Rates vom 15. Februar 2011 abändert, indem neue Bestimmungen verabschiedet werden, die auf die Stärkung der steuerlichen Transparenz durch einen verpflichteten automatischen Informationsaustausch im Bereich der Besteuerung über grenzüberschreitende Gestaltungen abzielen;

In der Erwägung, dass diese Informationen Gegenstand einer Meldung sind, die es den Mitgliedstaaten ermöglicht, umfassende und relevante Informationen über potentiell aggressive Steuergestaltungen zur Umsetzung bestimmter Steuerplanungen zu erhalten, die eine Gefahr der Erosion der Steuereinnahmen aufweisen;

In der Erwägung, dass der verpflichtende Charakter der oben genannten Meldung es erlaubt, bei Verstößen wirksame und abschreckende Sanktionen zu verhängen, wobei drei Elemente zu berücksichtigen sind, nämlich das Fehlen einer Meldung, eine unvollständige Meldung oder eine verspätete Meldung; dabei kann ebenfalls das Vorhandensein einer betrügerischen Absicht oder einer Absicht, zu schaden, hervorgehoben werden, die eine Verschärfung des festgestellten Verstoßes zur Folge hat;

In der Erwägung, dass es somit im Interesse der...

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