14. DEZEMBER 2023 - Programmdekret 2023 (1)

Das Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft hat das Folgende angenommen und wir, Regierung, sanktionieren es: KAPITEL 1 - PERSONENBEZOGENE ANGELEGENHEITEN Abschnitt 1 - Gesundheit Artikel 1 - In Artikel 2 des Dekrets vom 1. Juni 2004 zur Gesundheitsförderung und zur medizinischen Prävention, abgeändert durch die Dekrete vom 26. Februar 2018 und vom 27. Februar 2023, wird folgender Absatz 5 eingefügt: "Unbeschadet der Artikel 3 bis 4.1 kann die Regierung Maßnahmen im Bereich der Gesundheitsförderung organisieren." Art. 2 - In dasselbe Dekret, zuletzt abgeändert durch das Dekret vom 22. Mai 2023, wird folgender Artikel 4.1 eingefügt: "Art. 4.1 - Punktuelle Förderung von Kleinstprojekten Im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel kann die Regierung Einrichtungen und Organisationen einen Zuschuss für die Organisation und Durchführung punktueller Projekte und Veranstaltungen im Bereich der Gesundheitsförderung gewähren, wenn diese: 1. als Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht mit Sitz im deutschen Sprachgebiet organisiert sind; 2. eine detaillierte Beschreibung der Maßnahme sowie eine überschlägige Schätzung der zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben einreichen; 3. nach Durchführung der Maßnahme einen aussagekräftigen Tätigkeitsbericht einreichen. Der aufgrund des vorliegenden Artikels gewährte Zuschuss ist auf die Kosten der Maßnahme mit einem maximalen Zuschussbetrag von 5.000 Euro begrenzt." Art. 3 - Artikel 10.1 § 1 desselben Dekrets, eingefügt durch das Dekret vom 27. April 2009, wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Die Regierung kann Maßnahmen der medizinischen Prävention und der Gesundheitserziehung auf dem deutschen Sprachgebiet organisieren oder spezialisierte Einrichtungen der medizinischen Prävention mit Tätigkeit im deutschen Sprachgebiet anerkennen und fördern. Im Auftrag der Regierung können spezialisierte Einrichtungen außerhalb des deutschen Sprachgebiets Aufgaben in der medizinischen Prävention für die Deutschsprachige Gemeinschaft übernehmen." Abschnitt 2 - Senioren Art. 4 - Artikel 100 des Dekrets vom 13. Dezember 2018 über die Angebote für Senioren und Personen mit Unterstützungsbedarf sowie über die Palliativpflege, abgeändert durch das Dekret vom 28. März 2022, wird wie folgt abgeändert: 1. Folgender Absatz 3 wird eingefügt: "Während der gemäß Absatz 1 festgelegten Übergangsdauer können Dienstleister von Wohn- und Pflegezentren für Senioren die in den gemäß Absatz 2 abgeschlossenen Verträgen festgelegte Anzahl Anwesenheitstage in der erhöhten Unterstützungskategorie um höchstens 3 überschreiten und die Anzahl Anwesenheitstage in der geringen Unterstützungskategorie entsprechend unterschreiten. In diesem Fall: 1. ist die bewohnerbezogene Bezuschussung auf den im Vertrag festgelegten Höchstzuschuss begrenzt; 2. erfolgt die bewohnerbezogene Bezuschussung der in der erhöhten Unterstützungskategorie zusätzlich geleisteten Anwesenheitstage anhand der Multiplikation der Anzahl zusätzlicher geleisteten Tage mit der für die geringe Unterstützungskategorie anwendbaren Tagespauschale." 2. Folgender Absatz 4 wird eingefügt: "Alle Dienstleister von Wohn- und Pflegezentren für Senioren erhalten nach Ende der in Absatz 1 erwähnten Übergangsdauer und unbeschadet des Absatzes 2 je Unterstützungskategorie eine einheitliche Bezuschussung gemäß Artikel 57." Abschnitt 3 - Familie Art. 5 - Artikel 7 des Dekrets vom 31. März 2014 über die Kinderbetreuung wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 Nummer 1, abgeändert durch das Dekret vom 22. Mai 2023, wird die Wortfolge "der belegt" durch die Wortfolge "der nicht älter als zwei Monate ist und belegt" ersetzt. 2. In Absatz 2, abgeändert durch die Dekrete vom 2. März 2015, 10. Dezember 2020 und 15. Dezember 2021, wird zwischen das Wort "statt" und das Komma die Wortfolge "und richtet sie sich an Grundschüler" eingefügt und Satz 3 wie folgt ersetzt: "Die Sicherheit der Räumlichkeiten von Kinderbetreuungsstellen mit einer Aufnahmekapazität von mehr als 18 Betreuungsplätzen wird insbesondere durch ein positives Brandschutzgutachten des zuständigen Feuerwehrkommandanten belegt." 3. Zwischen Absatz 2 und Absatz 3, der zu Absatz 4 wird, wird folgender Absatz eingefügt: "In Abweichung von Absatz 2 kann die Regierung Fälle festlegen, in denen für Kinderbetreuungsstellen mit einer Aufnahmekapazität von 18 oder weniger Betreuungsplätzen ein positives Brandschutzgutachten erforderlich ist." 4. In Absatz 4, der zu Absatz 5 wird, wird die Wortfolge "in Absatz 1" durch die Wortfolge "im vorliegenden Artikel" ersetzt. Art. 6 - In Artikel 8 § 1 Absatz 3 desselben Dekrets wird die Angabe "Absatz 3" durch die Angabe "Absatz 4" ersetzt.Art. 7 - In Artikel 9 desselben Dekrets wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2, der zu Absatz 3 wird, folgender Absatz eingefügt: "Zusätzlich sorgen die anerkannten Dienstleister nach Erhalt der Anerkennung dafür, dass für die in Artikel 7 Absatz 1 Nummer 1 erwähnten Personen zu jeder Zeit eine Fassung der dort erwähnten Unterlagen vorliegt, die nicht älter als ein Jahr ist." Art. 8 - Artikel 10.1 Absatz 2 desselben Dekrets, eingefügt durch das Dekret vom 22. Mai 2023, wird wie folgt ersetzt: "Die Regierung legt Folgendes fest: 1. die Verfahren zur Schließung einer Kinderbetreuungsstelle in Dringlichkeit; 2. die Auswirkungen der Schließung in Dringlichkeit auf die Anerkennung des Dienstleisters; 3. die Einspruchsmöglichkeiten im Fall einer Schließung in Dringlichkeit." Art. 9 - In Artikel 12 desselben Dekrets, abgeändert durch die Dekrete vom 12. Dezember 2019 und 22. Mai 2023, wird folgender Absatz 4 eingefügt: "Unbeschadet des Absatzes 2 kann die Regierung bei bezuschussten Dienstleistern und dem Zentrum der Deutschsprachigen Gemeinschaft für Kinderbetreuung die Modalitäten einer Kostenbeteiligung der Erziehungsberechtigten an der Kinderbetreuung festlegen." Abschnitt 4 - Soziales Art. 10 - Artikel 3 des Dekrets vom 11. Dezember 2017 über Integration und das Zusammenleben in Vielfalt wird wie folgt abgeändert: 1. In Nummer 12, eingefügt durch das Dekret vom 15. Dezember 2022, wird die Wortfolge "kostenlos angebotene Aufsicht der Kinder der teilnehmenden Migranten im Alter von mindestens vier Monaten und höchstens drei Jahren." durch die Wortfolge "garantierte kostenlose Aufsicht der Kinder der teilnehmenden Migranten;" ersetzt. 2. Folgende Nummer 13 wird eingefügt: "13. in der Kinderaufsicht tätige Person: natürliche Person, die im Auftrag des Trägers des anerkannten Sprach- und Integrationskurses tätig ist und selbst Kinder beaufsichtigt oder unmittelbar und regelmäßig mit beaufsichtigten Kindern in Kontakt kommt." Art. 11 - Artikel 10.1 desselben Dekrets, eingefügt durch das Dekret vom 15. Dezember 2022, wird wie folgt ersetzt: "Art. 10.1 - Kinderaufsicht § 1 - Zur Aufrechterhaltung der Anerkennung der Sprach- und Integrationskurse garantieren deren Träger im Rahmen des Integrationsparcours eine Kinderaufsicht. Die Kinderaufsicht ist für Migranten kostenlos. Sie wird parallel zu den anerkannten Sprach- und Integrationskursen angeboten und ist zugänglich für die Kinder der teilnehmenden Migranten im Alter von vier Monaten bis zu drei Jahren. In Abweichung von Absatz 2 kann der Träger der anerkannten Sprach- und Integrationskurse für ein oder mehrere Kinder der teilnehmenden Migranten im Alter von höchstens zwölf Jahren eine begründete zeitlich begrenzte Ausnahmegenehmigung bei der Regierung beantragen. Die Regierung legt die weiteren Modalitäten der Kinderaufsicht, die Höhe der und die Bedingungen zur Bezuschussung der Kinderaufsicht sowie das Verfahren zur Beantragung der in Absatz 3 erwähnten Ausnahmegenehmigung fest. § 2 - Vor Inanspruchnahme der Kinderaufsicht schließt der Träger des anerkannten Sprach- und Integrationskurses eine Vereinbarung mit dem Migranten ab. § 3 - Die Kinderaufsicht findet in einem angemessenen Umfeld und in ausreichend großen, sicheren und sauberen Räumlichkeiten statt. Die Regierung legt die hierfür anwendbaren Kriterien fest und prüft die Räumlichkeiten. Die Sicherheit der Räumlichkeiten wird insbesondere durch ein positives Brandschutzgutachten des zuständigen Feuerwehrkommandanten belegt. § 4 - Der Träger des anerkannten Sprach- und Integrationskurses sorgt dafür, dass die in der Kinderaufsicht tätigen Personen, die von ihm beauftragt wurden, vor Beginn der Tätigkeit folgende Bedingungen erfüllen: 1. Sie weisen einen Auszug aus dem Strafregister gemäß Artikel 596 Absatz 2 des Strafprozessgesetzbuches vor, der nicht älter als zwei Monate ist und belegt, dass sie keinen Eintrag im Strafregister haben, der ihnen die Tätigkeit im Bereich der Erziehung, der psycho-medizinisch-sozialen Betreuung, der Jugendhilfe, des Kinderschutzes, der Animation für oder Betreuung von Minderjährigen untersagt. Liegt der Wohnsitz dieser Personen im Ausland, weisen sie ein gleichwertiges Dokument einer zuständigen Behörde vor, das den Zugang zu einer Tätigkeit ermöglicht, die in den Bereich der Erziehung, der psycho-medizinisch-sozialen Betreuung, der Jugendhilfe, des Kinderschutzes, der Animation für oder Betreuung von Minderjährigen fällt. 2. Sie weisen ein ärztliches Attest vor, das nicht älter als zwei Monate ist und belegt, dass sie gesundheitlich in der Lage sind, Kinder zu betreuen. 3. Insofern dies nicht aus dem in Nummer 2 erwähnten ärztlichen Attest hervorgeht, weisen die in der Kinderaufsicht tätigen weiblichen Personen, die jünger als 55 Jahre sind, einen ärztlichen Beleg vor, dass sie gegen Röteln immunisiert sind. Die Verweigerung einer gegebenenfalls noch ausstehenden Impfung wird nur aufgrund eines entsprechenden begründeten ärztlichen Attestes angenommen. 4. Sie verpflichten sich, keine berufliche oder außerberufliche Aktivität auszuüben, die nicht mit der Kinderaufsicht zu vereinbaren ist oder die sie während der Dienstleistungsstunden von der Aufsicht der Kinder abhalten könnte. Der Träger des anerkannten Sprach- und Integrationskurses sorgt dafür, dass nach Beginn der Tätigkeit für die in der Kinderaufsicht...

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