14. JULI 2021 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Genehmigung der Änderungen an der allgemeinen Regelung zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze zur Gewährung der Kredite als Fonds B2 durch den Wohnungsfonds der kinderreichen Familien der Wallonie ('Fonds du Logement des Familles nombreuses de Wallonie')

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Wallonischen Gesetzbuches über nachhaltiges Wohnen, Artikel 179 Ziffer 1 und 180;

Aufgrund des Beschlusses des Verwaltungsrates des Wohnungsfonds der kinderreichen Familien der Wallonie vom 21. Juni 2021;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 16. Mai 2019 zur Genehmigung der allgemeinen Regelung zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze zur Gewährung der Kredite als Fonds B2 durch den Wohnungsfonds der kinderreichen Familien der Wallonie ("Fonds du Logement des Familles nombreuses de Wallonie");

Aufgrund der am 9. Juli 2021 abgegebenen Stellungnahme des Finanzinspektors;

Aufgrund des am 14. Juli 2021 gegebenen Einverständnisses des Ministers für Haushalt;

In Erwägung des zwischen der Wallonischen Region und dem Wohnungsfonds der kinderreichen Familien der Wallonie ("Fonds du Logement des Familles nombreuses de Wallonie") geschlossenen Geschäftsführungsvertrags 2013-2018, der weiterhin wirksam bleibt, bis ein neuer Geschäftsführungsvertrag abgeschlossen wird;

Auf Vorschlag des Ministers für Wohnungswesen;

Nach Beratung,

Beschließt :

Artikel 1 - Die im Anhang aufgeführten Änderungen an der allgemeinen Regelung zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze zur Gewährung der Kredite als Fonds B2 durch den Wohnungsfonds der kinderreichen Familien der Wallonie ("Fonds du Logement des Familles nombreuses de Wallonie") werden genehmigt.

  1. 2 - Der vorliegende Erlass tritt sofort nach seiner Annahme durch die Wallonische Regierung in Kraft.

  2. 3 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Wohnungswesen gehört, wird mit der Durchführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

    Namur, den 14. Juli 2021

    Für die Regierung :

    Der Ministerpräsident

  3. DI RUPO

    Der Minister für Wohnungswesen, lokale Behörden und Städte

  4. COLLIGNON

    Anhang - Änderungen an der allgemeinen Regelung zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze zur Gewährung der Kredite als Fonds B2 durch den Wohnungsfonds der kinderreichen Familien der Wallonie ("Fonds du Logement des Familles nombreuses de Wallonie")

    Artikel 1 - Artikel 5 § 1 der allgemeinen Regelung wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: " § 1. Das steuerpflichtige Einkommen des Antragstellers darf 65.000 EUR, zzgl. 5.000 EUR pro unterhaltsberechtige Person nicht überschreiten, außer wenn der Antragsteller bereits ein laufendes Hypothekendarlehen bei dem Fonds zurückzahlt.

    Das steuerpflichtige Einkommen des Antragstellers fällt in eine der folgenden Kategorien:

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