14. JULI 2021 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Genehmigung der Änderungen an der allgemeinen Regelung vom 16. Mai 2019 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze für die Gewährung von Krediten durch die Wallonische Sozialkreditgesellschaft ('Société wallonne du crédit social') und die Sozialkreditschalter ('Guichets du crédit social')

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Wallonischen Gesetzbuches über nachhaltiges Wohnen, Artikel 175.2 § 3, eingefügt durch das Dekret vom 15. Mai 2003 und abgeändert durch das Dekret vom 9. Februar 2012;

Aufgrund des Beschlusses des Verwaltungsrates der Wallonischen Sozialkreditgesellschaft ("Société wallonne du crédit social") vom 24. Juni 2021;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 16. Mai 2019 zur Genehmigung der allgemeinen Regelung zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze für die Gewährung der Kredite durch die Wallonische Sozialkreditgesellschaft ("Société wallonne du crédit social") und die Sozialkreditschalter ("Guichets du crédit social");

Aufgrund der am 9. Juli 2021 abgegebenen Stellungnahme des Finanzinspektors;

Aufgrund des am 14. Juli 2021 gegebenen Einverständnisses des Ministers für Haushalt;

In Erwägung des zwischen der Wallonischen Region und der Wallonischen Sozialkreditgesellschaft ("Société wallonne du crédit social") geschlossenen Geschäftsführungsvertrags 2013-2018, der weiterhin wirksam bleibt, bis ein neuer Geschäftsführungsvertrag abgeschlossen wird;

Auf Vorschlag des Ministers für Wohnungswesen;

Nach Beratung,

Beschließt :

Artikel 1 - Die im Anhang aufgeführten Änderungen an der allgemeinen Regelung zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze für die Gewährung von Krediten durch die Wallonische Sozialkreditgesellschaft und die Sozialkreditschalter werden genehmigt.

  1. 2 - Der vorliegende Erlass tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.

  2. 3 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Wohnungswesen gehört, wird mit der Durchführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

    Namur, den 14. Juli 2021

    Für die Regierung :

    Der Ministerpräsident

  3. DI RUPO

    Der Minister für Wohnungswesen, lokale Behörden und Städte

  4. COLLIGNON

    Anhang Änderungen - Anderallgemeinen Regelung zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze für die Gewährung von Krediten durch die Wallonische Sozialkreditgesellschaft und die Sozialkreditschalter

    Artikel 1 - In Artikel 5 Paragraf 1 derselben Regelung

    1. werden die Wörter "53.900 Euro" durch die Wörter "65.000 Euro" ersetzt;

    2. wird die Tabelle durch die folgende Tabelle ersetzt:

    Einkommenkategorie Global steuerpflichtiges Einkommen des Haushalts C1 C2 23.000,01 C3 32.700,01 C4 43.200,01 C5 53.900,01

    Diese Beträge werden gemäß Artikel 203 des Gesetzbuches indexiert.

  5. 2 - In Artikel 6 derselben Regelung wird Paragraf 3 durch Folgendes ersetzt:

    "Der Verkehrswert der Wohnung nach...

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