14. DEZEMBER 2023 - Erlass der Regierung zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 9. Juni 1999 zur Ausführung des Gesetzes vom 30. April 1999 über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer

Die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft,

Aufgrund des Zusammenarbeitsabkommens vom 2. Februar 2018 zwischen dem Föderalstaat, der Wallonischen Region, der Flämischen Region, der Region Brüssel-Hauptstadt und der Deutschsprachigen Gemeinschaft in Bezug auf die Koordinierung der Politik in Sachen Arbeitserlaubnis mit der Politik in Sachen Aufenthaltsgenehmigung und in Sachen Normen für die Beschäftigung und den Aufenthalt ausländischer Arbeitnehmer, Artikel 16, Artikel 18 § 2 und Artikel 24 § 1;

Aufgrund des Gesetzes vom 30. April 1999 über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer, Artikel 7, zuletzt abgeändert durch das Dekret vom 25. April 2016 und Artikel 8 §§ 1 und 2, zuletzt abgeändert durch das Dekret vom 25. April 2016;

Aufgrund des ausführenden Zusammenarbeitsabkommens vom 6. Dezember 2018 zwischen dem Föderalstaat, der Wallonischen Region, der Flämischen Region, der Region Brüssel-Hauptstadt und der Deutschsprachigen Gemeinschaft zur Ausführung des Zusammenarbeitsabkommens vom 2. Februar 2018 zwischen dem Föderalstaat, der Wallonischen Region, der Flämischen Region, der Region Brüssel-Hauptstadt und der Deutschsprachigen Gemeinschaft in Bezug auf die Koordinierung der Politik in Sachen Arbeitserlaubnis mit der Politik in Sachen Aufenthaltsgenehmigung und in Sachen Normen für die Beschäftigung und den Aufenthalt ausländischer Arbeitnehmer;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. Juni 1999 zur Ausführung des Gesetzes vom 30. April 1999 über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer;

Aufgrund des Gutachtens des Finanzinspektors vom 28. September 2023;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministerpräsidenten, zuständig für den Haushalt, vom 29. September 2023;

Aufgrund des in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nummer 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 eingereichten Antrags auf Begutachtung beim Staatsrat innerhalb einer Frist von dreißig Tagen;

In Erwägung, dass der Antrag auf Begutachtung am 6. November 2023 unter der Nummer 74.821/4 in die Liste der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates eingetragen wurde;

Aufgrund der Entscheidung der Gesetzgebungsabteilung vom 8. November 2023, in Anwendung von Artikel 84 § 5 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 kein Gutachten abzugeben;

In Erwägung des Gutachtens des Wirtschafts- und Sozialrates vom 15. November 2023;

In Erwägung der Tatsache, dass neben der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1883 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2021 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates vorliegender Erlass einige Korrekturen an den Umsetzungsbestimmungen der Richtlinie 2014/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zwecks Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer vornehmen soll;

Auf Vorschlag des Ministers für Beschäftigung;

Nach Beratung,

Beschließt :

Artikel 1 - Vorliegender Erlass dient der teilweisen Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1883 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2021 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates.

  1. 2 - In Artikel 2 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 9. Juni 1999 zur Ausführung des Gesetzes vom 30. April 1999 über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer, zuletzt abgeändert durch den Erlass vom 23. Mai 2019, wird folgende Nummer 37 eingefügt:

    "37. Personen, die Inhaber einer durch einen anderen Mitgliedstaat...

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