14. DEZEMBER 2023 - Erlass der Wallonischen Regierung über Beihilfen zur Förderung der Internationalisierung der Unternehmen

Die Wallonische Regierung,Aufgrund des Dekrets vom 2. April 1998 zur Gründung der Wallonischen Agentur für Export und ausländische Investitionen ("Agence wallonne à l'exportation et aux investissements étrangers"), Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 2, eingefügt durch das Dekret vom 17. Dezember 2015, und Absatz 5, eingefügt durch das Dekret vom 28. April 2016;Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 29. Oktober 2015 über Beihilfen zur Förderung der Internationalisierung der Unternehmen;Aufgrund der am 24. April 2023 abgegebenen Stellungnahme des Verwaltungsrats der Wallonischen Agentur für Export und ausländische Investitionen;Aufgrund der am 23. Juni 2023 abgegebenen Stellungnahme der Finanzinspektion;Aufgrund des am 13. Juli 2023 gegebenen Einverständnisses des Ministers für Haushalt; Aufgrund des Berichts vom 9. Juni 2023, aufgestellt in Übereinstimmung mit Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben;Aufgrund der am 24. März 2023 abgegebenen Stellungnahme Nr. 65/2023 der Datenschutzbehörde;Aufgrund des am 21. November 2023 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens Nr. 74.628/2 des Staatsrats;In Erwägung der am 4. September 2023 abgegebenen Stellungnahme Nr. 1548 des Wirtschafts-, Sozial- und Umweltrates der Wallonie;Auf Vorschlag des Ministers für Außenhandel;Nach Beratung,Beschließt :KAPITEL 1 - Allgemeine BestimmungenArtikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Definitionen:1° das Unternehmen: jede Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, wobei zu berücksichtigen ist, dass für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 vom 18. Dezember 2013 alle Einheiten, die von ein und derselben Einheit kontrolliert werden, als ein einziges Unternehmen angesehen werden;2° das junge Unternehmen: jedes Unternehmen, das beim Einreichen des auf den vorliegenden Erlass gestützten Bezuschussungsantrags seit weniger als fünf Jahren bei der zentralen Datenbank der Unternehmen registriert ist;3° das KMU : jedes Unternehmen mit weniger als zweihundertfünfzig Beschäftigten und maximal fünfzig Millionen Euro Jahresumsatz oder maximal dreiundvierzig Millionen Euro Jahresbilanzsumme. Bei eventueller Berechnung dieser Daten werden die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehenen Modalitäten beachtet;4° der Minister: das Mitglied der Wallonischen Regierung, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Außenhandel gehört;5° die Agentur: die Wallonische Agentur für Export und ausländische Investitionen;6° der Antragsteller: das Unternehmen, das einen Bezuschussungsantrag aufgrund des vorliegenden Erlasses eingereicht hat;7° das internationale Projekt: die vom Antragsteller zum Zwecke seiner internationalen Expansion verfolgte Strategie;8° die Initiative: die Maßnahme zur konkreten Umsetzung des internationalen Projekts des Antragstellers;9° zuschussfähige Kosten: die Kosten, die dem Antragsteller im Rahmen der Durchführung seiner Initiative unmittelbar entstehen und die ganz oder teilweise durch einen auf dem vorliegenden Erlass basierenden Zuschuss gedeckt werden können, wobei diese Kosten jeweils ohne Mehrwertsteuer oder sonstige Steuern oder eventuelle Nachlässe zu berücksichtigen sind;10° die Diagnose der Reife für die Internationalisierung: das von der Agentur entwickelte digitalisierte Instrument zur Kundensegmentierung, das die Reife der wallonischen Unternehmen in ihrem Internationalisierungsprozess im Hinblick auf die folgenden Themen bestimmt: a) die Positionierung des Produkts oder der Dienstleistung in Bezug auf den heimischen Markt; b) das Internationalisierungsprojekt; c) die Geschäftsentwicklung; d) die digitale Reife; e) die Produktionsmittel; f) die finanziellen Mittel; g) die Personalkapazitäten; h) die logistischen Fähigkeiten; i) die Berücksichtigung der rechtlichen, gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Aspekte; j) die Innovation sowie die Forschung und Entwicklung; k) die Berücksichtigung der Belange der sozialen Verantwortung der Unternehmen und der nachhaltigen Entwicklung;11° das Unternehmen mit hohem Potenzial zur Internationalisierung: das Unternehmen, das am Tag der Einreichung des Bezuschussungsantrags: a) seit mindestens drei Jahren bei der Zentralen Datenbank der Unternehmen eingetragen ist; b) über einen Hauptbetriebssitz in der Wallonischen Region verfügt; c) innovative Produktionsverfahren, Produkte oder Dienstleistungen entwickelt oder anwendet; d) eine Belegschaft von mindestens acht Vollzeitäquivalenten hat und in den letzten drei Jahren gewachsen ist; e) in den drei Rechnungsjahren vor dem Jahr der Antragstellung einen Umsatzanstieg von mindestens 20 % verzeichnet hat; f) in den drei Rechnungsjahren vor dem Jahr der Antragstellung einen internationalen Umsatz von mindestens 10 % seines Gesamtumsatzes verzeichnet hat; g) über einen Finanzplan verfügt, der ein Management des Finanzbedarfs und der finanziellen Risiken nachweist und spezifische Finanzmittel für das internationale Wachstum bereitstellt; h) seit mindestens zwei Jahren in mindestens einem ausländischen Markt Kundengewinnungs- oder Marketingaktivitäten entfaltet; i) die Durchführbarkeit eines Exportgeschäftsmodells auf mindestens einem ausländischen Markt und seine Reproduzierbarkeit auf anderen ausländischen Märkten validiert hat; j) über eine internationale Strategie verfügt, die mindestens drei Jahre ab dem Datum der Antragstellung umfasst; k) Überlegungen zur nachhaltigen Entwicklung, die sich auf ökologische und soziale Aspekte beziehen, in den Betrieb des Unternehmens oder in seine Produkte und Dienstleistungen einbezieht;12° der neue Markt: der ausländische Markt, auf dem der Antragsteller weniger als zwanzig Prozent seines Exportumsatzes erzielt oder auf dem er in dem Jahr vor dem Jahr der Antragstellung einen Umsatzverlust von zwanzig Prozent seines Exportumsatzes verzeichnet hat; 13° das neue Produkt oder die neue Dienstleistung: das Produkt oder die Dienstleistung, das/die für neue Marktsegmente bestimmt ist oder das/die die vom Unternehmen angebotene Produktpalette mithilfe einer neuen Technologie oder neuer Produktions- oder Vermarktungsprozesse erweitert;14° die physische Messe, Ausstellung, Konferenz oder der physische Kongress: eine Messe, Ausstellung, Konferenz oder ein Kongress, die bzw. der an einem bestimmten physischen Ort stattfindet und voraussetzt, dass sich die Teilnehmer und Besucher physisch an diesen Ort begeben;15° die virtuelle Messe, Ausstellung, Konferenz oder der virtuelle Kongress: eine Messe, Ausstellung, Konferenz oder ein Kongress, die bzw. der über das Internet stattfindet und nicht voraussetzt, dass sich die Teilnehmer und Besucher physisch an einen bestimmten Ort begeben;16° die hybrid organisierte Messe, Ausstellung, Konferenz oder der hybrid organisierte Kongress: eine Messe, Ausstellung, Konferenz oder ein Kongress, die bez. der zum Teil physisch, zum Teil virtuell durchgeführt wird;17° die Verordnung (EG) Nr. 1407/2013 vom 18. Dezember 2013: die Verordnung (EG) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf de minimis-Beihilfen oder die Norm, die sie ersetzt hat;18° der Erlass der Wallonischen Regierung vom 29. Oktober 2015: der Erlass der Wallonischen Regierung vom 29. Oktober 2015 über Beihilfen zur Förderung der Internationalisierung der Unternehmen, zuletzt abgeändert durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 23. März 2023.Art. 2 - Die in dem vorliegenden Erlass genannten Zuschüsse unterliegen der Verordnung Nr. 1407/2013 vom 18. Dezember 2013. Sie ergänzen die anderen von der Agentur vorgesehenen Beihilfemechanismen. KAPITEL 2 - Gemeinsame Bedingungen für ZuschüsseArt. 3 - Die im vorliegenden Erlass genannten Zuschüsse sind ausschließlich für Initiativen bestimmt, deren Zweck es ist, international orientierte Tätigkeiten zu entwickeln. Sie werden im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gewährt.Art. 4 - Der Antragsteller beschreibt in seinem Bezuschussungsantrag die Initiativen, die Teil seines internationalen Projekts sind. Die Initiativen und das internationale Projekt entsprechen den nationalen und internationalen Normen, die auf den beruflichen Sektor des Antragstellers Anwendung finden, einschließlich der berufsethischen Regeln.Art. 5 - Um zulässig zu sein, wird die Initiative des Antragstellers nicht vor der Einreichung des Antrags umgesetzt. Wenn der Antragsteller seine Initiative unverzüglich nach diesem Einreichen einleitet und ihm der beantragte Zuschuss schließlich verweigert wird, dann trägt allein der Antragsteller die mit dieser Einleitung verbundenen Kosten.Art. 6 - Unbeschadet der Beachtung durch den Antragsteller der in der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 vom 18. Dezember 2013 pro einziges Unternehmen vorgesehenen Zuschusshöchstbeträge und Zeiträume werden die Zuschusshöchstbeträge sowie die Fristen und Zeiträume pro Unternehmen festgelegt, die über eine Unternehmensnummer bei der Zentralen Datenbank der Unternehmen verfügt.Daher wird der Betrag des beantragten Zuschusses im Verhältnis zum verfügbaren Saldo des zugelassenen Höchstbetrags reduziert oder abgelehnt, wenn dessen Gewährung dazu führt, dass der Antragsteller entweder die Zuschusshöchstbeträge der Agentur oder die in der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 vom 18. Dezember 2013 vorgesehenen Zuschusshöchstbeträge überschreitet.Art. 7 - Anspruch auf einen Zuschuss hat der Antragsteller nur, wenn...

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