14. JULI 1994 - Koordiniertes Gesetz über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung

Deutsche Übersetzung von Abänderungsbestimmungen

Die in den Anlagen 1 bis 5 aufgenommenen Texte sind die deutsche Übersetzung:

-der Artikel 7 bis 9 des Gesetzes vom 29. Januar 2014 zur Festlegung von Bestimmungen in Bezug auf den Sozialausweis und die ISI+-Karte,

- des Gesetzes vom 9. März 2014 zur Abänderung von Artikel 25octies/2 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung,

- des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 zur Abänderung von Artikel 37bis des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung,

- des Artikels 4 des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2014 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 15. Juli 2002 zur Ausführung von Titel III Kapitel IIIbis des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung,

- des Königlichen Erlasses vom 25. Juli 2014 zur Abänderung von Artikel 37bis des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung.

Diese Übersetzungen sind von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

Anlage 1

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT

29. JANUAR 2014

Gesetz zur Festlegung von Bestimmungen in Bezug auf den Sozialausweis und die ISI+-Karte

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

(...)

  1. 7 - Artikel 53 § 1 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 19. März 2013, wird wie folgt abgeändert:

    1. Absatz 8 wird durch folgende Sätze ergänzt: "Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach Stellungnahme des Versicherungsausschusses für die Gesundheitsleistungen, die Er bestimmt, die Drittzahlerregelung von der Überprüfung der Identität des Begünstigten abhängig machen. Der König bestimmt die Modalitäten dieser Überprüfung und kann diesbezüglich Ausnahmen vorsehen."

    2. In Absatz 13 werden die Wörter "dass sie gemäß den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1996 zur Festlegung von Maßnahmen im Hinblick auf die Einführung eines Sozialausweises für alle Sozialversicherten in Anwendung der Artikel 38, 40, 41 und 49 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur...

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