14. DEZEMBER 2020 - Ministerieller Erlass, durch den dem Belgischen Königlichen Kanuverband ('Fédération royale belge de Canoë') eine Ausnahmegenehmigung in Bezug auf den Verkehr von Wasserfahrzeugen gewährt wird

Die Ministerin für Umwelt, Natur, Forstwesen, ländliche Angelegenheiten und Tierschutz,

Aufgrund des Gesetzes vom 12. Juli 1973 über die Erhaltung der Natur, Artikel 58ter, eingefügt durch das Dekret vom 21. April 1994;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 19. März 2009 zur Regelung des Verkehrs auf und in den Wasserläufen, Artikel 8 Paragraf 2;

Aufgrund des von dem Belgischen Königlichen Kanuverband ("Fédération royale belge de Canoë" - FRBC) am 4. Januar 2020 gestellten Antrags auf Genehmigung zum Befahren bestimmter Abschnitte von nichtschiffbaren Wasserläufen;

Aufgrund der am 26. Juni 2020 abgegebenen Stellungnahme der Abteilung Natur und Forstwesen;

In der Erwägung, dass sechs von den beantragten Wasserläufen weniger befahren und also fakultativ werden; dass sie somit gestrichen werden können;

In der Erwägung, dass der Antragsteller außerhalb der Wettbewerbe die hydraulischen Bedingungen nur für die unmittelbar kommenden Stunden kennt, sich also nur im letzten Moment dafür entscheidet, einen bestimmten Abschnitt zu befahren;

In der Erwägung, dass eine Information vor jeder Fahrt unerlässlich ist;

In der Erwägung, dass eine jährliche Berichterstattung des Antragstellers über seine gesamte Aktivität während der abgelaufenen Saison erforderlich ist, um die Auswirkungen dieser Aktivität auf die Wasserläufe zu bewerten;

In der Erwägung, dass die Ausübung des Kajaksports auf den Wasserlaufabschnitten, die im Erlass vom 19. März 2009 zur Regelung des Verkehrs auf und in den Wasserläufen bestimmt werden, nicht möglich ist;

In der Erwägung, dass die sportliche Aktivität des Antragstellers einen sportlichen Ausübungsbereich erfordert; dass die stromaufwärts gelegenen Abschnitte der Wasserläufe steiler sind und somit für Spitzensportler besser geeignet sind;

In der Erwägung, dass nur die Mitglieder eines Kajakklubs, der dem Belgischen Königlichen Kanuverband ("Fédération royale belge de Canoë" - FRBC) angegliedert ist, die in vorliegender Ausnahmegenehmigung benannten Wasserläufe befahren dürfen; dass es sich dabei um erfahrene Kajakfahrer handelt, die sportliche Flussfahrten gewohnt sind;

In der Erwägung, dass es im Interesse der Kajaksportler ist, die Wasserläufe und die Umwelt zu achten und zu schützen, da sie den einzigen und bevorzugten Ort für die Ausübung ihrer Aktivität darstellen;

In der Erwägung, dass dem Antragsteller in den vergangenen Jahren für ähnliche Anträge eine Ausnahmegenehmigung erteilt wurde, und dass diese Veranstaltungen nie besondere Probleme aufgeworfen haben;

In der Erwägung, dass die für die Ausübung des Kajaksports erforderlichen hydraulischen Bedingungen der Naturerhaltung nicht schaden werden;

In der Erwägung, dass für die Kajakfahrten auf diesen Wasserläufen Bedingungen in Bezug auf den minimalen Durchfluss sowie spezifische Uhrzeiten bestimmt werden;

In der Erwägung, dass die für den Kajaksport auferlegten minimalen Durchflussmengen in der Tat hoch genug sind, um jegliche Schäden am Niedrigwasserbett der Wasserläufe, an den Arten und Lebensräumen zu vermeiden;

Dass es nicht im Interesse der Kajaksportler ist, bei zu niedrigen Durchflussmengen zu fahren, da sie das Risiko laufen, ihre Boote oder Paddel zu beschädigen, indem sie den Boden des Wasserlaufs oder die Ufer berühren;

In der Erwägung, dass die Kajaksportler von einem Einstiegsbereich starten und an einem Ausstiegsbereich anhalten, ohne jegliche Pause während der Abfahrt, so dass keine Gefahr besteht, den Boden des Wasserlaufs zu zertrampeln;

In der Erwägung, dass die Einstiegs- und Ausstiegsbereiche im Anhang bestimmt werden; dass sie für das Ein- und Aussteigen obligatorisch sind;

In der Erwägung, dass es sich nicht um ein genehmigungspflichtiges Projekt handelt, für das gemäß Buch I des Umweltgesetzbuches eine Umweltverträglichkeitsbewertung erforderlich wäre,

Beschließt:

Artikel 1 - Die dem von Herrn Jean-Pierre Crohin und Herrn Herman Struyf vertretenen Belgischen Königlichen Kanuverband ("Fédération royale belge de Canoë" - FRBC) angegliederten Mitglieder, nachstehend "Mitglieder" genannt, sind berechtigt, während eines Zeitraums von 2 Jahren ab dem 1. Oktober 2020 die Wasserläufe zu befahren, die im Anhang zu vorliegendem Erlass bestimmt sind.

  1. 2 - Die spezifischen Bedingungen für den Verkehr auf jedem einzelnen Wasserlauf werden im Anhang angeführt. Im Anhang werden ebenfalls die Einstiegs- und Ausstiegsbereiche für jeden Abschnitt angegeben.

  2. 3 - Die vorliegende...

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