14. DEZEMBER 2017 - Erlass der Wallonischen Regierung betreffend die Übertragung des Mandats als Betreiber des Stromverteilernetzes auf dem Gebiet der Gemeinden Chastre, Incourt, Perwez und Villers-la-Ville an ORES Assets unter Vorbehalt der Durchführung der Abspaltung zwischen der PBE und ORES Assets

Die Wallonische Regierung

Aufgrund des Dekrets vom 12. April 2001 bezüglich der Organisation des regionalen Elektrizitätsmarkts;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 21. März 2002 bezüglich der Netzbetreiber;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 21. Juni 2007 zur Bestimmung der Interkommunale PBE als Betreiber des Stromverteilernetzes auf den Gebieten der Gemeinden Chastre, Incourt, Perwez und Villers-la-Ville bis zum 26. Februar 2023;

Aufgrund der Beschlüsse des Gemeinderates von Chastre vom 31. Januar 2016 und vom 12. Dezember 2017;

Aufgrund der Beschlüsse des Gemeinderates von Incourt vom 19. Dezember 2016 und vom 27. November 2017;

Aufgrund der Beschlüsse des Gemeinderates von Perwez vom 20. März 2016 und vom 12. Dezember 2017;

Aufgrund der Beschlüsse des Gemeinderates von Villers-la-Ville vom 28. Dezember 2016 und vom 27. November 2017;

Aufgrund des Schreibens der Interkommunale ORES Assets vom 15. November 2017, durch das die Wallonische Kommission für Energie ("Commission wallonne pour l'énergie") von einer Abspaltung gemäß den Artikeln 677 und 728 ff. des Gesellschaftsgesetzbuches in Kenntnis gesetzt wird, aufgrund deren die PBE einen Teil ihres sowohl Aktiv- als auch Passivvermögens ohne Auflösung und ohne zu erlöschen an ORES Assets überträgt als Gegenleistung für die Ausgabe durch ORES Assets von Anteilen, die den Gemeinden Chastre, Incourt, Perwez und Villers-la-Ville, als angeschlossenen Gemeinden, der PBE direkt zugeteilt werden;

Aufgrund der Tatsache, dass ORES Assets demnach die Wallonische Kommission für Energie gebeten hat, sich darüber zu äußern, ob es für ORES Assets notwendig ist oder nicht, wegen dem demnächst genehmigten Spaltungsvorgang eine Erneuerung des Mandats als Betreiber des Verteilernetzes zu erlangen, und dies gemäß Artikel 10 § 2 des Dekrets vom 12. April 2001 bezüglich der Organisation des regionalen Elektrizitätsmarkts;

Aufgrund der Tatsache, dass ORES Assets der Ansicht ist, dass wegen der Abspaltung zugunsten eines Verteilernetzbetreibers, der bereits über ein Mandat auf dem Gebiet von 197 Gemeinden verfügt, und durch die insbesondere ein niedrigerer Tarif für die Bevölkerung ermöglicht wird, eine Erneuerung des Mandats nicht erforderlich sein sollte und dass die Übertragung des Mandats des Verteilernetzbetreibers an ORES Assets infolge der Abspaltung automatisch stattfinden können sollte;

Aufgrund der Stellungnahme der Wallonischen Kommission für Energie CD-17[01]-CWaPE-1752 vom 4. Dezember 2017 über die Erneuerung des Mandats des...

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