14. JULI 2016 - Zusammenarbeitsabkommen zwischen der Flämischen Gemeinschaft, der Wallonischen Region, der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission und der Deutschsprachigen Gemeinschaft bezüglich der Feststellung der Angliederungsfaktoren zur Feststellung des persönlichen Anwendungsgebiets der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen der Gebietskörperschaften, der Haushaltsgestaltung und der Anlastung der für die Gebietskörperschaften gezahlten Familienleistungen und der tatsächlichen Anwendung von gemeinsamen, durch den Verwaltungsausschuss von FAMIFED vorgeschlagenen Änderungsbestimmungen

Unter Hinweis auf Artikel 23 der Verfassung;

Unter Hinweis auf das Sondergesetz vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, Artikel 94, § 1bis, eingefügt durch Artikel 44 des Sondergesetzes vom 6. Januar 2014 über die Sechste Staatsreform;

Unter Hinweis auf das Gesetz vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, Artikel 60sexies, eingefügt durch Artikel 37 des Gesetzes vom 19. April 2014 zur Abänderung des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft;

Unter Hinweis auf das Gesetz vom 4. April 2014 zur Abänderung der koordinierten Gesetze vom 19. Dezember 1939 über die Familienbeihilfen für Lohnempfänger (Allgemeines Familienbeihilfengesetz);

Unter Hinweis auf das Sonderdekret der Französischen Gemeinschaft vom 3. April 2014 über die Befugnisse der Französischen Gemeinschaft, deren Ausübung an die Wallonische Region und die Französische Gemeinschaftskommission übertragen wurden und das Dekret der Wallonischen Region vom 11. April 2014 über die Befugnisse der Französischen Gemeinschaft, deren Ausübung an die Wallonische Region und die Französische Gemeinschaftskommission übertragen wird;

Unter Hinweis auf die Beratung vom 2. Juni 2015 innerhalb des Verwaltungsausschusses von FAMIFED;

In Erwägung der Notwendigkeit das persönliche Anwendungsgebiet zu bestimmen, innerhalb welches die Gebietskörperschaften ihre normsetzenden Befugnisse bezüglich Familienleistungen im Sinne des Artikels 94, § 1bis des Sondergesetzes vom 8. August 1980 ausüben können;

In Erwägung der Notwendigkeit, die Bestimmungen bezüglich der Haushaltsgestaltung und der Anlastung der für die Gebietskörperschaften gezahlten Familienleistungen im vorliegenden Zusammenarbeitsabkommen gesetzlich festzulegen;

die Flämische Gemeinschaft, vertreten durch den Ministerpräsidenten und den Minister für Wohlfahrt, Volksgesundheit und Familie;

die Wallonische Region, vertreten durch den Ministerpräsidenten und den Minister für öffentliche Arbeiten, Gesundheit, soziales Wohlbefinden und Kulturerbe;

die Deutschsprachige Gemeinschaft, vertreten durch den Ministerpräsidenten und den Minister für Familie, Gesundheit und Soziales;

die Gemeinsame Gemeinschaftskommission, vertreten durch den Vorsitzenden des Vereinigten Kollegiums und die Mitglieder des Vereinigten Kollegiums, zuständig für die Unterstützung der Personen, Familienleistungen und Filmzensur;

haben Folgendes vereinbart:

Bestimmungen

Artikel 1 - Begriffsbestimmungen

Bei der Anwendung dieses Zusammenarbeitsabkommens versteht man unter:

- Gebietskörperschaft: die...

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