14. JANUAR 2013 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes vom 4. Dezember 2012 zur Abänderung des Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit im Hinblick auf eine migrationsneutrale Ausrichtung des Erwerbs der belgischen Staatsangehörigkeit - Deutsche Übersetzung von Auszügen

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlichen Erlasses vom 14. Januar 2013 zur Ausführung des Gesetzes vom 4. Dezember 2012 zur Abänderung des Gesetzbuches über die Belgische Staatsangehörigkeit im Hinblick auf eine migrationsneutrale Ausrichtung des Erwerbs der belgischen Staatsangehörigkeit.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ

14. JANUAR 2013 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes vom 4. Dezember 2012 zur Abänderung des Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit im Hinblick auf eine migrationsneutrale Ausrichtung des Erwerbs der belgischen Staatsangehörigkeit

(...)

ALBERT II., König der Belgier,

Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß!

Aufgrund des Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit, abgeändert durch das Gesetz vom 4. Dezember 2012 zur Abänderung des Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit im Hinblick auf eine migrationsneutrale Ausrichtung des Erwerbs der belgischen Staatsangehörigkeit, insbesondere des Artikels 1 § 2 Absatz 1 Nr. 4 und 5 und Absatz 2, des Artikels 7bis § 2 Absatz 2, des Artikels 15 § 2 Absatz 2 und 7 und des Artikels 21 § 1;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Oktober 1981 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. Dezember 1995 zur Bestimmung des Inhalts des Formulars zur Beantragung der Einbürgerung und der dem Antrag auf Einbürgerung und der Staatsangehörigkeitserklärung beizufügenden Urkunden und Belege und zur Festlegung des Datums des Inkrafttretens des Gesetzes vom 13. April 1995 zur Abänderung des Einbürgerungsverfahrens und des Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 13. Juni 1999, was die Anlage betrifft, und durch den Königlichen Erlass vom 4. Oktober 2000;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 6. Dezember 2012;

Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass das Gesetz vom 4. Dezember 2012 am 1. Januar 2013 in Kraft tritt, dass dieses Gesetz nicht angewandt werden kann, wenn nicht bestimmt worden ist, auf welche Weise der Nachweis über die Kenntnis einer der Landessprachen zu erbringen ist, welche Fakten als schwerwiegende persönliche Fakten zu qualifizieren sind, welche Aufenthaltsdokumente als Nachweis des legalen Aufenthalts des Antragstellers zu berücksichtigen sind, welche Urkunden und Belege der Staatsangehörigkeitserklärung und dem Einbürgerungsantrag beizufügen sind, mit welchem Formular der Standesbeamte die fehlenden Schriftstücke notifizieren muss und mit welchem Formular ein Einbürgerungsantrag einzureichen ist, sodass es dringend geboten ist, dass die Verordnungsbestimmungen des vorliegenden Erlasses gleichzeitig mit dem Gesetz in Kraft treten können;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 52.588/2 des Staatsrates vom 27. Dezember 2012, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag der Ministerin der Justiz und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben,

Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:

KAPITEL I - Nachweis über die Kenntnis einer der drei Landessprachen

Artikel 1 - Die Dokumente, die als Nachweis über die Kenntnis einer der drei Landessprachen im Sinne von Artikel 1 § 2 Nr. 5 des Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit zu berücksichtigen sind, sind folgende:

1. entweder ein Diplom oder Zeugnis, das von einer von einer Gemeinschaft organisierten, anerkannten oder subventionierten Unterrichtsanstalt oder von der Königlichen Militärschule in einer der drei Landessprachen ausgestellt wird und mindestens dem Niveau der Oberstufe des Sekundarunterrichts entspricht,

2. oder ein Diplom oder Zeugnis, das von einer Unterrichtsanstalt der Europäischen Union ausgestellt wird, das von einer Gemeinschaft als gleichwertig anerkannt wird, das mindestens dem Niveau der Oberstufe des Sekundarunterrichts entspricht und in dem die Kenntnis einer der drei Landessprachen auf dem Niveau, wie in Artikel 1 § 2 Nr. 5 des Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit erwähnt, bestätigt wird,

3. oder ein Dokument, aus dem hervorgeht, dass eine von einer zuständigen Behörde anerkannte Berufsausbildung von mindestens vierhundert Stunden absolviert worden ist,

4. oder ein Dokument, aus dem hervorgeht, dass ein Eingliederungskursus, vorgesehen von der zum Zeitpunkt der Aufnahme des Eingliederungskursus für den Hauptwohnort des Betreffenden zuständigen Behörde, belegt worden ist,

5. oder Dokumente, aus denen hervorgeht, dass der Betreffende während der letzten fünf Jahre ununterbrochen als Lohnempfänger und/oder im öffentlichen Dienst ernannter statutarischer Bediensteter und/oder hauptberuflicher Selbständiger gearbeitet hat. Zu diesem Zweck legt der Antragsteller folgende Dokumente vor:

  1. Wenn der Betreffende Lohnempfänger im Privatsektor ist oder gewesen ist, legt er die vom Arbeitgeber ausgestellten Dokumente "individuelle Abrechnungen" vor.

  2. Wenn der Betreffende Lohnempfänger im öffentlichen Dienst ist oder gewesen ist, legt er eine oder mehrere vom zuständigen Dienst der öffentlichen Verwaltung ausgestellte Bescheinigungen vor.

  3. Wenn der Betreffende statutarischer Bediensteter im öffentlichen Dienst ist oder gewesen ist, legt er den Nachweis seiner endgültigen Ernennung zusammen mit der beziehungsweise den vom zuständigen Dienst der öffentlichen Verwaltung ausgestellten Bescheinigungen vor.

  4. Wenn der Betreffende eine Berufstätigkeit als Selbständiger hauptberuflich ausübt oder ausgeübt hat, legt er den Nachweis der Mitgliedschaft bei einer Sozialversicherungskasse für Selbständige zusammen mit dem Nachweis über die Entrichtung der Quartalssozialbeiträge während des gesetzlich vorgeschriebenen Zeitraums vor,

    6. oder eine Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss eines Kurses einer der drei Landessprachen, die von einer von einer Gemeinschaft organisierten, anerkannten oder subventionierten Einrichtung ausgestellt wird und die ein Sprachniveau belegt, das demjenigen entspricht, das aufgrund von Artikel 1 § 2 Nr. 5 des Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit verlangt wird,

    7. oder ein Sprachzeugnis über die Kenntnis einer der drei Landessprachen, das vom Auswahlbüro der Föderalverwaltung (SELOR) ausgestellt wird und das ein Sprachniveau belegt, das demjenigen entspricht, das aufgrund von Artikel 1 § 2 Nr. 5 des Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit verlangt wird,

    8. oder eine Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss eines Kurses einer der drei Landessprachen, die von den Regionalen Ämtern für Arbeitsbeschaffung und Berufsausbildung ausgestellt wird und die ein Sprachniveau belegt, das demjenigen entspricht, das aufgrund von Artikel 1 § 2 Nr. 5 des Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit verlangt wird.

    KAPITEL II - Bestimmung der schwerwiegenden persönlichen Fakten

    1. 2 - Stellen schwerwiegende persönliche Fakten dar:

      1. im Strafregister vermerkte strafrechtliche Verurteilungen zu einer effektiven Gefängnisstrafe, es sei denn, eine Rehabilitierung ist gewährt worden,

      2. Taten, die zu einer in Nr. 1 erwähnten Verurteilung führen können und für die im Jahr vor der Erklärung oder dem Antrag bei der Staatsanwaltschaft eine Ermittlung begonnen hat, die noch anhängig ist,

      3. Taten, die zu einer in Nr. 1 erwähnten Verurteilung führen können und für die eine gerichtliche Untersuchung noch anhängig ist,

      4. Aktivitäten, die die grundlegenden Interessen des Staates gefährden oder gefährden könnten, so wie sie in den Artikeln 7 und 8 des Grundlagengesetzes vom 30. November 1998 über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste bestimmt sind,

      5. die Tatsache, festgestellt durch eine formell rechtskräftig gewordene gerichtliche Entscheidung, dass der Betreffende seinen Schein für den legalen Aufenthalt auf der Grundlage einer Schein- oder Zwangsehe oder eines vorgetäuschten oder erzwungenen gesetzlichen Zusammenwohnens erhalten hat.

      KAPITEL III - Nachweis des legalen Aufenthalts

    2. 3 - Folgende Aufenthaltsdokumente sind als Nachweis des legalen Aufenthalts im Sinne von Artikel 7bis § 2 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit zu berücksichtigen:

      1. der Aufenthaltsschein "B. Bescheinigung über die Eintragung im Fremdenregister", erstellt gemäß Anlage 6 zum Königlichen Erlass vom 8. Oktober 1981 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern,

      2. der Aufenthaltsschein "C. Personalausweis für Ausländer", erstellt gemäß Anlage 7 zum Königlichen Erlass vom 8. Oktober 1981 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern,

      3. der Aufenthaltsschein "Daueraufenthalt EG", erstellt gemäß Anlage 7bis zum Königlichen Erlass vom 8. Oktober 1981 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern,

      4. die "Anmeldebescheinigung", erstellt gemäß Anlage 8 zum Königlichen Erlass vom 8. Oktober 1981 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von...

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