14. DEZEMBER 2017 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Abänderung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 8. Oktober 2009 über die Vollmachtserteilungen an die statutarischen Bediensteten des Öffentlichen Dienstes der Wallonie

Die Wallonische Regierung

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 8. Oktober 2009 über die Vollmachtserteilungen an die statutarischen Bediensteten des Öffentlichen Dienstes der Wallonie, abgeändert durch die Erlasse der Wallonischen Regierung vom 15. Juli 2010, 23. Juni 2011, 31. Mai 2012, 31. Januar 2013, 28. November 2013, 20. März 2014, 15. Mai 2014, 26. März 2015, 24. März 2016, 27. Oktober 2016 und 27. April 2017;

Aufgrund der am 8. und 12. Dezember 2017 abgegebenen Stellungnahmen des Finanzinspektors;

Aufgrund des am 14. Dezember 2017 gegebenen Einverständnisses des Ministers für Haushalt;

Auf Vorschlag der Ministerin für den öffentlichen Dienst und des Ministers für das Erbe;

Nach Beratung,

Beschließt :

Artikel 1 - In der Überschrift des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 8. Oktober 2009 über die Vollmachtserteilungen an die statutarischen Bediensteten des Öffentlichen Dienstes der Wallonie werden die Wörter "an die statutarischen Bediensteten des Öffentlichen Dienstes der Wallonie" durch die Wörter "an den Öffentlichen Dienst der Wallonie" ersetzt.

Art 2 - Artikel 1 desselben Erlasses, abgeändert durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 23. Juni 2011, wird um eine Ziffer 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

"4° Agentur: die durch das Dekret vom 12. Juli 2017 zur Errichtung der Wallonischen Agentur für das Erbe ("Agence wallonne du Patrimoine") als Verwaltungsdienststelle mit autonomer Buchführung und zur Auflösung des Instituts für das wallonische Erbe gegründete Wallonische Agentur für das Erbe ("Agence wallonne du Patrimoine").".

Art 3 - Artikel 3 desselben Erlasses wird um folgende Wörter ergänzt: ", und an die von der zuständigen Behörde zu diesem Zweck benannten Vertragspersonalmitglieder der Verwaltungsdienste mit autonomer Buchführung".

Art 4 - Artikel 4 desselben Erlasses, abgeändert durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 23. Juni 2011, wird um einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:

"Was die Agentur betrifft, gilt abweichend von vorigem Absatz, dass bei Abwesenheit oder Verhinderung eines Direktors die Vollmachten, mit denen er versehen ist, sowie die in Absatz 2 bestimmten Vollmachten in Ermangelung anders lautender verordnungsrechtlicher Bestimmungen oder Sonderbestimmungen, die der Inhaber der Funktion beschlossen hat, während der Dauer seiner Abwesenheit oder Verhinderung an einen Bediensteten der Stufe A ergehen, den der Direktor benennt".

Art 5 - In Artikel 5 § 1 desselben Erlasses werden die Wörter "Die Vorgesetzten eines mit einer Vollmacht versehenen Bediensteten können" durch "Die Vorgesetzten eines mit einer Vollmacht versehenen Bediensteten oder eines mit einer Vollmacht versehenen Vertragspersonalmitglieds eines Verwaltungsdienstes mit autonomer Buchführung können" ersetzt.

Art 6 - In Artikel 7 § 2 desselben Erlasses wird zwischen die Absätze 1 und 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt:

"Abweichend von vorigem Absatz wird dem mit der Agentur beauftragten Generalinspektor die Vollmacht erteilt, die Entscheidungen bezüglich der Auslandsdienstreisen im Rahmen der Aktivitäten der Agentur bis zu einem Betrag von 5.000 Euro zu treffen.".

Art 7 - In Artikel 8 desselben Erlasses, abgeändert durch den...

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